Rein in die Kartoffeln, raus aus den Kartoffeln. Das neue Motto der ARAG?
Frau Rechtsanwältin Riedle aus 75015 Bretten reklamiert folgendes Verhalten der ARAG. Sie ist in einer Verkehrunfallsache mandatiert für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und gleichzeitig für die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit.
Für beide Mandate erteilte die ARAG jeweils eine uneingeschränkte Deckungszusage, wenn auch erst auf eine Mahnung der Kollegin.
Im weiteren Verlauf der Bearbeitung bittet die Anwältin den Versicherer um Hereingabe jeweils eines Vorschusses, nachdem sie bereits im Auftrag ihrer Mandantschaft die Schadensersatzklage erhoben hatte.
Hinsichtlich der Zivil-Klage meinte die ARAG plötzlich, sich die Sache anders überlegen zu müssen:
„Im Falle der Verurteilung im Bußgeldverfahren kann der für eine 100 %ige Haftung der Gegenseite erforderliche Unabwendbarkeitsnachweis nicht gelingen. […] Für eine Klage auf der Basis von 75 %iger gegnerischer Haftung können wir aber schon jetzt Kostendeckung zusagen.“
Rechtsanwältin Riedle fühlt sich getäuscht. Die ARAG will wohl von ihrer ursprünglichen Deckungszusage nichts mehr wissen. Die Gerichtskosten hat die Anwältin im Vertrauen auf die erste Zusage bereits verauslagt.
Im Umgang mit der ARAG scheint also der bekannte Grundsatz Sinn zu machen: Vertrauen ist gut, Vorschuß ist besser. Ich finde, so etwas ist sehr bedauerlich …
[…] Es ging seinerzeit um die Stornierung einer bereits erteilten Deckungszusage und um die anschließende Rücknahme dieser Stornierung durch die ARAG. Nach der Veröffentlichung im rsv-blog hat die ARAG mit Schreiben vom 11.07.05 nachgetreten: “Mit Schreiben vom 01.06.05 teilen Sie mit, daß im Bußgeldverfahren am ….. Hauptverhandlungstermin ist. Wir bitten Sie, uns über das Ergebnis zu berichten. Im übrigen werden wir uns den Vorgang nach Abschluß der Sache von unserem Regionalbüro erneut vorlegen lassen, um zu sehen, in wieweit hier eventuell unnötige Kosten verursacht wurden.” […]