Einem Mandanten des Rechtsanwalts Uwe Gross aus Karlsruhe verweigert die Advocard teilweise die Versicherungsleistung. Herr Groß schreibt an die Redaktion des RSV-Blog:
Die Advocard Vers. AG, Anwalts (selbst ernannter) Liebling, macht es einem zunehmend schwerer, sie Mandanten zu empfehlen.
In einer Unfallsache ist die außergerichtliche Regulierung gescheitert und ich habe die Advocard um Deckungszusage für die Klage sowie einen Vorschuß in Höhe einer 0,65 Geschäftsgebühr, der 1,3 Verfahrensgebühr, der 1,2 Terminsgebühr und des Gerichtskostenvorschusses gebeten. Soeben erhalte ich die Mitteilung, daß der Vorschuß bis auf die Terminsgebühr überwiesen werde („Die von uns zu übernehmenden Kosten rechnen wir wie folgt ab.“).
Der Vorschuß nach § 9 RVG umfaßt bekanntlich auch „die voraussichtlich entstehenden Gebühren“ (und mithin auch die Terminsgebühr) – unwahrscheinlich, daß dies dem Sachbearbeiter nicht bekannt ist. Aus Gründen der Fairneß sei festgehalten, daß man mir immerhin nicht den Anfall einer 1,3 Geschäftsgebühr streitig gemacht hat.
Ich habe die Advocard darauf hingewiesen, daß ich keine Tätigkeit bis zur Zahlung auch der Terminsgebühr entfalten und die Mandantin hierauf und auf den Grund hinweisen werde. Weiterhin habe ich angeregt, daß man auf www.rsv-blog.de meine und anderer Kollegen Meinung zum derzeitigen Zahlungsverhalten der Advocard zur Kenntnis nehmen möge.
Mein Liebling ist dieser Versicherer allerdings auch schon nicht mehr.