Auf die Klage gegen eine KFZ-Versicherung kam es zum Telefonat zwischen Klägeranwalt und der beklagten Versicherung. Man verständigte sich darauf, dass gegen Zahlung von etwa der Hälfte der Klageforderung die Klage zurückgenommen wird und die beklagte Versicherung keine Kostenanträge stellt.
In der Abrechnung des Klägers gegenüber der RSV tauchte auch eine 1,2fache Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG auf.
Das stieß beim ADAC auf Widerspruch – im Schreiben vom 25.06.2007 heißt es wörtlich:
Da eine Verhandlung nicht stattgefunden hat, ist eine Terminsgebühr nicht angefallen.
In Vorbemerkung 3 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG steht jedoch:
(3) Die Terminsgebühr entsteht für […] die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.
Was ist ein Telefonat von Rechtsanwalt des Klägers mit der (sich selbst vertretenden) Beklagten aber anderes als eine „auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung […] ohne Beteiligung des Gerichts“ (vgl. nur Schneider/Wolf, RVG Kommentar 3. Auflage 2006, Vorb. 3 RVG Rn. 131 ff.)?
Ich bin gespannt, ob der ADAC sich mit Blick auf den Gesetzeswortlaut weiter vor der Zahlung drücken will.
Update 18.07.2007: Auf unsere Erläuterung der Rechtslage hin hat der ADAC die Rechnung ausgeglichen.
vgl. auch http://www.iww.de/rechtsanwaelte/rvgprof/showindex.php?aid=2951
Zwar sollte es sich mittlerweile herumgesprochen haben, wann eine Terminsgebühr anfällt. Viele Kollegen wissen das aber auch (immer noch) nicht und rufen erbost an, wenn man nach einer Einigung eine entsprechende Kostenrechnung stellt. Wahrscheinlich versucht es der ADAC aber mal wieder einfach nur…
„Ich bin gespannt, ob der ADAC sich mit Blick auf den Gesetzeswortlaut weiter vor der Zahlung drücken will.“
D.h. Sie haben den RSV nochmals angeschrieben und auf Gesetz und Rechtsprechung (s.o.) hingewiesen, Ihre und Ihres Personals Arbeitszeit und Kosten für Papier und Porto dran gehängt. Das ganze natürlich, ohne dass es Ihnen irgendjemand ersetzt?
Mir geht das so gegen den Strich! Sind wir denn da, um RSV kostenlos Nachhilfe zu erteilen??!!
KLAGEN sollte man in solchen Fällen, sofort – so und nicht anders kann man diese Leute erziehen!!
RAUG
@RA Groß:
Ich gebe Ihnen grundsätzlich Recht.
Wenn es jedoch wie hier um einen verhältnismäßig geringen Betrag geht, ist das erneute Anschreiben gegenüber der sofortigen Klage das kleinere übel. Dabei ist mE auch zu berücksichtigen, dass mit einer Klage letztlich auch der Mandant belastet wird – durch weiteren Aufwand in einer für ihn längst erledigt geglaubten Angelegenheit.
Mir ist bewusst, dass möglicherweise einzelne RSV auf diesen Umstand spekulieren und daher sich immer wieder an offenkundig nicht gerechtfertigten Kürzungen und Spielereien versuchen. Mir ist es letztlich aber wichtiger, dass der Mandant zufrieden ist – und wenn das mit einem kurzen Schreiben (und einem Beitrag im RSV-Blog, der dem ADAC im Zweifel mehr zum Nachdenken geben wird als eine Klage) erreicht werden kann, ist das die zu wählende Option.
Vielleicht könnte man ja auch darüber nachdenken, die Klage hier im Blog zu veröffentlichen. Als Vorlage für die Kollegen, bei denen der Versicherer es wieder einmal versucht hat …
@RA Hoenig: Wenn es zur Klage kommen sollte – gerne! Für so etwas bin ich immer zu haben, siehe http://weblawg.saschakremer.de/2007/03/27/wie-der-teufel-das-weihwasser/.
Sehr geehrte Kollegen,
uns ist in einer aktuellen Sache die Ausgleichung der Terminsgebühr durch die Allianz nicht nur verweigert worden, obwohl die Mandantin dieser ausdrücklich versichert hatte, dass sie uns mehrfach vorher Klageauftrag erteilt hatte, sondern die Allianz hat die Mandantin sogar aufgefordert, die Terminsgebühr nicht zu zahlen und für den Fall einer Klage durch uns Deckungszusage erteilt.
Liegen Ihnen ähnliche Fälle vor oder sollen wir den unsrigen noch einmal kurz für das hiesige Forum zusammen stellen?
mfg
RA Wünsch