Rechtsanwalt Falk Völker aus Freiburg bestätigt mit seinem Bericht die Erfahrungen, die viele Kollegen mit der ARAG machen:
Gegen meinen Mandanten, selbstständiger Geschäftsinhaber, Halter und nicht Fahrer, ist ein Bußgeldverfahren eingeleitet worden. Vorwurf: im Güterverkehr im EG- Kontrollgerät Schaublätter vom Unternehmer nicht ausgehändigt. Das Kontrollgerät werde zur Arbeitszeitaufzeichnungen nicht verwendet. Der Fahrer habe kein Schaublatt eingelegt. Der Fahrer habe keine Aufzeichnungen seine Arbeitszeit auf TageskKontrollblättern geführt. Der verantwortliche der Firma unterließ er es, im Fahrer die vorgeschriebenen Schaublätter auszuhändigen und diesen auf die Benutzungspfllicht hinzuweisen.
Kostendeckungsanfrage 25.3.2008, Deckungszusage am 10. April 2008. Am 15. April angemessene Vorschussrechnung bezüglich der voraussichtlich entstehenden Gebühren: Vergütungsverzeichnis RVG 5100, 5103, 5109, 5110, 5115, 7002, 7008 und Aktenpauschale der Behörde. Am 18.4.2008 schreibt mir die Rechtschutzversicherung (aus Düsseldorf):
Ihre Rechnung vom 15.4.2008 liegt uns vor. Aus den uns vorliegenden Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass eine Terminsgebühr nach 5110 Vergütungsverzeichnis RVG und eine Zusatzgebühr nach 5115 Vergütungsverzeichnis RVG angefallen ist. Senden Sie uns bitte die entsprechenden Unterlagen zu, damit wir Ihre Rechnung ausgleichen können.
überwiesen wurde: 0 €.
Die Strategie ist durchschaubar: Erst ein paar (überflüssige) Nachfragen, dann überlegt man vielleicht irgendwann einmal … jedenfalls braucht man bis dahin ja nichts überweisen, auch nicht das, was jetzt schon ganz sicher hätte überwiesen werden müssen.
Das ist für den Verteidiger nicht gerade motivierend. Die Redaktion rät daher den Kollegen, ARAG-Kunden auf das Verhalten des Versicherers bei Entgegennahme des Auftrags hinzuweisen, dann einen „Vorschuß-Versuch“ zu starten und im Falle der – zu erwartenden – Verzögerung oder Kürzung sofort beim Mandanten zu liquidieren.
Den Kunden der ARAG rät die Redaktion den Versicherer zu wechseln. Prämien zu zahlen für einen Versicherungsschutz, der im Ernstfall nur verzögert oder nur teilweise oder gar nicht geliefert wird, ist nicht sinnvoll. Jedenfalls nicht für den Versicherungs-Nehmer.
Denjenigen, die Versicherungsschutz suchen, wird angeraten, einen Bogen um die ARAG zu machen. Es gibt gute Versicherer, die gutes Geld wert sind. Die ARAG gehört nach unserer Ansicht nicht dazu.
5110 und 5115 ?
Leuchtet mir aber (kumulativ) auch noch nicht ganz ein.
Dazu bitte das Urteil des AG Darmstadt vom 27.6.2005, RVG- Report 2007, 220 lesen. Aus § 9 RVG ergibt sich, ganz auch Gebühren, deren Berechnungsvoraussetzungen erst im weiteren Verlauf vorliegen werden, als Vorschuss verlangt werden können, also auch Nr. 5115 Vergütungsverzeichnis RVG. Dieser Entscheidung stimmt auch Burhoff in einer kurzen Besprechung ausdrücklich zu. Ferner: Mayer/Kroiß, RVG 2. Aufl. Anm. 26 zu § 9 RVG m.w.N..
Dazu bitte das Urteil des AG Darmstadt vom 27.6.2005, RVG- Report 2007, 220 lesen. Aus § 9 RVG ergibt sich, ganz auch Gebühren, deren Berechnungsvoraussetzungen erst im weiteren Verlauf vorliegen werden, als Vorschuss verlangt werden können, also auch Nr. 5115 Vergütungsverzeichnis RVG. Dieser Entscheidung stimmt auch Burhoff in einer kurzen Besprechung ausdrücklich zu. Ferner: Mayer/Kroiß, RVG 2. Aufl. Anm. 26 zu § 9 RVG m.w.N..
ARAG hat jetzt doch bezahlt, aber nicht RVG- VV 5115. Die in meiner Anmerkung zitierte Rechtssprechung wird schlicht nicht zur Kenntnis genommen.