Besonders versichertenfeindlich war das Regulierungsverhalten der WGV in einer kürzlich hier bearbeiteten Kündigungsschutzssache.
Obwohl außergewöhnlich dringende außergerichtliche Tätigkeiten vor auch nur einer überhaupt möglichen Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage erforderlich waren, beharrte die WGV auf ihrer generellen Ansicht, der Versicherungsnehmer habe immer gleich Klageauftrag zu erteilen, um keine Obliegenheitsverletzung zu begehen. Dort wie auch im Gerichtsverfahren schließlich verschätzte sich die WGV hinsichtlich des angemessenen Streitwertes derart grob, dass sie nur einen winzigen Bruchteil der angemessenen Vorschussforderung ausglich.
Ein Fall, der nur noch mit außerordentlicher Borniertheit zu erklären ist. Das Amtsgericht Stuttgart fand klar Worte an die Adresse dieser „Restschutzversicherung“:
1. Außergerichtliche Kosten vor Erhebung der Kündigungsschutzklage sind grundsätzlich vom Leistungsumfang der Rechtsschutzversicherung umfasst.
2. Es gilt grundsätzlich der Streitwert, den das Arbeitsgericht fehlerfrei festlegt hat und nicht der, den man sich in Stuttgart erträumt.
3. Der Streitwert mit geltend gemachten Verzugslohns ist in Kündigungsschutzsachen den Streitwerten der Kündigungsschutzansprüchen hinzuzurechnen.
Näheres im detaillierten Fallbericht auf kanzlei-richter.com
[…] Weitere Beispiele von versichertenunfreundlichem Regulierungsverhalten der WGV auf dem RSV-Blog, z.B. in einer Kündigungsschutzangelegenheit […]