ARAG: Neue Assessorin – Alte Rechtsprechung

Es geht um einen Unfall mit höchst streitiger Haftung, die Regulierung eines Sach- und Personenschadens steht an. Die ARAG, vertreten durch Frau Assessorin Pü., meint, für das Gesamtpaket sei eine 1,1-Geschäftsgebühr angemessen und bezieht sich auf eine 10 Jahre alte Rechtsprechung.

ARAG und die RSpr

Nahezu alle (!) anderen (!) Versicherer erstatten für eine durchschnittliche Unfallregulierung eine Gebühr in Höhe 1,3. Sobald neben dem Sachschaden auch ein Personenschaden zur regulieren ist, erstatten die überwiegende Zahl der Mitbewerber der ARAG eine 1,5 Geschäftsgebühr. Nur die ARAG kürzt, weil Frau Assessorin Pü. die Ansicht vertritt, die Entscheidungen aus den Jahren 2005 und 2006 sind auch nach 9 bzw. 10 Jahren noch aktuell. Ob sie überhaupt auf den vorliegenden Fall passen, ist fraglich.

Der Versicherungsnehmer reagiert aber schonmal vernünftig:

ARAG und die RSpr-2

Nicht nur nebenbei sei angemerkt:
Bei dieser Abrechnung geht es um die außergerichtlichen Bemühungen, unserem Mandanten zum Schadensersatz zu verhelfen. Die Gegenseite sperrt sich.

Deswegen haben wir die ARAG um die Erteilung der Deckungszusage für die Klage gebeten. Das war am – Achtung – 28. Januar 2015. Bis heute, also runde sieben Wochen, warten wir – das heißt: der Versicherungsnehmer der ARAG – darauf, daß der Versicherer das tut, wofür der Mandant bezahlt hat.

Aber auch schon den Ausgleich der (gekürzten) Rechnung haben wir erst anmahnen müssen, bevor Frau Assessorin Pü. begonnen hat, ihre Rechtsprechungsübersichten zu entstauben.

Wie sich die ARAG sonst noch so aus ihrer Pflicht mogeln will, darüber berichtet die Zeitschrift Finanztest und unser Blogbeitrag über den Artikel der Tester mit dem schönen Titel: „So wehren Sie sich gegen die Ausreden der Versicherer“.

Zum aktuellen Regulierungsverhalten der ARAG und ihren Ausreden werden wir in den nächsten Tagen hier weiter informieren.

5 Responses to “ARAG: Neue Assessorin – Alte Rechtsprechung”

  1. anonymisiert sagt:

    Naja, es hat eben seinen Grund, dass ARAG unser Ranking mit weitem Abstand (134 Einträge vor D.A.S. mit 71 Einträgen) anführt. 😉

  2. anonymisiert sagt:

    Was sich die ARAG mittlerweile erlaubt – nach meinem Empfinden wurde es seit Sommer 2014 besonders schlimm – ist unfassbar. Mein letztes „Highlight“: Der Ausgleich der Gebühr nach Nr. 2100 VV-RVG (Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels) wird mit der Begründung verweigert, aus den Urteilsgründ ergäbe sich, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hätte!!

  3. anonymisiert sagt:

    Das kann ich leider nur bestätigen. Die ARAG wechselt mittlerweile auch den Sprachgebrauch. Sie beginnen bereits mit der „gerichtlichen Durchsetzung“ Ihres Anspruches auf Auskunft zu drohen, wenn man nich schnell auf deren Schreiben antwortet. Jedoch kann man vergeblich auf eine Antwort warten, oder auf einen Zahlungsausgleich….

  4. anonymisiert sagt:

    machts doch wie die PKV: Abrechnung direkt mit dem Patienten/Mandanten; soll der sich mit seinem Versicherer (= Vertragspartner; Direktanspruch) auseinandersetzen

  5. anonymisiert sagt:

    […] Der Kollege Kümmerling stellte bereits fest, dass die ARAG neben der legendären Assessorin D. eine weitere beschäftigt, […]