ADAC und die übersetzungskosten

Das muß man wissen, bevor man sich beim ADAC versichern will. übersetzungskosten kosten gehören nicht (immer) zum Umfang des Versicherungsschutzes.

Mein Motorrad fahrender Mandant (Berliner) kollidiert mit einem PKW (Fahrer, Halter und Versicherer sind Deutsche) auf einer Straße in Polen. Zur Regulierung des Schadens habe ich die polnische Ermittlungsakte erhalten. Diese wurde übersetzt. Die Kosten dafür übernimmt der ADAC nicht.

Er verweist auf § 5 Abs. 1 n VRB (pdf)

Der Versicherer sorgt für die übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten im Ausland notwendigen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten.

und argumentiert (wörtlich zitiert):

Bedingungsgemäß übernehmen wir übersetzungskosten, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten im Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen erforderlich sind. (übersetzung in die dortige Gerichtssprache).

Vgl. § 5 Abs. 1 n VRB. Im vorliegenden Fall wurden die Unterlagen in die deutsche Sprache übersetzt. Die Kosten können wir nicht übernehmen.

Mit dieser Ablehnung hat der ADAC rund 100 EUR gespart, die er ja in die Ausbildung seiner Mitarbeiter investieren kann.

3 Responses to “ADAC und die übersetzungskosten”

  1. anonymisiert sagt:

    Ich suche gerade nach einer neuen Rechtsschutzversicherung und habe mir aufgrund Ihres Beitrages mal die Bedingungen einiger Versicherer im Internet angeschaut, um einen besseren zu finden.

    Dort finde ich aber überall die gleiche Klausel, also scheint das doch keine „Spezialität“ des ADAC zu sein, bei der Advocard etwa findet sich die gleiche Klausel unter § 5 V a der Versicherungsbedingungen.

    Mich würde interessieren, welche Versicherung dann überhaupt diese Kosten trägt?

    Und was hat das mit der von Ihnen genannten Mitarbeiterausbildung zu tun? Wurde hier falsch reguliert?

  2. anonymisiert sagt:

    Nein, hier wurde nicht falsch reguliert. KEINE Rechtschutzversicherung deckt derartige Kosten ab, der ADAC verwendet lediglich eine Vertragsbedingungl, welche in der gleichen Form von sämtlichen Rechtsschutzversicherern verwandt wird. Die entsprechende Kommentierung im Harbauer (Kommentar zu den Rechtsschutzbedingungen) ist insoweit auch eindeutig. Korrekterweise müsste der Artikel also eher „Rechtsschutzversicherung und übersetzungskosten“ heißen. Man mag nun bedauern, dass RSVen nicht alle auch nur erdenklichen Kosten tragen, andererseits sind Versicherungsbedingungen dazu da, genau dies zu definieren.

  3. anonymisiert sagt:

    Mich hat die Klausel in den VRB jedenfalls überrascht. Den Mandanten bzw. den Versicherungsnehmer auch.