Archive for the ‘Auxilia’ Category

Auxilia – frech

Sonntag, Oktober 31st, 2010

In einer Owi-Sache (es geht um eine Geschwindigkeitsüberschreitung) schreibt Auxilia:

In alltäglichen Verkehrsordnungswidrigkeiten-Verfahren erscheint regelmäßig eine Gebühr angemessen, die unter der Mittelgebühr liegt. Die Bedeutung einer Verkehrsordnungswidrigkeit ist nach Meinung der Rechtsprechung verhältnismäßig gering im Vergleich zu anderen Bußgeldsachen.

Da ist sie wieder, die nebulöse „Rechtsprechung“ ohne jegliche Quellenangabe oder andere Nachweise! Tatsächlich, liebe Auxilia, ist diese Behauptung so schlicht unwahr. Der Einfachheit halber verweise ich auf die Kollegen Blechschmidt & Kümmerle:

Im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren ist davon auszugehen, dass grds. der Ansatz der sogenannten Mittelgebühr gerechtfertigt und davon bei der Bemessung der konkreten Gebühr auszugehen ist

und empfehle die dortigen zahlreichen (!) Nachweise zur Lektüre. Zutreffend führen die Kollegen weiter aus:

Für den im Regelfall zulässigen Ansatz der Mittelgebühr spricht zunächst schon die vom RVG vorgenommene Dreiteilung der Gebühren. Wenn der Gesetzgeber zur Begründung dieser Dreiteilung der Gebühren in Bußgeldsachen nämlich u.a. darauf abstellt (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 230), dass gerade die bei 40 EUR liegende Punktegrenze für Eintragungen in das Verkehrszentralregister Anknüpfungspunkt für den bis dahin niedrigeren Betragsrahmen der Anwaltsgebühren ist, zeigt das sehr deutlich, dass darüber hinaus der Ustand „verkehrsrechtliche Bußgeldsache“ nicht noch zusätzlich zum Anlass genommen werden darf, die konkrete Gebühr in diesen Verfahren niedriger zu bemessen. Zudem lässt sich dem RVG an keiner Stelle entnehmen, dass die Vergütung des Rechtsanwaltes in Bußgeldsachen “ über die geschaffene Stufenregelung hinaus “ zusätzlich noch weiter über die Geldbuße von dem Gegenstand des Verfahrens, in dem der Rechtsanwalt tätig wird, abhängig sein soll.

Eben!

Auxilia – Superschnell

Donnerstag, April 24th, 2008

Gelegentlich soll hier ja auch positives berichtet werden:

Antrag auf Kostendeckungszusage für ein selbständiges Beweisverfahren am o7.12.2007;
Entsprechende Zusage wenige Stunden später per Fax;
Beweisantrag am 10.12.2007 gestellt und der Auxilia am 12.12. 2007 per Telefax übersandt mit der Bitte um Anweisung eines Kostenvorschusses von 1.500.- €;
Eingang des Vorschusses am 17.12.2007;
Nach Eingang des Sachverständigengutachtens ergibt sich weiterer Ermittlungsbedarf, geschätzte Kosten 800.- bis 2.000.- €;
Also übersendung des Gutachtens an Auxilia mit der Bitte um Anweisung weiterer 2.000.- €; Entsprechende Zahlungsnachricht per Fax ca. drei Stunden später.

Schneller geht’s nicht!

Eine Krähe hackt der anderen ein Auge aus…..

Donnerstag, März 13th, 2008

Sobald es um die Kürzung von Rechtsanwaltsgebührenrechnungen mit mehr oder minder fadenscheinigen Argumenten geht, glänzen die Rechtsschutzversicherer mit einem kollektiven Schulterschluß und unzerbrüchlicher Solidarität.

Was aber, wenn sich die Interessen der Rechtsschutzversicherer gegeneinander richten? Können sich die Assekuranzen da Ihrer gemeinsamen Solidarität getreu dem alten sozialistischen Slogan „Waffenbrüder sind Klassenbrüder“ sicher sein?

Nein! Vielmehr gilt da die alte nihilistische Erkenntnis der realen sozialistischen Gesellschaft, daß die Steigerung „Feind , Totfeind, Genosse“ lautet.

Unsere Mandantschaft macht als Vermieter Ansprüche gegen den vormaligen Mieter geltend. Die Rechtsschutzunion als damaliger Rechtsschutzversicherer lehnt den Gros wegen angeblicher Nachvertraglichkeit (Anm. d. Verf.: zu unrecht) ab. Das ist insoweit kein Problem, da die Mandanten bei der Auxilia eine Anschlußversicherung abgeschlossen haben, die wiederum für all das Deckungsschutz gewährt, was die Rechtsschutzunion wegen Nachvertraglichkeit abgelehnt hat. Soweit ein ganz normaler Vorgang. Nur, was ist nachvertraglich? Da hat die Rechtsschutzunion so ihre eigenen, nicht nachvollziehbaren Vorstellungen. Das allerdings kann der Mandantschaft egal sein, da es sie ja nicht kümmert, wer letztendlich zu welchem Anteil die Kosten übernimmt.

Also wandte sich die Auxilia direkt an den Vorversicherer Rechtsschutzunion: „Unstreitig ist ein Versicherungsfall im Jahr 2006 während des Bestandes des Rechtsschutzversicherungsvertrages in Ihrem Hause eingetreten. Dieser ist auch ursächlich für den nun vorliegenden Streit. Soweit mehrere Versicherungsfälle ursächlich sind, ist der zeitlich erste Verstoß entscheidend. Dieser fällt in Ihre Vertragslaufzeit und wir bitten nochmals um Prüfung Ihrer Eintrittspflicht unter Berücksichtigung von § 4 ASbs. 2 lit. a) RU-ARB“.

Die Rechtsschutzunion meinte hierzu kurz und prägnant: „Machen wir aber nicht!“

Die Auxilia, der die Hände gebunden sind, möchte nun unsere Mandanten dazu bewegen, sich beschwerdeführend an den Ombudsmann zu wenden.

Das allerdings ist mit Zeit und Arbeit für unsere Mandanten verbunden, die ihnen weder entlohnt wird noch Vorteile bringt. Vielmehr freut es den Verfasser, daß der Bummerang der Ignoranz endlich einmal auf die Sachbearbeiter einer Rechtsschutzversicherung zurückschlägt. Schließlich müssen wir Rechtsanwälte uns tagtäglich mit den Elaboraten der Rechtsschutzversicherer vom Stile „Machen wir aber nicht“ herumschlagen, mit denen unserer gesetzlichen Gebühren gekürzt werden und uns dadurch unbezahlte Mehrarbeit aufgebürdet wird.

Sollen die beiden Krähen sich mal schön gegenseitig die Augen aushacken….

Auxilia – blitzschnell

Freitag, Dezember 7th, 2007

Auf Anfrage per Telefax Kostendeckungszusage für ein selbständiges Beweisverfahren binnen zwei Stunden – Alle Achtung!

Auxilia – wenig hilfreich

Sonntag, Oktober 28th, 2007

Es geht um einen Verkehrsunfall vom 20. September 2007, der Gegner ist auf den PKW meines Mandanten aufgefahren. Die vollständige Haftung der Gegenseite dem Grunde nach ist bisher völlig unstreitig. Das Sachverständigengutachten habe ich der Gegenseite bereits am 28.o9.2007 übersandt mit der Bitte, zunächst den dort ausgewiesenen Nettobetrag nebst Wertminderung, Sachverständigenhonorar und Allgemeiner Kostenpauschale zu regulieren. Eine Zahlung erfolgte bisher nicht.

Nach übersendung der Reparaturrechnung am o4.10. 2007 teilte die Gegenseite mit, diese ihrem Sachverständigen zur überprüfung vorgelegt zu haben, da zwischen Sachverständigengutachten und Reparaturrechnung doch erhebliche Unterschiede bestehen. Das ist drei Wochen her, also war hinreichend Zeit, eine Rechnungsprüfung vorzunehmen.

Auf meine Bitte, im Beschleunigungsinteresse Kostendeckungszusage für eine Klage zu erteilen, schreibt mir die Auxilia:

„Wir können hier nicht noch nicht erkennen inwieweit die Gegenseite die Regulierung ablehnt. Da den Versicherungsnehmer auch Kostenminderungsobliegenheiten treffen, möchten wir Sie bitten mit der Klage noch abzuwarten und eventuell der gegnerischen Versicherung eine angemessene Frist zu setzen. Uns ist klar, dass Ihnen und unserem Versicherungsnehmer an einer schnellen Regulierung der Angelegenheit ein großes Interesse besteht. Dennoch glauben wir, dass hier eine außergerichtliche Lösung nicht ausgeschlossen ist und der Gegenseite eine überprüfung der Differenz der Kosten zugestanden werden sollte. Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis.“

Welche „Kostenminderungsobliegenheiten“ den Mandanten angesichts der klaren Sach- und Rechtslage und der nicht mehr nachvollziehbaren Regulierungserzögerung hier noch treffen sollten, ist nicht nachvollziehbar. Regulierungsfristen sind bereits mehrfach gesetzt worden, zuletzt auf den 23.10.2007 unter Klagandrohung.

„Dennoch glauben wir, dass hier eine außergerichtliche Lösung nicht ausgeschlossen ist“ – alles wird gut, oder wie? Zum Glauben braucht der Mandant eher keine Rechtsschutzversicherung. Da tut’s auch ein Besuch in der hiesigen Kirche, und der ist sogar kostenlos.

Nachtrag: Auf nochmaligen Hinweis auf genau vorstehende Fakten geht’s plötzlich doch – die Kostendeckungszusage für eine Klage ging heute (29.10.2007) ein. Na also!

Auxilia und der BGH…

Donnerstag, April 26th, 2007

Auch wenn die meisten von uns der BGH-Entscheidung vom 07.03.2007 mit Skepsis entgegensehen, ist sie dennoch zwischenzeitlich allseits bekannt – hier nochmal zum Verständnis:

„Ist nach der Vorbemerung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG eine wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, so vermindert sich nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr“.

ERGO: Soweit ich das verstehe klage ich die gesamte Geschäftsgebühr mit ein und die Anrechnung bringt dann nicht mehr uns mit der Klageschrift, sondern den Kostenbeamten im Kostenfestsetzungsverfahren ins Schwitzen… 😉

Das scheint jedoch noch nicht bis zu den Rechtsschutzversicherern durchgedrungen zu sein, wie folgende aktuelle Deckungszusage der Auxilia RSV bestätigt:

„(…) bitten wie den nicht anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr geltend zu machen“

 

Auxilia – wenig glaubwürdig

Freitag, November 17th, 2006

Die Auxilia erhält von mir per Fax am 27.10.06 eine Deckungsanfrage nebst sachdienlichen Unterlagen sowie eine Abschrift der an den Mandanten adressierten Vorschussrechnung mit der Bitte, durch entsprechende Zahlung bis 06.11.06 an mich den VN freizustellen. Am 31.10.06, also durchaus überdurchschnittlich schnell, erhalte ich die Deckungszusage verbunden mit dem Hinweis auf den vom VN zu trahenden Eigenanteil an der Vergütung.
Da auch am 15.11.06 noch kein Zahlungseingang erfolgt ist, bitte ich den Mandanten, die Auxilia zu kontaktieren und zur Zahlung ihres Anteils am Vorschuss zu bewegen. Die telefonische Reaktion des Sachbearbeiters: dazu solle man ihm zuerst einmal eine Rechnung übersenden, da er bislang keine erhalten habe.

Ich denke mir mein Teil!

Prozentrechnung bei der Auxilia

Mittwoch, August 30th, 2006

Herr Kollege Sascha Kremer aus Mönchengladbach berichtet über die Auxilia:

Nach der außergerichtlichen Erledigung einer arbeitsgerichtlichen Angelegenheit reichen wir unsere Kostenberechnung bei der Auxilia in München ein. Ausgehend von einem Gegenstandswert von 21.890,- EUR, einer 1,3fachen Verfahrensgebühr nach Nr. 2400 VV RVG sowie einer 1,5fachen Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG kommen wir auf 2.121,41 EUR brutto.

Auch nach wiederholter Erläuterung hält die Auxilia unseren Gegenstandswert wegen der „mitverglichenen Ansprüche“, für die man nicht einstandspflichtig sei, für überzogen und lediglich einen Gegenstandswert von 12.840,66 EUR für angemessen. Anstatt nun aber die Vergütung aus einem Gegenstandswert von 12.840,66 EUR zu errechnen und zu begleichen – das wären immerhin noch 1.731,65 EUR – kürzt man einfach die von uns errechnete Vergütung auf 1.117,49 EUR.

Warum? 12.840,66 EUR sind 58,7% von 21.890,- EUR. Also ist die RSV auch nur für 58,7% der von uns errechneten Vergütung einstandspflichtig. Mal schauen, wie lange es dauert, bis der Differenzbetrag von 614,16 EUR angewiesen wird. Schade, denn bis dahin war die Vorgehensweise der Auxilia in dieser Angelegenheit nicht zu beanstanden.

Wir hoffen auch, daß das nur ein Ausrutscher eines Sachbearbeiters war, und keine Symptomatik.