Ein ganz besonders dickes Ding hat sich eine – leider nicht namentlich bekannte – Rechtsschutzversicherung mit einem ihrer gegen einen sächsischen Arbeitgeber klagenden Kunden geleistet. Wie das Sächsische Landesarbeitsgericht nach Berichten des „MCNeubert“ lawblog kürzlich zum Aktenzeichen 4 Ta 167/07 (5) entschied, gibt es im Falle einer Fehlberatung durch eine Rechtsschutzversicherung über die Kündigungsschutzfrist keine nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage.
Der vertrauensselige Rechtsschutzkunde hatte sich nämlich nach Erhalt einer ungewöhnlich formulierten Änderungskündigung zunächst einmal an seine Rechtsschutzversicherung gewandt. Diese meinte in einem Telefonat, dass er trotz Änderungskündigung erstmal die Vergleichsgespräche mit dem Arbeitgeber abwarten solle und erst wenn diese scheiterten und er dann eine „ordentliche Kündigung†habe, würde die RSV den Anwalt bezahlen.
Mit diesem tollen Tipp war er natürlich verraten und (für dumm) verkauft. Frist um, Maus tot!
Das Gericht zum Kläger: Von einem Mitarbeiter einer RSV kann nicht erwartet werden, dass er Versicherte über die Drei-Wochen-Frist belehre. Einer RSV obliege nicht die Beratung in Rechtsangelegenheiten – sie dürften – so sinngemäß das Gericht – und könnten das in der Regel auch nicht. Tja, viel mehr gibts dazu tatsächlich nicht zu sagen. Außer zur RSV: An der falschen Stelle gespart, liebe Leute. Hofffentlich gibts so richtig teuren Regress für die Versicherung. Man wünscht es jedenfalls dem armen Rechtsschutz-Kunden.
S. z.B. hier:
https://rsv-blog.de/bgh-eroffnet-regress-gegen-rechtsschutzversicherer
Also von so einer Vorgehensweise einer Rechtsschutzversicherung habe ich noch nie etwas gehört. Vor allem, dass der Kunde am Telefon beraten worden ist. Normalerweise geht man in solch einem Fall mit seiner Servicekarte zum Anwalt und dieser regelt alles mit der Versicherung. Aber wer immer diesen Rat erteilt hat, war mit Sicherheit nicht berechtigt dazu.