Auskunftsanspruch der RSV?

Muß der Rechtsanwalt dem Rechtsschutzversicherer Sachstandsanfragen beantworten und das Mandat mit ihm abrechnen?
Auf diese Frage antwortet der Berliner Rechtsanwalt Rudnicki, Vorstandsmitglied der Rechtsanwaltskammer Berlin, unter dem Titel Auskunfts- und Abrechnungspflichten auch gegenüber Rechtsschutzversicherungen? Geteilte Meinungen. im Berliner Anwaltsblatt 5/2005, S. 203.

Der Autor berichtet über zwei divergierende Entscheidungen des Berliner Anwaltsgerichts. Die 3. Kammer des Anwaltsgerichts (3 AnwG 64/02) hatte einen Rechtsanwalt von dem Vorwurf freigesprochen, gegen Berufspflichten verstoßen zu haben. Er hatte sich geweigert, dem Rechtsschutzversicherer Sachstandsanfragen zu beantworten. Die 2. Kammer des selben Gerichts (2 AnwG 66/02) hingegen kam in einem gleich gelagerten Fall zu dem Ergebnis, das Unterlassen einer Abrechnung gegenüber einem Rechtsschutzversicherer stelle einen Verstoß gegen Berufsrecht dar.

Weiter teilt Rechtsanwalt Rudnicki mit, daß die Rechtsanwaltskammern in Berlin und Düsseldorf sich der Entscheidung der 3. Kammer anschließen und unbeantwortete Sachstandsanfragen nicht rügen werden. Mit einer Rüge rechnen müssen hingegen die Kollegen in den Kammerbezirken Hamburg, Koblenz und Stuttgart. (Die anderen Kammern hatten eine entsprechende Anfrage der Rechtsanwaltskammer Berlin nicht beantwortet.)

Die Begründungen der Entscheidungen, die in der Verweigerung einer Auskunft und/oder Abrechnung gegenüber den Versicherern einen Verstoß gegen Berufsrecht sehen, sind unterschiedlich, erscheinen aber allesamt stark konstruiert. Es wird „konkludent“ hergeleitet bzw. eine Abtretung von Auskunfts- und Abrechnungsansprüchen unterstellt. überzeugend ist das alles nicht.

Aber hier in Berlin muß ich mir darüber ja ohnehin keine Gedanken machen. Rudnicki schreibt am Ende seines Aufsatzes: „Allein auf den Hinweis hin, der Rechtsanwalt habe ein Auskunfts- und Abrechnungsbegehren einer Rechtsschutzversicherung nicht erfüllt, wird der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Berlin nach derzeitiger Beschlußlage keine Rüge erteilen.“ Es könnte also passieren, daß das Kontingent der zu beantwortenden Fragen eines Versicherers bereits im Zusammenhang mit der Erteilung der Deckungszusage erschöpft ist. 😉

Rechtsanwalt Carsten R. Hoenig

3 Responses to “Auskunftsanspruch der RSV?”

  1. anonymisiert sagt:

    Aus den ARB 2000 (hier z.B. der ARAG):

    㤠17
    (5) Der Versicherungsnehmer hat …..
    …….
    b) dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit
    zu geben;“

    Der Anwalt ist verpflichtet, seinem Mandanten die Auskunft zu geben, zu der dieser als VN seinem Versicherer gegenüber verpflichtet ist. Der Mandant wird also seinen Anwalt nach dem Sachstand fragen müssen. Wo soll das Problem liegen, dem Versicherer direkt Auskunft zu geben? Mehrarbeit ist mit einer Direktauskunft an den Versicherer nicht verbunden. Ich beantworte Anfragen des RSV nach dem Sachstand kurz per Telefax. Wie man in den Wald hineinruft ….

  2. anonymisiert sagt:

    Ich sehe es ebenso, wie RA Franke.
    Warum sollte keine Auskunft erteilt werden? Schließlich bezahlt die Rechtsschutzversicherung (wenn sie gut ist) unsere Gebühren anstelle der Mandanten und diesen würden wir über den Sachstand ebenso Auskunft erteilen, wenn sie fragen, oder nicht?
    Bisher wurde bei mir nur nachgefragt, wenn sich ein Verfahren sehr lange hingezogen hat. Die „Mehr“-Faxe halten sich also in Grenzen

    meint RA Winkler

  3. anonymisiert sagt:

    Die Frage ist doch aber nicht, ob ich die Auskunft erteilen *will*, sondern ob ich es zur Meidung einer Rüge *muß*!!

    Der Mandant wird ohnehin laufend über den Sachstand informiert. Die Auskunftserteilung auch an die RSV ist damit *zusätzliche* Tätigkeit, die ich mangels entsprechenden Auftrags nicht, schon gar nicht unentgeltlich schulde, auch wenn RSV und Mandanten solches meist für selbstverständlich halten. Wenn ich dem schon entspreche, dann nur bei RSV, die mir üblicherweise keine Probleme machen, i.e. Anfragen zügig beantworten, meine Vergütung *ohne* Mahnung zahlen, als Regelgebühr für durchschnittliche Angelegenheiten nicht 1,0 ansetzen, Verkehrs-OWi nicht für grundsätzlich unterdurchschnittlich erachten etc. pp. Alle anderen warten vergeblich – die Freiheit nehm‘ ich mir! Denn wie sagt der Kollege Franke richtig: wie man in den Wald hineinruft …

    RAUG

    PS. Sie sind privat krankenversichert? Dann rechnet Ihr Azt seine Leistungen sicher nicht – schon gar nicht kostenlos – mit Ihrer Versicherung ab!
    Sie bearbeiten Unfallsachen? Dann haben Sie sicher noch nicht erlebt, daß der behandelnde Arzt auch nur ein Formularattest kostenlos ausgefüllt hat!
    Die Ärzte streiken zur Zeit wegen zuviel Bürokratie und zu niedrigen Einnahmen ….