AdvoCard – will’s wissen

Anwalts(vereins) Liebling beschäftigt offensichtlich neuerdings einen Kollegen damit, von Anwälten Auskünfte über noch nicht abgeschlossene Rechtsschutzfälle einzuholen. Im Rahmen diesbezüglicher Korrespondenz u.a. über die bekanntlich durchaus streitige Frage einer Rechtsgrundlage, die der Kollege mit erheblichem Elan betreibt, schreibt er u.a. Folgendes:

Für Neuverträge ergibt sich diese Auskunftspflicht unmittelbar aus § 31 Abs. 2 VVG n.F. Bitte teilen Sie dies auch ihren Kollegen aus dem RSV-Blog mit.

(Ach, das liest er auch?) Dieser Bitte komme ich doch selbstverständlich nach – wenn auch nur in der Form des direkten Zitats, ohne mich dieser Meinung anzuschließen. Warum dieser Paragraf hier gerade nicht einschlägig sein dürfte, werden die Mitautoren hier dem Kollegen vielleicht erklären …

übrigens, wo wir gerade dabei sind, Herr Kollege W.: Die ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird durch Vorlage des Originals der Vollmachtsurkunde nachgewiesen, nicht durch ein Telefax derselben. 😉

11 Responses to “AdvoCard – will’s wissen”

  1. anonymisiert sagt:

    @ RA Melchior:

    Ich möchte einen Erklärungsversuch wagen:

    Der Anwalt ist schon deshalb nicht nach § 31 Abs. 2 VVG auskunftspflichtig, weil er kein Recht „…auf die vertragliche Leistung des Versicherers…“ hat und daher kein Dritter im Sinne der Vorschrift ist. In allen ARB befinden sich nämlich Abtretungsverbote, d.h. ein Anwalt kann ohne Zustimmung des Versicherers gar keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung erwerben. Die Vorschrift § 31 Abs. 2 VVG bezieht sich auf Versicherungsverträge zu Gunsten Dritter (z.B. aus der Lebensversicherung). Ein Anwalt – auch einer von der Advocard) sollte das eigentlich wissen…

    MfG

  2. anonymisiert sagt:

    Ich würde das Schreiben gleich an den Mandanten schicken, der soll doch die Auskunft erteilen, da weiß er gleich, was er an seiner Versicherung hat.

  3. anonymisiert sagt:

    @ Schulze:

    „weil er kein Recht „…auf die vertragliche Leistung des Versicherers…” hat“ …

    … was uns bei passender (oder auch unpassender) Gelegenheit denn auch gerne „unter die Nase gerieben“ wird (so mir vor einiger Zeit vom BGV).

    Und was lernen wir aus Anwalts Lieblings Gesetzesinterpretation? Dem einen oder anderen RSV ist keine Argumenatation zu gewagt und zu weit hergeholt, wenn er nur daraus für sich Honig saugen zu können glaubt!

    Volle Zustimmung zu Ihrem Erklärungsversuch!

    RAUG

  4. anonymisiert sagt:

    .. und der Rechtsanwalt der dennoch Auskunft erteilt, sollte sich ggfls mal mit dem § 203 StGB beschäftigen.

  5. anonymisiert sagt:

    @ RA Anders
    § 203 StGB spricht doch von „unbefugt“… wenn ich doch aber den Schriftwechsel mit der RSV führen soll und sogar Geld anfordern darf, bin ich doch nicht „unbefugt“, oder bin ich da auf dem Holzweg?

    @ RA Melchior und Schulze
    Ich versteh‘ auch nicht ganz was die Auskunftsblockade soll. Wer Vorschüsse einfordert, muss doch aus Rechnung legen. Soweit ich weiß entspricht es auch obergerichtlicher Rechtsprechung, dass der Auskunftsanspruch aus dem Anwaltsvertrag auf den RSV übergeht (AGH Saarland, OLG Düsseldorf und OLG Saarbrücken).

  6. anonymisiert sagt:

    Ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren, daß die RSVerer den RSV-Blog entdeckt haben und hier ihre Ansichten verbreiten lassen. Wäre ja so schlecht nicht, wenn die – oft unnützen – Probleme, die sie bereiten, in aller Öffentlichkeit diskutiert werden. Dann hätte man wenigstens einen Ansprechpartner. Dann aber bitte Visier offen!

    @Stefan, die Fundstellen wüßte ich gerne. Danke im voraus!

  7. anonymisiert sagt:

    Saarl. OLG = NJW RR 2008, 696
    AGH Saarland = zfs 2002, 93
    OLG Düsseldorf = VersR 1980, 231

    Ich bin gern bereit, mich sachlich über Themen auszutauschen. Die „Aufeinanderhackerei“, wie sie in anderen Beiträgen zu sehen ist, lehne ich ab.

  8. anonymisiert sagt:

    Uns hat es jetzt auch erwischt, RA Worich, Heidekampsweg 81, 20097 Hamburg, schreibt:

    Meine Mandantin hat in dem zugrundeliegenden Rechtschutz allergrößten Schutz gewährt. Im Rahmen dieser Angelegenheit ist meine Auftraggeberin mit der Bitte um Sachstandmitteilung an Sie herangetreten. Leider ging eine Rückantwort auf diese Sachstandanfragen bisher bei meiner Mandantin nicht ein. Ich bitte Sie daher nahmen meine Auftraggeberin nochmals höflich um Sachstandmitteilung- folgt Fristsetzung.

    Was Anwalts Liebling offensichtlich vergessen hat ist, dass der Fall hier schon abgeschlossen und vollständig abgerechnet ist-nachdem es auch um die Kostenerstattung Korrespondenz gegeben hat und die sachbearbeitende Rechtsanwältin telefonisch Klarheit geschaffen hat.

    Danach eingehende Anfragen haben wir wegen offensichtlicher überflüssigkeit natürlich nicht mehr beantwortet.

  9. anonymisiert sagt:

    @ Falk Völker

    Sehr geehrter Herr Kollege Völker,

    wenn Sie schon meinen, mich zitieren zu müssen, so achten Sie bitte auf die richtige Schreibweise meines Namens sowie korrekte Wiedergabe meiner Schreiben, so dass nicht der Eindruck entsteht, ich sei Legastheniker.

    Den von Ihnen zitierten Text habe ich so nie verfasst!

    Mit kollegialer Hochachtung

  10. anonymisiert sagt:

    […] – Qualitätskriterien von Wissen saved by ivesdigital2009-03-21 – AdvoCard – will’s wissen saved by edwardsayer2009-03-17 – Wenn Wissen zum Glauben drängt saved by RalphGrogen12009-03-14 – […]

  11. anonymisiert sagt:

    Wodrich ist doch bekannt wie die advocard selber auch den armen das geld aus der tasche zu ziehen statt sie zu verteidigen. aber solchen anwälten gehts auch irgendwann an den kragen und man sieht sich immer zweimal im leben. viel spaß weiterhin den superschlauen studierten „verteidigern“, wir sehen uns ……..