Arbeitsrecht: D.A.S. zur Zahlung verurteilt

Rechtsanwalt Stefan Zippel aus der Regensburger Kanzlei Westiner & Kollegen hat der Redaktion ein Urteil des AG München vom 19.5.2008 (132 C 9078/08) übermittelt, das die Kanzlei gegen den D.A.S. erstritten hat.

Es ging um den Dauerbrenner im Arbeitsrecht: Muß der Rechtsschutzversicherer die Kosten für die außergerichtlichen Bemühungen eines Rechtsanwalts in einer Kündigungsschutzsache übernehmen?

Der D.A.S. ist nicht der einzige Versicherer, der sich mit dem Argument seiner Zahlungsverpflichtung zu entziehen versucht, es sei eine Obliegenheitsverletzung, wenn der Versicherungsnehmer sich mit seinem (ehemaligen) Arbeitgeber erst außergerichtlich um eine Einigung bemüht, bevor er die Kündigungsschutzklage erhebt.

Diesem Argument hat nun das AG München eine deutliche Absage erteilt. Aus den Gründen:

Die Klagepartei begehrt von ihrer Rechtsschutzversicherung Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in einer Kündigungsschutzangelegenheit.

Der Anspruch ist begründet. Es kann schlechterdings keine Obliegenheitsverletzung darin gesehen werden, vor Klageerhebung die außergerichtliche gütliche Einigung zu suchen, zumal ohnehin eine Anrechnung auf die spätere Verfahrensgebühr erfolgt. Der Gesetzgeber hat in zahlreichen Vorschriften deutlich gemacht, dass vorrangig außergerichtliche Einigungen erzielt werden sollen, einerseits um den Rechtsfrieden zu erhalten, andererseits um die Gerichte zu entlasten. Kommt jemand dieser gesetzlichen Aufforderung nach, kann ihn hieraus jedenfalls kein Nachteil erwachsen.

Die Redaktion gratuliert Herrn Rechtsanwalt Zippel zu diesem Erfolg, den er für seine Mandantschaft erstritten hat und der auch anderen Versicherungsnehmern des D.A.S. hilfreich sein wird. Wir sind gespannt, ob der Versicherer sich an das Urteil erinnert, wenn in einem anderen Fall die Erstattung der außergerichtlichen Kosten erbeten wird. Darüber werden wir zur gegebenen Zeit berichten.

6 Responses to “Arbeitsrecht: D.A.S. zur Zahlung verurteilt”

  1. anonymisiert sagt:

    Herzlichen Glückwunsch.

    Die D.A.S. ist – wie auch die ARAG – allerdings der überzeugung, dass es „herrschender Rechtsprechung“ entspreche, dass in Kündigungsschutzangelegenheiten sofort Klage einzureichen ist. Ob dies stimmt, ist aber gerade fraglich. Kollegen, die auf der Suche nach der h.Rspr. die Fachzeitschriften durchforsten, sollten entsprechende Beiträge stets dahingehend kritisch hinterfragen, WER diese Ansicht vertritt: Es ist ja nicht unbedingt gesagt, dass Personen, die z.B. im Hause D.A.S. arbeiten und „pro Obliegenheitsverletzung schreiben“, die richtige und unabhängige Meinung vertreten. Insoweit ist es erfreulich, dass das AG München am Sitz des D.A.S. nun der scheinbaren „Mindermeinung“ Vortrieb verschafft und ein Urteil des AG München aus 2007 relativiert hat.

    MfG
    Pießkalla

  2. anonymisiert sagt:

    ….. bei der RSV wird offensichtlich daran gedacht, dass dann wenn die Klagefrist läuft nicht mehr lange gefackelt werden kann.

    Es kommt – wie immer – auf die Fallkonstellation an. Wenn es um weitere Ansprüche geht, die nicht der Klagefrist unterliegen, dann ist die sofortige Klageerhebung ggf. sogar kontraindiziert.

  3. anonymisiert sagt:

    In ähnlicher Angelegenheit hatte die Zurich Rechtsschutz-Schadenservice GmbH anfragegemäß Deckung für die außergerichtliche Tätigkeit gewährt, jedoch überraschend § 17 ARB in der gültigen Fassung beigefügt, was mich vorsorglich zur Rückfrage veranlasste, ob bei Scheitern der außergerichtlicher Bemühungen um gütliche Einigung eine Berufung darauf erfolgen werde, dass sofortige Klage hätte erhoben werden müssen. Die Zurich antwortete noch am gleichen Tag:

    Wir hatten Ihnen Deckungsschutz ausdrücklich für die außergerichtliche Tätigkeit gewährt. Ihre Bedenken verstehen wir daher nicht. Der Hinweis auf § 17 ARB erfolgt auch lediglich standardmäßig auf allen Schreiben.

    Eine positive Stellungnahme, die die auch im Forum einmal lobend veröffentlicht werden soll.

  4. anonymisiert sagt:

    die Begründung ist wohl eher fehlerhaft….“zumal ohnehin eine Anrechnung auf die spätere Verfahrensgebühr erfolgt“…haben sich die Gesetze geändert und es erfolgt eine Anrechnung zu 100 Prozent?

    Rechtsfriede erhalten? Der Arbeitgeber hat gekündigt? welcher Rechtsfriede soll erhalten werden?

  5. anonymisiert sagt:

    @ Lustiger Mensch:

    1. Die Begründung lautet „Anrechnung“, nicht „Anrechnung in voller Höhe“. Da haben Sie wohl etwas hineinlesen wollen, was dort nicht steht.

    2. Es gibt gelegentlich in der Praxis Fälle, in denen die Kündigung auf außergerichtliche (und motivierte, d.h. regelmäßig auch begleitende telefonische) Intervention zurückgenommen wird. Insofern wäre die sofortige Klagerhebung kontraproduktiv

    3. Bei erteiltem Klagauftrag können selbstredend noch außergerichtliche Bemühungen unternommen werden. Dann aber löst eine Besprechung mit dem Gegner bereits die Terminsgebühr aus:

    a) Bei einer außergerichtlichen Tätigkeit mit Einigung fallen in der Regel Gebühren folgender Höhe an:
    2300 VV RVG 1,3
    1000 VV RVG 1,5
    Summe 2,8

    b) Bei Klagauftrag vor Einreichung der Klage mit (der meist sinnvollen) Besprechung gilt folgendes:
    3101 VV RVG 0,8
    3104 VV RVG 1,2
    1003 VV RVG 1,5
    Summe 3,5

    c) War tatsächlich sogleich eine Klage erhoben worden, gilt – egal wann die Einigung erfolgt:
    3100 VV RVG 1,3
    3104 VV RVG 1,2
    1003 VV RVG 1,0
    Summe 3,5

    d) Scheitert demgegenüber die außergerichtliche Bemühung bei nur außergerichtlichem Klagauftrag, kommt es zur Klage, die vorgerichtliche Gebühr wird teilweise angerechnet. Im Regelfall wird eine Restgebühr von 0,65 zusätzlich den Mandanten (Versicherer) belasten, gelegentlich auch einmal bis zu 1,75.

    4. Ob diese Ersparnis es rechtfertigt, den Versicherten in den Klagauftrag zu zwingen, der im Falle erfolgreicher außergerichtlicher Vertretung wesentlich teurer ist, ist fraglich. Die Frage kann entweder rein statistisch beantwortet werden, was belastbares Zahlenmaterial voraussetzt. Oder ein Versicherer fragt sich auch einmal nach dem Sinn des Versicherungsvertrages und dem eigenen Leistungsanspruch: Er sollte seinem Versicherten alle erfolgversprechenden Optionen offen halten wollen… in der Praxis aber regiert ein anderes, vielleicht betriebswirtschaftlich kontraproduktives Motiv: „so wenig Leistung, wie irgend möglich“

  6. anonymisiert sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    da die RVG sich schon wieder zum „Monster“ entwickelt, sollten zwei
    FB in keiner Kanzlei fehlen: 1) Mayer „Gebührenformulare, Nomos u.
    2) Schneider „Fälle und Lösungen zum RVG“, Anwaltsverlag. Auf
    2 Problemkreise möchte ich aufmerksam machen: Anrechnung und
    Nichtanrechnung bei fehlender (?)Personen-und Gegenstandsidentität
    (begreifen KFB-Bearbeiter oft nicht) sowie der Komplex Nr. 7000 VV.
    Einmal verzählt, lange bereut !