Der Mandantin wird ein Rotlichtverstoß vorgeworfen, Rotzeit über 1 Sekunde, es droht also ein Bußgeld von 125.- € und Fahrverbot von einem Monat. Auf meine Vorschussanforderung Höhe der Mittelgebühren (85.- und 135.- €) teilt mir die ARAG mit:
Nachdem wir alle Kriterien des § 14 RVG berücksichtigt haben, sind die Verteidigergebühren in alltäglichen Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten in den unteren Bereich des jeweiligen Gebührenrahmens einzuordnen. Beispielhaft dürfen wir auf LG Augsburg … LG Dortmund … LG Kiel … und LG Deggendorf verweisen.
Deshalb halten wir Gebühren von 60.- € und 95.- € für angemessen, wobei wir Ihren anwaltlichen Ermessensspielraum berücksichtigt haben. Auf dieser Grundlage erfolgt unsere Zahlung.
Haben wir alle Kriterien des § 14 RVG berücksichtigt, haben wir Ihren anwaltlichen Ermessensspielraum berücksichtigt – ach, wirklich? Also, die mir vorliegende Fassung des § 14 RVG lautet wie folgt:
§ 14 RVG – Rahmengebühren
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen.
Von ARAG steht da nichts …
Die Entscheidungen des LG Augsburg und des LG Kiel habe ich nicht gefunden, die des LG Dortmund und des LG Deppggendorf finden sich immerhin in Kurzform auf einer Seite bei Burhoff, der betont, dass auch in Owi-Sachen grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen ist und hierfür diverse Fundstellen zitiert. Dass dieses der wohl überwiegenden Rechtsprechung entsprechen dürfte, sei nur am Rande erwähnt (und ist sicherlich auch der ARAG bekannt, aber man kann’s ja mal versuchen, oder wie?).
Ärmlich!
Nachtrag: Auf entsprechendes Schreiben und Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung und Burhoff hat ARAG nun den Fehlbetrag nachgezahlt. Na also, warum nicht gleich so???
[…] halten wir einen pauschalen Vorschuß für angemessen …“, den dieser Versicherer immer wieder verzapft, steht im Widerspruch zum Gesetz (§ 14 RVG). Darüber setzt sich der Versicherer immer wieder […]