Die ARAG kommentiert unsere Abrechnung:
Nachdem wir alle Kriterien des § 14 RVG berücksichtigt haben. sind die Verteidigergebühren in alltäglichen Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten in den unteren Bereich des jeweiligen Gebührenrahmens einzuordnen.
Der Sachbearbeiter der ARAG hält ein Fahrverbot, die drohende Entziehung der Fahrerlaubnis wegen reichlich Punkten im Verkehrszentralregister und der bevorstehende Verlust des Arbeitsplatzes für alltäglich. Ah-ja.
Das soll er jetzt mal seinem Versicherten erklären.
„… wir alle Kriterien des § 14 RVG berücksichtigt haben“ – Na klar, BILD sei Dank, wir sind ja auch Papst u.a., warum also nicht auch Anwalt – dem allein das Ermessen nach § 14 RVG zusteht – aber das werden ARAG & Co. bekanntlich nie begreifen.
Und „alltäglich“ – Weiß man, wie der Mitarbeiter der ARAG fährt? 😉
Das immer gleich bleibende Problem ist doch dabei aber eher der Umstand, dass man dem Mandanten erklären muss, warum der freundliche Sachbearbeiter dumpf und unberechtigt gekürzt hat und es allei nauf das Ermessen des Anwalts ankommt.
Habe gerade mehrere derartige Fälle auf dem Tisch. Und immer ist es die ARAG die Stress bereitet.
Ich werde bei Mandanten mit ARAG Rechtsschutz jetzt IMMER einen Vorschuss verlangen.
Ich lehne die (zudem kostenlose) Abrechnung mit dieser Gesellschaft ab.
Dazu kommt, dass ich auf Frage grundsätzlich von dieser Gesellschaft abrate.