Entgegen der Ansicht der Revision ist es nicht notwendig, dass die zur Förderung des Verfahrens gebotene Tätigkeit gesondert für das Ordnungswidrigkeitenverfahren erfolgt. Erforderlich ist nur, dass die Tätigkeit auch die Ordnungswidrigkeit betroffen hat. Die beiden Schriftsätze des Anwalts der Klägerin haben sich mit der Frage befasst, ob die Klägerin den Verkehrsunfall fahrlässig herbeigeführt hat. Dies wurde jeweils mit konkreten, auf den Unfallhergang bezogenen Erwägungen verneint. Diese Ausführungen betrafen sowohl den Vorwurf einer fahrlässigen Körperverletzung als auch den des fahrlässigen Vorfahrtsverstoßes. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, haben diese Erklärungen im Ordnungswidrigkeitenverfahren fortgewirkt. Es wäre reine Förmelei, für das Entstehen der Erledigungsgebühr gesonderte, an die Bußgeldbehörde gerichtete Schriftsätze zu verlangen, die möglicherweise den bereits gegenüber der Staatsanwaltschaft gehaltenen Vortrag wiederholen (AnwKRVG/N.Schneider, aaO VV 4141 Rn. 40; Burhoff, RVG aaO Nr. 4141 VV Rn. 9; Burhoff in Gerold/Schmidt, aaO Nr. 4141 VV Rn. 11; ähnlich auch LG Düsseldorf JurBüro 2007, 83; anders wohl Schmahl in Riedel/Sußbauer, RVG 9. Aufl. VV Teil 5 Rn. 61 [„eigenständiger Beitrag“]). Zudem würde hierdurch die Ermittlungsakte nur unnötig aufgebläht.
BGH, Urt. v. 18.09.2008, IX ZR 174/07 bei burhoff.de zu Nr. 5115 VV
In dem Fall ging es übrigens um eine Erledigungsgebühr in Höhe von EUR 156,60. Dafür prozessiert eine RSV dann über drei Instanzen und verursacht ihren Versicherten unnötige Kosten. Ich gratuliere.
HAbe hier gerade mindestens drei Verfahren gegen die ARAG, b ei denen ich die Klageerhebung erwäge. Es geht um ähnlich beachtliche Summen bei hohen Erfolgsaussichten…
@ RA Pießkalla: Es geht den Versicherern eben nicht um das Geld, sondern um’s Prinzip! 😉