In einer Bußgeldsache war der Verteidiger verhindert, den Hauptverhandlungstermin wahrzunehmen. Das Gericht setzt sich darüber hinweg und will trotzdem verhandeln. Der Mandant ist nicht erschienen; wegen der Verhinderung des Verteidigers ist ihm das auch nicht zuzumuten. Der Richter schert sich nicht um die ständige Rechtsprechung des Kammergerichts und verwirft den Einspruch.
Dagegen will sich der Mandant wehren und beauftragt den Verteidiger mit der Erhebung der Rechtsbeschwerde. Alles kein Problem, das Thema hatten wir in unserer Kanzlei schon mehrfach, dachte sich der Verteidiger. Aber er hatte die Rechnung ohne die ARAG gemacht.
Trotz der äußerst knappen Rechtsmittelfrist, die nicht verlängerbar ist, braucht die ARAG fast vier Wochen, um auf die Deckungsanfrage zu reagieren. Aber nicht mit der Erteilung der Zusage, sondern mit Nachfragen, die selbst in unserer Kanzlei noch zu Erstaunen führte.
Ich stelle den Inhalt des Schreibens unkommentiert zur belustigenden Verfügung:
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
auf Ihr Schreiben vom 11.09.08 bitten wir um übersendung des Urteils 1. Instanz in vollständiger Form. überlassen Sie uns auch Ihre sämtlichen Einlassungen in dieser Sache mit Ausnahme der Korrespondenz, die Ihre beklagenswerte Abwesenheit im Termin schildert.
Dass das Urteil keinen Bestand haben soll, ist diesseits nicht nachvollziehbar. Auch ist nicht nachvollziehbar, warum in einer solchen einfachen Bußgeldsache es einem Beschuldigten nicht zumutbar sein soll, ohne Verteidiger vor Gericht zu erscheinen. überlassen Sie uns ergänzend den Befangenheitsantrag. Teilen Sie auch mit, auf welche „ständige Rechtssprechung des Kammergerichtes“ Sie verweisen unter Angabe der Fundstellen.
überlassen Sie uns Ihre komplette Rechtsbeschwerde plus Begründung. Wir kommen dann auf den Vorgang zurück.
Die Rechtsmittelfrist endet in drei Tagen. Ich sage da jetzt besser nichts mehr zu. Aber vielleicht fällt dem Leser ja ein passender Kommentar ein, den wir an die ARAG schicken können.
Ich würde einzig und alleine denen die Frage stellen, ob sie dieses Vorgehen für werbewirksam halten.
Einfallen täte mir da schon etwas – wenn da nicht die §§ 185 ff. StGB wären und ich nicht ganz sicher bin, ob mich § 193 StGB rettet … 😉
Ich denke da eher an § 118 BGB.
§ 20 StGB liest sich doch auch ganz nett, wenn man sich das Schreiben der ARAG zu Gemüte geführt hat.
Zeichnet sich da eine neue Einspar-Idee ab?
Terminsgebühren werden von den RSV grundsätzlich nicht mehr übernommen, da die Teilnahme des Verteidigers am Termin in „solchen einfachen“ Bußgeldsachen nicht nötig bzw. dem Versicherungsnehmer zuzumuten ist.
Oh oh, schlafende Hunde .. 😉