Eine gute und eine schlechte Nachricht.
Zuerst die Gute (Lob muß sein): In einer Beratungssache, die mehrere Auftraggeber betraf (Nr. 1008 VV/RVG), meinte die ARAG zunächst, man habe sich mit der Erhöhungsgebühr nicht zu befassen, weil es angeblich keine gesetzliche Grundlage dafür gäbe. Auch meinte die ARAG, dass man dort den angesetzten Gegenstandswert nicht nachvollziehen könne. Von der Abrechnung mit 279,04 € wurde gekürzt auf 139,83 €. Wir haben der ARAG die Rechtslage erläutert und dabei die maßgeblichen Fundstellen zitiert, auch zur Höhe des Gegenstandswertes – und siehe da, eine weitere Zahlung von 81,20€ traf nun ein (kommentarlos, versteht sich).
Nun die Schlechte: Die ARAG hat schon wieder gekürzt, weil erst 221,03 € gezahlt sind und noch eine Differenz von 58,01 € offen bleibt (kommentarlos, versteht sich).
Na denn, dann fragen wir halt mal fluggs nach der Adresse des Versicherungsagenten, der der Mandantschaft diesen Verunsicherungsvertrag vermittelt hat, weil es ja den § 48 des Versicherungsvertragsgesetzes gibt, aus dem die örtliche Gerichtszuständigkeit abgeleitet wird.