Der Kollege Ludwig Scheffler aus Ingolstadt berichtet über eine weitere Variante, wie sich die ARAG um die Versicherungsleistung zu drücken versucht:
Für einen Mandanten haben wir Unterlassungsansprüche wegen vorangegangener Beleidigungen der Gegenseite geltend gemacht und dafür bei der ARAG Deckungsanfrage gestellt. Wir erhielten nunmehr die Ablehnung mit folgender kreativer Begründung:
„Es geht in Ihrem speziellen Rechtsfall um Unterlasungsansprüche zur Abwehr eventuell in Zukunft drohender Rechtsverstöße. Derartige Angelegenheiten sind im Leistungsumfanng einer Rechtsschutzversicherung nicht enthalten.“
Kein Wort darüber, dass der Anspruch bereits mit der ersten Rechtsverletzung der Gegenseite in der Vergangenheit begründet wurde. Und dass wir in unzähligen anderen Unterlassungsfällen die Deckungszusage von Rechtsschutzversicherungen erhalten haben (jaja, gelegentlich auch von der ARAG) war wohl auch nur ein Versehen? Wir werden sehen, wie der Versicherungsnehmer diese Leistungsverweigerung hinnimmt. Auf die Durchwahlnummer des Sachbearbeiters haben wir ihn jedenfalls hingewiesen.
Es scheint der richtige Weg zu sein, dem Versicherungsnehmer deutlich zu machen, welche Qualität er sich bei der ARAG für seine teuren Prämien eingekauft hat. Dies gepaart mit dem Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht und die Warnung vor Neuabschlüssen bei diesem Versicherer ist eine nachahmenswerte Reaktion.
Die ARAG macht auch uns das Leben nicht leicht, aber in diesem Fall sieht es mir eher so aus, als ob sie im Recht sei:
„In der Regulierungspraxis hat sich die Meinung durchgesetzt, dass ein Anspruch auf Widerruf (unwahrer oder ehrenrühriger Behauptungen) unter diesen Rechtsschutz falle, nicht aber vorbeugende Unterlassungsansprüche, weil es sich bei ihnen nicht um auf die Herstellung des ursprünglichen Zustands gerichtete Schadensersatzansprüche handele. In einem zu §§ 24 II lit. a, 14 I 1 ARB 75 ergangenen Urteil – insoweit ist die Rechtslage mit § 2a ARB 94/2000 identisch – stellt das AG Regensburg zur Fussnote 36 fest, dass die §§ BGB § 823, BGB § 249 BGB auch die Pflicht zur Unterlassung künftiger drohender Beeinträchtigungen des verletzten Rechtsguts beinhalteten, dass also auch für Unterlassungsansprüche Rechtsschutz zu gewähren sei. Das AG setzt sich aber mit dem aus § BGB § 249 S. 1 BGB herzuleitenden Wesen des Schadensersatzes nicht auseinander.“ NJW 2005, 1474; dieselbe Meinung vertritt auch Armbrüster im Prölss/Martin, RdNr 4 zu § 2 ARB 2008/II.
Tip: Den Anspruch auf Widerruf umstellen.
Es dürfte eigentlich mit dem Grundgesetz unvereinbar sein, dass Mitarbeiter der Versicherung über Recht und Gesetz in Äußerungsprozessen entscheiden.
In sehr vielen Verhandlungen machen die Richter ihre Entscheidung abhängig von der Deckungsbereitschaft der Rechtschutztversicherung, d.h. von der Entscheidung von Menschen außerhablb der Justiz.
Vergleiche können z.B. nicht getroffen werden. Der Versicherungsmitarbeiter muss erst entscheiden.
Die Interessen der Versicherng sind noch offensichtlicher als die der Justiz auf Kommerz ausgerichtet. Die Rechtsprechung wird pervertiert. Dasd Geschäftliche gelangt in den Fordergrund.
@ Rolf Schälike
Versicherung ist Geschäft, auch die Rechtsschutzversicherung. Jeder Kläger/Beklagter hat das Recht, auch ohne Zustimmung der Rechtsschutzversicherung einen Vergleich zu schließen. Das hat allenfalls Nachteile hinsichtlich der eigenen Kostentragung. Damit steht der Kläger/Beklagte dann höchstens so gut bzw. so schlecht wie jemand, der keine Rechtsschutzversicherung hat. Das ist vielleicht ärgerlich für den betreffenden Kläger/Beklagten als Versicherungsnehmer, hat aber nichts mit Pervertierung des Rechts zu tun.
Im übrigen gibt es genug Möglichkeiten, die Rechtsschutzversicherung zur Zustimmung zu einem Vergleich zu bewegen. So genügt oft genug der protokollierte Hinweis des Gerichts, daß anderenfalls eine teure Beweisaufnahme erforderlich werden würde (z.B. durch Sachverständige). Oder der Hinweis des Rechtsanwaltes, daß ggf. der Prozeß in die nächste Instanz gehen würde.