Rechtsanwalt Alexander Fuß, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, aus Tuttlingen, ärgert sich wie viele andere über die seit Monaten andauernden Probleme bei der Allianz:
Im Rahmen einer Auseinandersetzung innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft haben wir die Allianz im August 2008 um Deckungszusage für das außergerichtliche Verfahren gebeten und schließlich (nach drei Wochen) auch erhalten. Nachdem die Gegenseite aber auch nach diesem nicht so wollte wie wir, haben wir die Allianz unter Vorlage eines Klageentwurfs um Deckungszusage für das gerichtliche Verfahren gebeten. Zwei Wochen ist das jetzt her. Auf eine telefonische Nachfrage erklärt mir die Mitarbeiterin der Allianz folgendes: vor Ablauf von drei Wochen sei nicht mit einer Entscheidung zu rechnen. Bei der Abteilung Rechtsschutz der Allianz sei mittlerweile „Land unter“. Eine telefonische Deckungszusage oder eine Beschleunigung des Verfahrens sei ebenfalls nicht möglich. Unsere Deckungsanfrage von vor zwei Wochen sei bislang leider noch nicht einmal eingescannt.
Wenn schon nach außen hin kommuniziert wird, dass mit einer zeitnahen Bearbeitung von Anfragen nicht mehr gerechnet werden könne, gibt das kein gutes Bild ab. Vor allem bei Fristsachen stellt sich der Mandant – trotz hoher Prämie – schlichtweg so, wie wenn er überhaupt keine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hätte. Er muss, was ihm der Versicherer eigentlich wirtschaftlich abnehmen sollte, entscheiden, ob er den Prozess auf eigenes Risiko führt, wenn er die Klage vor der Deckungszusage eingereicht. Da nützt es auch nichts, wenn die Allianz mittlerweile selbst zugibt, abgesoffen zu sein.
Und wenn der Laden dann irgendwann einmal wieder auf Vordermann gebracht sein wird, wird die Leitung merken, daß man an diesen CallCentern, die man dort eingerichtet hat, auch keine rechte Freude haben wird. Schade um den vormals schönen guten Ruf …
Wie sieht es eigentlich aus, wenn ein Mandant aufgrund einer zu spät gegebenen Deckungszusage einen Prozess nicht betreiben kann und dadurch Verjährung eintritt? Wir haben ja bald wieder Jahresende und erfahrungsgemäß dürften da doch einige Mandanten mit Sachen ankommen, die mit Jahresablauf verjähren. Ich würde hier gleich an Schadensersatzforderungen i.H. des verjährten Anspruchs denken.
@ Malte S.:
Nach OLG Frankfurt, U. v. 12.11.1998 (15 U 54/98) jedenfalls steht dem Versicherungsnehmer kein Schadenersatzanspruch zu, wenn er wegen einer zunächst nicht erteilten Deckungszusage einen beabsichtigten Rechtsstreit nicht führt und seine Ansprüche allein wegen Versäumens der Klagefrist des § 12 III VVG a.F. verliert. Dies alleine schon deswegen, weil er nach Auffassung des Gerichts gegen seine Pflicht zur Schadenminderung dadurch verstoßen hat, dass er die Klage nicht auf eigenes Kostenrisiko fristgerecht eingelegt hat.
Mahlzeit!
RAUG
@ RAUG
Da sind Sie gottseidank nicht auf dem letzten Stand:
Der Rechtsschutzversicherer kann aus positiver Vertragsverletzung grundsätzlich auch für den Schaden haften, den der Versicherungsnehmer dadurch erleidet, dass er infolge einer vertragswidrigen Verweigerung der Deckungszusage einen beabsichtigten Rechtsstreit nicht führen kann (Fortführung von BGH, NJW-RR 2000, 690 = NVersZ 2000, 244 = r+s 2000, 244).
BGH, Urteil vom 15. 3. 2006 – IV ZR 4/05 (OLG Köln)
Ergänzung:
Das im vorigen Beitrag zuerst genannte Urteil des BGH ist übrigens der Nichtannahmebeschluß für die Revision zum oben genannten Urteil des OLG Frankfurt.
Der Leitsatz stellt eine Grundaussage des OLG auf den Kopf, nur im Ergebnis bekam das OLG recht, weil der Kläger nicht rechtzeitig auf die drohenden Gefahren hingewiesen hatte.
Im Urteil von 2006 begründet der BGH, warum die unberechtigte Verweigerung eine Vertragsverletzung ist und befaßt sich der BGH dann recht ausführlich mit dem Mitverschulden des Rechtsschutzversicherten. Zusammengefaßt stellt er fest, daß ein Mitverschulden dann nicht vorliegt, wenn der Versicherer auf die drohende Gefahr hingewiesen wurde und der Versicherte das Verfahren auch nicht anderweitig – vereinfacht ausgedrückt – locker finanzieren kann.
@ Schwarz
Zitat:
„daß ein Mitverschulden dann nicht vorliegt, wenn der Versicherer auf die drohende Gefahr hingewiesen wurde und der Versicherte das Verfahren auch nicht anderweitig – vereinfacht ausgedrückt – locker finanzieren kann.“
Das ist doch genau der Grund, warum ich als Rechtsschutzkunde eine RSV abgeschlossen habe und dann zunächst auch noch die Prozesskosten (trotz Hinweis auf die Gefahr !) ***vorfinanzieren*** soll (Vorschußpflicht, § 9 RVG !), nicht wahr ?
Sehe ich eigentlich auch so, aber das OLG Frankfurt hatte es damals jedenfalls anders gesehen und die Sache mußte zum BGH, damit das endlich geradegerückt wird …
Hm, so hatte ich mir das irgendwie schon gedacht. Die Hinweispflicht ist durchaus nachvollziehbar, wobei sie wohl kaum etwas bringen wird, wenn die Versicherungen die Deckungsanfragen erst nach Wochen oder Monaten überhaupt angucken…
Möglich wäre erscheint noch der Weg über eine Prozessfinanzierung an das notwendige Kapital zu kommen und dann lediglich die an den Prozessfinanzierer zu zahlende Leistung als Schadensersatz geltend zu machen.