Dass in durchschnittlichen Verkehrsunfallsachen eine 1,3-Gebühr üblich ist, dürfte so langsam jeder verstanden haben – nicht so die ARAG.
Meine entsprechende Gebührennote über 287,15 € kürzte die ARAG heldenhaft auf 248,83 € und beglückt mich mit folgenden Dümmlichkeiten:
… halten wir den von Ihnen berechneten Vorschuss nicht für angemessen. Wir haben einen Pauschalbetrag von 248,83 Euro zugrunde gelegt und incl. Nebenkosten an Sie überwiesen. Eine endgültige Berechnung unter Beachtung der Kriterien des § 14 RVG kann erst nach Abschluss der Angelegenheit erfolgen.
So viel Dünnsinn in einem einzigen Absatz – das ist schon eine Leistung:
- 248,83 € kann schon begrifflich kein „Pauschalbetrag“ sein, tatsächlich wurde hier eine 1,1-Gebühr berechnet.
- § 14 RVG richtet sich NUR an Rechtsanwälte – aber das wird insbesondere die ARAG ohnehin nie verstehen.
- Und schließlich: Wann ich Sachen abrechne, möge man schon mir überlassen. Auftraggeber (und Honorarschuldner) ist mein Mandant. Dann werde ich den Differenzbetrag eben diesem gegenüber geltend machen, gerne verbunden mit einigen Hinweisen zu kooperativeren Rechtsschutzversicherungen.
Die angebotene telefonische Kontaktaufnahme mit einem „kompetenten Mitarbeiter“ spare ich mir angesichts dieses offenkundigen Beweises des Gegenteils lieber.
[…] Praktische Erfahrungen mit den Leistungen der Rechtsschutzversicherer « ARAG – Lächerliche Kürzungen […]
Echt zum Kotzen diese Versicherer. Ist mit den Krankenkassen auch nicht anders. Honig um den Mund schmieren, dann kommt Krankenhaus und der behandelnde Arzt zeigt unter der Hand das Anschreiben der Krankenkasse. Im Kontext liest sich das genauso wie die Schmonzette der RS-Versicherer.
Hier zahlt es sich wohl aus, wenn man einen Versicherungsvertreter an seiner Seite hat, der einen unterstützt.