Bei der Abrechnung mit allen Rechtsschutzversicherern hat es immer wieder Streit um die Frage gegeben, ob Voraussetzung für das Entstehen der Terminsgebühr die Klageinreichung bei Gericht ist oder ob die Erteilung des Klagauftrages ausreicht.
Der BGH hat die Richtigkeit der Auffassung, wonach weder Anhängigkeit noch Rechtshängigkeit erforderlich sind, bestätigt und die Streitfrage nunmehr durch Urteil vom 8. Februar 2007 entschieden.
„Hat der Anwalt bereits einen unbedingten Klagauftrag erhalten, kann eine Terminsgebühr auch dann entstehen, wenn der Rechtsstreit oder das Verfahren noch nicht anhängig ist.“
Sie finden das Urteil des BGH vom 8. Februar 2007 unter dem Aktenzeichen IX ZR 215/05 auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes.
anderer Ansicht das BAG, Beschluß vom 20.6.2006, 3 AZB 78/05:
„(…) 3. Im übrigen wird das Arbeitsgericht über die Höhe dieser Gebühr noch zu befinden haben. Dabei wird es zu beachten haben, dass der Beschwerdeführer die Terminsgebühr aus einem Vergleichswert berechnet, der nicht nur die Addition des Streitwerts des Verfahrens – 3 Ca 2281/04 – und des Verfahrens – 3 Ca 2282/04 -, beide Arbeitsgericht
Koblenz, enthält. Weitere mitverglichene Ansprüche sind nur dann einzubeziehen, wenn sie rechtshängig waren (Nr. 3104 Abs. 3 RVG-VV).
(…)“
@ Peter;
… ob man das angesichts der insoweit dürren Begründung des BAG (unter Abs. 10 der genannten Entscheidung) so zu interpretieren genötigt ist, bleibt fraglich.
Die Umstände des dort entschiedenen Sachverhalts haben die Frage, ob außergerichtlich geführte fernmündliche Besprechungen existierten, streitig gelassen. Deshalb wurde auch hierüber nicht entschieden und es war wohl auch offen geblieben, ob wegen des Vergleichsmehrwerts bereits schon ein unbedingter Klagauftrag vorgelegen hatte.
[…] RSV-Blog Praktische Erfahrungen mit den Leistungen der Rechtsschutzversicherer « BGH bestätigt die mögliche Entstehung der Terminsgebühr ohne Anhängigkeit einer Klage […]
Die Allianz ignoriert diese Rechtsprechung einfach. Daher heisst es… Klagen, klagen, klagen!