In einer Bußgeldsache erreichte mich ein Telefax der ARAG bezüglich der Honorarabrechnung. Unser Aktenzeichen war – natürlich – nicht korrekt angegeben, sondern auf zwei Zahlen reduziert, gleichzeitig wurde aber ausdrücklich um Angabe der dortigen Schadensnummer gebeten.
Im übrigen bestand das Fax weitgehend aus den üblichen Textbausteinen, wonach „alltägliche Bußgeldverfahren“ (natürlich) „in den unteren Bereich des jeweiligen Gebührenrahmens einzuordnen“ sind. So weit, so schlecht – aber bekannt.
Hübsch der Widerspruch in dem Text: Heißt es eingangs: „Nach den uns vorliegenden Unterlagen und den Kriterien des § 14 RVG …“, wird am Ende ausgeführt: „Ausführungen zu den Kriterien des § 14 RVG erfolgten nicht“.
übrigens: Honorarschuldner ist der Mandant. üblicherweise sind die Honorarrechnungen also an diesen zu richten. Nicht üblich dürfte es hingegen sein, hierbei eine ausführliche Begründung hinsichtlich der „Kriterien des § 14 RVG“ mitzuliefern.
Warum sollte das also anders sein, wenn der Anwalt als kostenlose (!) Serviceleistung seine Rechnung direkt an die RSV schickt? Hiervon kann allerdings zumindest im Falle ARAG wohl nur dringend abgeraten werden.
… bei Versicherungsschreiben ohne unsere korrekte und vollständige Aktennummer schreibe ich handschriftlich zu der Bitte um Angabe der Schadennummer „Das gilt auch für Sie – Schreiben landet im Müll“ und fax das Ganze zurück.