Mein Mandant, ein Handwerker, hat bei der Allrecht einen Rechtsschutz-Vertrag abgeschlossen, der Versicherungsschutz u.a. vorsieht für vertragliche Ansprüche „im Zusammenhang mit der Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Lande …“. Und zwar insoweit ohne Beschränkung auf den privaten Bereich. Im Zuge der Anschaffung eines neuen Geschäftsfahrzeugs läßt er jenes, noch vor der Auslieferung an sich, mit einer Firmenlackierung versehen. Um deren Qualität gibt es Streit. Wer jetzt allerdings meint, die Allrecht würde für diesen Streit Deckung gewähren, hat sich geschnitten.
Denn obwohl ich in meiner immerhin eineinhalbseitigen Deckungsanfrage nicht nur den Sachverhalt umfassend dargestellt, sondern auch die maßgebliche Bestimmung aus den Rechtsschutzbedingungen ausdrücklich genannt hatte, erhalte ich jetzt die lapidare Antwort, daß es sich „um eine vertragliche Streitigkeit im Zusammenhang mit dem Betreiben eines Gewerbes …“ handele, für die der „Rechtsschutzvertrag keinen Versicherungsschutz“ vorsehe.
Thema verfehlt, Note 6, setzen.
Nur ist da niemand, dem ich diese Note erteilen könnte. Denn das Schreiben weist den Sachbearbeiter nicht aus, dem die Auseinandersetzung mit den eigenen Versicherungsbedingungen der Allrecht zu mühsam ist. Lediglich zwei Faksimile-Unterschriften stehen darunter. Es sind die der Herren Richter und Waldmin, die schon bei der ARAG immer herhalten müssen, wenn der Verfasser eines Schreibens anonym bleiben möchte …
Guten Abend Herr Kollege,
Da § 28 ARB (ich gehe angesichts Ihrer Schilderung mal davon aus, dass dieser versichert ist) das Erwerbsrisiko absichert, dürfte entscheidend sein, ob Ihr Mandant hier mit einer anderen Firma einen gesonderten Vertrag geschlossen hat, oder ob die Sonderlackierung (Ist es eine Lackierung oder lediglich eine Werbebeschriftung mit Klebebuchstaben?) im Rahmen des eigentlichen Erwerbsvertrages mit verkauft wurde.