Leistungsverweigerung D.A.S.

Die / der D.A.S. legt eine derart hartnäckige Leistungsverweigerung an den Tag, wie ich sie in den vergangenen 14 Jahren meiner Tätigkeit noch nicht erlebt habe, vgl.

https://rsv-blog.de/das-immer-noch-der-alte-saftladen

Die Sache scheint sich zur unendlichen Geschichte zu entwickeln, mal sehen ob auch die nachfolgende Beschwerde an die Direktion höchstselbst nebst Information an die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) ohne Reaktion bleibt …

D.A.S. Direktion München
z.Hd. des Vorstandes

Per Telefax : 089 / 62 75 16 50

Beschwerde gegen die Mitarbeiter Ihres Schweriner Schadensbüros, Frau S*** und Herrn J***
· Schadensnummer: 82-01418-06

Sehr geehrte Damen und Herren,

da selbst der Leiter Ihres Schweriner Schadensbüros es offensichtlich nicht für erforderlich erachtet, für ordnungsgemäße Bearbeitung von Rechtsschutz-Schäden zu sorgen, wende ich mich heute an Sie. Es geht um folgenden Sachverhalt:

Meinem Mandanten wird eine fahrlässige Trunkenheit im Verkehr vorgeworfen. Nach entsprechender Kostendeckungszusage Ihres Schweriner Büros für die Verteidigung hatte ich mit Schreiben vom o3. April 2006 um Anweisung eines angemessenen pauschalen Honorarvorschusses von 300.- € gebeten.

Gezahlt wurden hierauf – wie bei Ihrer Gesellschaft leider wohl üblich, ohne jegliche Erklärung – nur 200.- €. Daraufhin habe ich mit Telefax vom o6. April 2006 die bisher hier entstandenen Gebühren konkret nach der Mittelgebühr abgerechnet und um Ausgleich des sich so ergebenden Differenzbetrages von 189,50 € gebeten.

Erst auf dieses Schreiben hin bat eine Mitarbeiterin Ihres Schweriner Büros per Telefax vom o6.o4.2006 um ergänzende Erklärungen. Ihre Fragen waren zwar weitgehend irrelevant, dennoch habe ich diese mit Telefax vom folgenden Tage beantwortet. Eine Reaktion erfolgte nicht.

Erst auf erneute Erinnerung hin teilte Ihre Mitarbeiterin mit Telefax vom o3. Mai mit, mein Fax vom o7.o4.2006 angeblich nicht erhalten zu haben. Daraufhin wurde es ihr am o4.o5.2006 – also vor 55 Tagen (!) erneut übersandt.

Eine Reaktion oder gar Zahlung des offenen Differenzbetrages ist dennoch bis zum heutigen Tage nicht erfolgt. Auch eine anschließende Beschwerde per Telefax vom 15. Juni 2006 an Ihren Filialleiter, Herrn J***, mit der Bitte, sich der Sache anzunehmen und bis zum 23. Juni 2006 zu meiner Beschwerde Stellung zu nehmen sowie für Ausgleich der Forderung zu sorgen, blieb ohne jegliche Reaktion.

Sie werden möglicherweise verstehen, dass ich es nicht für akzeptabel halte, wenn sich die überwiegende Korrespondenz in einer Strafsache auf die Einforderung des Anwaltshonorars bezieht. Bisher habe ich davon abgesehen, meine restliche Honorarforderung – wie Ihrer Filiale bereits vor längerem angekündigt – direkt gegenüber Ihrem VN geltend zu machen. Nunmehr sehe ich mich hierzu aber gezwungen, insbesondere nachdem ein Strafbefehl gegen Ihren VN ergangen ist, gegen den ich Einspruch eingelegt habe und daher nun die Hauptverhandlung bevorsteht.

Im übrigen werde ich mir erlauben, eine Abschrift dieses Schreibens der BAFin mit der Bitte um Einschaltung zu übermitteln.

Mit freundlichen Grüßen

4 Responses to “Leistungsverweigerung D.A.S.”

  1. anonymisiert sagt:

    Die überschrift zu diesem Beitrag wurde von der Redaktion ergänzt.

  2. anonymisiert sagt:

    Lieber Herr Kollege,

    machen Sie sich keine allzu großen Hoffnungen. Es werden auch von der Direktion – wenn auch in der Sache etwas detaillierte – nur Worthülsen kommen. Ich habe das bereits hinter mir. Selbst die Direktion schrieb uns, man könne dies und das in unserer Vorschussnote nicht nachvollziehen – ein Beleg für die Kompetenz des Hauses D.A.S.. Weil man aber so gütig sei, zahle man „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ den Betrag x nach. Außerdem werde sich der Leiter des Münchner Büros mit uns in Verbindung setzen, um eine Lösung für die Zukunft zu finden. Diese „Lösung“ sollte dann auf eine Pauschalierung der Vorschüsse hinauslaufen, was wir letztlich ablehnten. Weil Pauschalierung eben in der Sprache der D.A.S. „Reduzierung“ und nicht Anwendung der Kriterien der §§ 9, 14 RVG bedeutet. Obwohl man sich so gerne auf §§ 9 und 14 beruft…

    Unsere Ablehnung einer Kooperation beruhte übrigens auch darauf, dass in einem gerade während dieser Zeit laufenden Verfahren ebenfalls innerhalb von 60 Tagen die Rechnungen nicht bezahlt waren. Warum soll man sich mit Leuten einigen, die nur versuchen, den Anwalt zu ärgern und den Versicherungsnehmer – zu schädigen?

    Ich möchte allen Kollegen empfehlen, die Direktabrechnung gegenüber der D.A.S. zu beenden. Denn erst wenn die VN in großer Zahl merken, dass ihre Rechtsschutz keinen guten Namen bei den Anwälten hat und sie das Geld immer selbst vorleisten müssen (und sich dann als Anspruchsberechtigter selbst mit RSV rumstreiten…), wird sich vielleicht was ändern – das können aber nur die Versicherten, nicht die Anwälte ändern. Die D.A.S. nutzt das System aus: Im System der Direktabrechnung kann sie dem Anwalt den schwarzen Peter zuschieben.

    Das ewige Hin und Her inhaltloser Rügen durch die D.A.S. („…können wir die Kriterien Ihrer Abrechnung nicht nachvollziehen…“; „bis jetzt haben wir noch keine Informationen über den Fall“; „Ordnungswidrigkeiten sind der Rechtsprechung des AG Castrop-Rauxel aus dem Jahr 1952 unterdurchschnittlich“ usw.usw…) und dem Versuch einer Klärung von Seiten der Anwälte hilft – fürchte ich – nicht weiter. Dies ist nunmal bekannte und hier im Forum eindrucksvoll dokumentierte Taktik der D.A.S., weil sich immer noch zu wenige Anwälte dagegen wehren und keine Differenzen mit ihren Mandanten riskieren wollen.

    Beste Grüße

  3. anonymisiert sagt:

    Mein herzlichen Beileid,
    verbunden mit der Hoffnung, das Sie „nebenbei“ auch noch dazu kommen, in der Sache selbst für Ihren (offenkundig: falsch versicherten) Mandanten zu arbeiten und etwas zu erreichen.

    Auch mit dem (bekannt streitsüchtigen und kürzungswütigen) DAS will ich in meinem Büro überflüssige Korrespondenz dieser Art allerdings nicht mehr führen. Ich habe weiß Gott besseres zu tun, als eine Beschäftigungstherapie für dessen Sachbearbeiter zu veranstalten. Dafür ist die Gesetzliche Krankenversicherung zuständig, nicht der Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege. Der DAS wird es allerdings erst begreifen, wenn er flächendeckend mit Klagen seiner Versicherungsnehmer wegen zu Unrecht gekürzter Versicherungsleistungen überzogen wird. Auch dabei sollten wir unseren Mandanten natürlich behilflich sein.

  4. anonymisiert sagt:

    […] Die permanente Leistungsverweigerung (vgl. zuletzt https://rsv-blog.de/290) dauert an, knapp drei Wochen nach meiner Beschwerde liegt nun ein Antwortschreiben der Direktion des D.A.S. vor, das – gerade wegen der Drohung am Ende mit „rechtlichen Schritten” – doch nicht unveröffentlicht bleiben sollte, zumal diese unendliche Geschichte anscheinend bezeichnend für das Regulierungsverhalten der/des D.A.S. ist: […]