Auxilia – wenig hilfreich

Es geht um einen Verkehrsunfall vom 20. September 2007, der Gegner ist auf den PKW meines Mandanten aufgefahren. Die vollständige Haftung der Gegenseite dem Grunde nach ist bisher völlig unstreitig. Das Sachverständigengutachten habe ich der Gegenseite bereits am 28.o9.2007 übersandt mit der Bitte, zunächst den dort ausgewiesenen Nettobetrag nebst Wertminderung, Sachverständigenhonorar und Allgemeiner Kostenpauschale zu regulieren. Eine Zahlung erfolgte bisher nicht.

Nach übersendung der Reparaturrechnung am o4.10. 2007 teilte die Gegenseite mit, diese ihrem Sachverständigen zur überprüfung vorgelegt zu haben, da zwischen Sachverständigengutachten und Reparaturrechnung doch erhebliche Unterschiede bestehen. Das ist drei Wochen her, also war hinreichend Zeit, eine Rechnungsprüfung vorzunehmen.

Auf meine Bitte, im Beschleunigungsinteresse Kostendeckungszusage für eine Klage zu erteilen, schreibt mir die Auxilia:

„Wir können hier nicht noch nicht erkennen inwieweit die Gegenseite die Regulierung ablehnt. Da den Versicherungsnehmer auch Kostenminderungsobliegenheiten treffen, möchten wir Sie bitten mit der Klage noch abzuwarten und eventuell der gegnerischen Versicherung eine angemessene Frist zu setzen. Uns ist klar, dass Ihnen und unserem Versicherungsnehmer an einer schnellen Regulierung der Angelegenheit ein großes Interesse besteht. Dennoch glauben wir, dass hier eine außergerichtliche Lösung nicht ausgeschlossen ist und der Gegenseite eine überprüfung der Differenz der Kosten zugestanden werden sollte. Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis.“

Welche „Kostenminderungsobliegenheiten“ den Mandanten angesichts der klaren Sach- und Rechtslage und der nicht mehr nachvollziehbaren Regulierungserzögerung hier noch treffen sollten, ist nicht nachvollziehbar. Regulierungsfristen sind bereits mehrfach gesetzt worden, zuletzt auf den 23.10.2007 unter Klagandrohung.

„Dennoch glauben wir, dass hier eine außergerichtliche Lösung nicht ausgeschlossen ist“ – alles wird gut, oder wie? Zum Glauben braucht der Mandant eher keine Rechtsschutzversicherung. Da tut’s auch ein Besuch in der hiesigen Kirche, und der ist sogar kostenlos.

Nachtrag: Auf nochmaligen Hinweis auf genau vorstehende Fakten geht’s plötzlich doch – die Kostendeckungszusage für eine Klage ging heute (29.10.2007) ein. Na also!

14 Responses to “Auxilia – wenig hilfreich”

  1. anonymisiert sagt:

    Das OLG Düsseldorf im Sommer zu Regulierungsfristen:

    „Bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen in Verkehrsunfallsachen muss dem Schädiger sowie der in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherung eine angemessene Zeit zur Prüfung des Anspruchs eingeräumt werden. Der Haftpflichtversicherer ist nicht verpflichtet, unbesehen und vorschnell Zahlungen zu leisten. Die Bemessung der Prüfungszeit hängt naturgemäß von den Umständen des Einzelfalles ab. Sie kann bei komplizierten Sachverhalten durchaus einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen; in Fällen “ wie hier “ durchschnittlicher Art wird ist verschiedentlich ein Zeitraum von vier bis sechs Wochen als notwendig und angemessen angesehen worden (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Mai 2005, 1 W 22/05; OLG Rostock, OLG-NL 2001, 92, AG Landstuhl, ZfS 2003, 145); er dürfte aber unter den heutigen technischen Bedingungen eher noch zu verkürzen sein auf durchschnittlich 3 Wochen (ähnlich OLG Saarbrücken, U. v. 27.02.2007 “ 4 U 470/06 -).“

    Hier sind wir wohl gerade an der Schnittstelle der Fristen, je nachdem ob man die alten von vier bis sechs Wochen oder die neuen kürzeren anwenden will.

  2. anonymisiert sagt:

    Naja, angesichts der Tatsache, dass der Unfallgegner bisher unstreitig auf den PKW des Mandanten aufgefahren ist und bisher keinerlei Einwände zur Haftung erhoben wurden, dürften drei Wochen wohl ausreichend sein.

  3. anonymisiert sagt:

    Wenn die RSV keine Deckungszusage für eine Klage gibt (was ja anschließend doch gemacht hat), hätten Sie vielleicht eine Deckungszusage für eine Einigungsgebühr anfordern sollen. Wenn Sie – wenn auch nur vorläufig – auf die gerichtliche Entscheidung verzichten, ist das doch auch ein Entgegenkommen, oder?

  4. anonymisiert sagt:

    @ ra schepers
    scherz, oder?

  5. anonymisiert sagt:

    die humoristische komponente in meinem posting ist mir erst aufgefallen, als es schon zu spät war..
    also- meinen sie das wirklich ernst?
    gruss

  6. anonymisiert sagt:

    Nun denn, dann klagen Sie mal…

    Gehen Sie in Anbetracht der üblichen Dauer eines Prozesses auch bei einfach gelagerten Sachverhalten wirklich davon aus, die Regulierung durch Erhebung der Klage zu beschleunigen und im Interesse des Mandanten zu handeln? Oder geht es Ihnen letztlich vielleicht doch nur darum, durch die Klageerhebung noch ein paar Gebühren zu schinden?

    Wenn Sie, wie Sie schreiben, die Reparaturrechnung am 04.10. (Donnerstag) übersandt haben, kann sicher von einem Zugang erst am folgenden Montag, also am 08.10., ausgegangen werden.

    Soweit es um die Regulierung der der Höhe nach unstreitigen Forderung geht, stimme ich natürlich völlig mit Ihnen darin überein, daß dieser Teil inzwischen durchaus hätte abgerechnet werden können (und müssen).

    Trotzdem erweisen Sie m.E. mit der Klage zum jetzigen zweifelsfrei sehr frühen Zeitpunkt dem Mandanten eher einen Bärendienst. Ich habe Haftpflichtversicherer kennengelernt, die nach Klageerhebung ohne Rücksicht auf weitere Verlust auch bis dahin unstreitige Sachverhalte bestritten und das Verfahren dadurch erst richtig in die Länge gezogen haben. Dem Mandanten, um dessen Wohl es doch in erster Linie zu gehen hat, nützt das überhaupt nicht.

  7. anonymisiert sagt:

    @rref

    RSV möchte, daß noch nicht geklagt wird. Wenn ich mit der Gegenseite vereinbare, daß trotz „Klagereife“ noch nicht geklagt wird, kann man das als Vergleich verstehen.

    Gegenseite zahlt natürlich keine Verlgeichsgebühr. Das ändert aber nichts daran, daß bei einem Vergleich eine Vergleichsgebühr anfällt. Warum soll RSV diese Gebühr nicht übernehmen?

    @ Arno Nym

    In dem einzelnen Mandat beschleunigt eine Klage die Regulierung vielleicht nicht. Aber beim nächsten mal überlegt sich der Sachbearbeiter vielleicht, zügiger zu zahlen.
    Unabhängig davon gibt es bei solchen Verzögerungen nachher dann doch Kürzungen beim Schadenbetrag. Dann lieber sofort klagen.

  8. anonymisiert sagt:

    @ Arno Nym:
    Erfahrungsgemäß zahlen viele Versicherer, sobald die Klage zugestellt wird – und das geht relativ schnell. Allerdings trifft es zu, dass einige wenige dann erst richtig bockig werden, wie es derzeit bei der Allianz der Fall zu sein scheint. Dann kommt es darauf an, womit dem Mandanten mehr geholfen ist. Den derzeitigen Verzugszinssatz von 8,19 % bekommt er bei seiner Bank jedenfalls nicht.

  9. anonymisiert sagt:

    „In dem einzelnen Mandat beschleunigt eine Klage die Regulierung vielleicht nicht. Aber beim nächsten mal überlegt sich der Sachbearbeiter vielleicht, zügiger zu zahlen.“

    @RA Schepers

    Und wovon träumen Sie nachts?

    Die mir bekannten Sachbearbeiter der Versicherungen sind grundsätzlich froh über jede Akte, die sie möglichst schnell erledigt vom Tisch legen können. Das gilt prinzipiell übrigens auch für die Sachbearbeiter der RSVen. Gegner, die womöglich regelmäßig innerhalb 4 – 6 Wochen klagen, stören das Abstrampeln der Sachbearbeiter gegen die täglichen Postberge empfindlich und sind eher geeignet, bei diesen wie auch bei deren Vorgesetzten Trotzreaktionen hervorzurufen.

    Im Interesse des jeweiligen Mandanten, der zumindest wesentliche Teile der ihm zustehenden Entschädigung üblicherweise möglichst zügig benötigt, ist Ihr Weg definitiv nicht der richtige. Mir ist es jedenfalls wichtiger, am Ende dem Mandanten geholfen zu haben, als auf Prinzipien herumgeritten zu sein, während dessen der Mandant dann buchstäblich verhungerte.

  10. anonymisiert sagt:

    @ ra schepers
    dachte, man braucht ein gegenseitiges nachgeben, um die vergleichsgebühr auszulösen? da reicht blosses zuwarten mit der klagerhebung? bin noch nicht so fit im kostenrecht, für rückantwort daher verbunden!
    grüsse

  11. anonymisiert sagt:

    @ arno nym

    Ich sehe es als Hilfe für den Mandanten an, zielstrebig die Interessen des Mandanten durchzusetzen. Wenn die Angelegenheit außergerichtlich nicht geregelt wird, dann gerichtlich, und zwar zügig. Alles andere ist verschenkte Zeit. Letzte Woche habe ich in 2 Unfallsachen MB beantragt. Anschließend bei der Versicherung angerufen und mitgeteilt, daß MB beantragt ist. Reaktion: Zahlung. Geht doch. Ich glaube nicht, daß es im Interesse des Mandanten ist, sich von der Versicherung gängeln zu lassen. Aber vielleicht haben Sie ja andere Erfahrungen.

    @ rref

    Natürlich müssen Sie dann noch mit der Gegenseite verhandeln und sich darauf einigen, daß Sie die gerichtliche Erklärung einstweilen zurückstellen. Mir ging es darum, der RSV klarzumachen, daß der vermeintlich kostengünstigere Weg weitere Kosten produzieren kann, die die Gegenseite sicherlich nicht zahlt.

  12. anonymisiert sagt:

    @ Arno Nym:
    Auch „zumindest wesentliche Teile der ihm zustehenden Entschädigung“ wird der Mandant nicht erhalten, wenn die Versicherung – aus welchen Gründen auch immer – nicht zahlen will. Da Selbstjustiz nach deutschem Recht bekanntlich i.d.R. unzulässig ist, bleibt dann oft nur die Klage. Im übrigen entspricht es 15-jähriger Erfahrung: Zügiges Kla-gen führt überwiegend zu schnellerer Erledigung und nur eher selten zu Verzögerungen.