AG Darmstadt zu Vorschuss

Auf ein interessantes Urteil weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht hin:

Das lesenswerte Urteil des AG Darmstadt vom 27. Juni 2005, Az: 305 C 421/04 (pdf – 0,5 MB) sollte man bei jeder Vorschussabrechnung gegenüber der Rechtschutzversicherung parat haben.

Einige Highlights:

– Bei der Abrechnung eines Vorschusses nach § 9 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühr der Nr. 5115 VV mit einbeziehen. Der Sinn des § 9 RVG bestehe nämlich darin, erst zu erwartende und im späteren Verlauf des Verfahrens entstehende Kosten bereits im Zeitpunkt der Auftragserteilung geltend machen zu können. Sonst könnte die bezweckte Sicherungsmöglichkeit der anwaltlichen Ansprüche nicht ausgeschöpft werden.

– Die Versicherung verkennt den Sinn des § 14 Abs. 1 RVG, indem sie sich selbst ein Ermessen einräumt. Die Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt nach seinem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls.

– Zwar wird das Ermessen des Rechtsanwalts nach § 14 Abs. 2 RVG nach Billigkeitsgesichtspunkten begrenzt, wenn ein Dritter den Vorschuss bewirken muss. Gegenüber der Rechtschutzversicherung macht der Anwalt jedoch keine eigenen Ansprüche geltend, sondern tritt als Bevollmächtigter des Versicherten auf.

4 Responses to “AG Darmstadt zu Vorschuss”

  1. anonymisiert sagt:

    Die Entscheidung erging gegen die ARAG, hätte aber genauso gut gegen den ADAC gehen können, der ebenfalls immer wieder nur einen pauschalen Vorschuß in willkürlich von den Sachbearbeitern festgesetzter Höhe von 200 bis 220 EUR (je nach Wetterlage) „für angemessen“ hält.

    Ich habe die Entscheidung des AG Darmstadt heute an den ADAC geschickt und um Stellungnahme der Leitung gebeten. Ich bin auf die Reaaktion gespannt.

  2. anonymisiert sagt:

    Vermutlich wird es gar keine Reaktion geben. Der ADAC hat bekanntlich vor dem AG München längst anderslautende Urteile erstritten. Leider differiert die Rechtsprechung der Instanzgerichte zu dieser Frage nun einmal, hieran wird auch das genannte Urteil nichts ändern.

  3. anonymisiert sagt:

    Hallo Herr Ahrens,

    es spricht einiges dafür, daß der Kollege Hoenig keine Antwort erhalten wird. Vielleicht setzt aber doch intern ein Umdenken ein. Auf ADAC-freundliche Richter in München sollte sich der ADAC nicht allzu sehr verlassen. Daß „die“ auch anders können, hat ein unlängst von mir gegen den DAS erwirktes Münchener Urteil gezeigt.

    Wie heißt es so schön: Wer nicht kämpft hat schon verloren!

    Viele Grüße

    UG

  4. anonymisiert sagt:

    Sie haben beide Recht behalten: Der ADAC hat es nicht nötig, sich mit dem Interessenvertreter seiner Versicherungsnehmer auseinander zu setzen. Der Club hat nichts von seiner überheblichkeit gegenüber denjenigen gelassen, die die Versicherungsprämien zahlen.

    Auch in anderer Hinsicht bleibt der ADAC stur. Auf meine konkret berechnete Vorschußbitte erhalte ich immer noch den stupiden Satz als Reaktion:

    „Wir haben einen Vorschuß angewisen.“

    Irgendwann fällt dem Club diese ignorante Arroganz auf die Füße.