Das Amtsgericht Schwandorf – Zweigstelle Burglengenfeld – fand deutliche Worte in seinem Urteil vom 25.04.2005 ( 2 C 29/05) für einen Rechtschutzversicherer, der von den Anwälten seines Versicherungsnehmers Auskünfte erhalten wollte. Die Anwälte hatten für ihren Mandanten eine Rechtschutzzusage eingeholt, die Gebühren abgerechnet und sich dann geweigert, Auskünfte der Versicherung zu beantworten.
Zwischen dem Rechtsschutzversicherer und den Anwälten bestünden keine vertraglichen Beziehungen. „Wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Mandanten sind hohe Anforderungen an Auskunftspflichten des Anwaltes gegenüber Dritten zu stellen. Die Beklagten (die Anwälte) handelten auch nicht wider Treu und Glauben, da nicht erkennbar ist, warum die Klägerin sich nicht an ihren Versicherungsnehmer wandte, um über den Stand des Verfahrens Einzelheiten zu erfahren.“
Es wundert einen doch, daß solche Selbstverständlichkeiten ausgerurteilt werden müssen. So wenig Rechtskenntnis bei den Mitarbeitern, deren Aufgabe es doch ist, die Erfolgsaussichten einer Klage des Versicherungsnehmers abzuschätzen?
Das Urteil findet sich übrigens hier:
http://www.rechtsanwaelte-schreiner-und-schreiner.de/urteil_schreiner_gegen_advocard.pdf