Eigentlich könnte ich den letzten Kommentar des Kollegen U. Groß über den ADAC mit veränderten Zahlen abschreiben. Aber ich will nicht langweilen…
Mein Mandant bekommt einen Bußgeldbescheid, Geldbuße 60,00 Euro + Gebühren, 3 Punkteeintrag ins VZR, wegen angeblicher Mißachtung der Vorfahrt und daraus folgendem Unfall.
Ich ersuche um Deckung beim Rechtsschutzversicherer ADAC und lege den Bussgeldbescheid bei. Deckung wird gewährt, daraufhin erstelle ich eine Vorschussrechnung über Grundgebühr (85€), Verfahrensgebühr (135 €) und Erledigungsgebühr (135 €), sowie die bereits angefallenen Zusatzkosten, Akteneinsicht, Post etc., gesamt 451,64 Euro. Begründung u.a., dass sich ausgehend von dem Bußgeldverfahren auch die zivilrechtlichen Ansprüche, Verlust des Schadensfreiheitsrabattes etc. nach der Verschuldensfrage richten.
Daraufhin erhalte ich ein Fax und 237,04 Euro.
Begründung: es handele sich nach dem Sachverhalt zu schließen, um eine unterdurchschnittliche Verkehrsordnungswidrigkeit, daher erlaube man sich folgendermaßen abzurechnen: Grundgebühr (65 €), Verfahrensgebühr (105 €). Die Erledigungsgebühr sei noch nicht angefallen…
Mein Schreiben an den ADAC, ein Fax von zwei Seiten, mit den offenbar erforderlichen gebetsmühlenartigen Wiederholungen, Rechtsprechungshinweisen, Auslegung des RVG, die die meisten Kollegen inzwischen als Textbausteine parat haben dürften, ist auf dem Weg. Ich darf gespannt sein!
Nebenbei bemerkt, hatte ich dieses Theater bei der ARAG nie!
Müssen diese Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen sein? Oder könnte man nicht langsam wieder zu Normalzuständen der „Vor-RVG-Zeit“ zurückkehren?
Gestern abend flattert ein Fax des ADAC bei uns ein. Sie zahlen mir den Ausgleich von 58 Euro zur Mittelgebühr ohne Anerkennung einer Rechtspflicht!
Meine dritte Gebühr ist natürlich wieder nicht dabei, das wäre ja auch zu toll gewesen!
RA Winkler