Angesichts der Praxis mancher Rechtsschutzversicherer, die Erledigungsgebühr Nr. 4141 VV RVG nicht vorschussweise zahlen zu wollen, hier ein Textbaustein zur gefälligen Verwendung:
Schadensnummer: 60-13-08-14343-7
Sehr geehrter Herr F.,
leider musste ich feststellen, dass Sie die in meiner Vorschussnote vom *** berechnete Erledigungsgebühr in Abzug gebracht haben. Eine Begründung gaben Sie nicht ab, Sie werden auch kaum eine finden:
Dass der RA gem. § 9 RVG von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern“ kann, setze ich – trotz gegenteiligen Anscheins – als letztlich wohlbekannt voraus (und übergehe einmal als im Ergebnis unerheblich die Feinheit, dass hier „von seinem Auftraggeber“ steht und nicht „von der Rechtsschutzversicherung seines Auftraggebers“).
Mit Annahme und Bearbeitung einer Strafsache sind wohl unbestritten die Grundgebühr Nr. 4100 und die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG bereits entstanden, die Sie ja auch anerkennen (entsprechendes gilt in Bußgeldsachen, Nrn. 5100, 5101 bzw. 5103 VV RVG).
Dass hier keine weiteren Gebühren entstehen werden, ist nur in Ausnahmefällen denkbar, so z.B. bei Tod des Mandanten oder Mandatsniederlegung durch mich. Beides erscheint im Moment wenig wahrscheinlich.
Nimmt das Verfahren aber seinen regulären Fortgang, entstehen (bei der erstrebten Einstellung) entweder die Erledigungsgebühr Nr. 4141 VV RVG oder aber (z.B. bei Erlass eines Strafbefehls) zumindest die eben so hohe Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG sowie ggf. die noch höhere Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG.
Folglich handelt es sich hier um Gebühren, die mein Mandant bzw. Ihre Gesellschaft jedenfalls noch zu zahlen haben werden. Daher darf ich doch bitten, auch die abgezogene Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG nebst MwSt. schon jetzt zur Anweisung zu bringen.
Zur allgemeinen Verwendung freigegeben. Bei Bedarf der kürzenden RSV einfach den Link schicken, spart Arbeit, Papier und Zeit. 😉
[…] und Auslagen” keinesfalls niedriger, sondern allenfalls höher ausfallen werden, wurde hier bereits […]