Concordia – bleibt stur

Dieses Mal – vgl.
https://rsv-blog.de/concordia-lernts-nicht

bleibt die C. stur. Sie zahlt zwar die 0,58 Euro nach, um die sie sich verrechnet hat, meint aber wiederum, die Pauschale Nr. 7002 VV RVG sei nur einmal zu berechnen. Durch die besondere Vergütung für das Vorverfahren sei „kein zusätzlicher Rechtszug geschaffen“ worden Als Beleg wird wiederum (Textbaustein) veraltete Rechtsprechung aus BRAGO-Zeiten zitiert.

Antwortschreiben:

Sehr geehrter Herr K***,

angesichts der Tatsache, dass Ihre Gesellschaft in der Sache 60-13-05-26521-3 kü – wenn auch erst nach entsprechender Korrespondenz – akzeptiert hat, dass die Pauschale 7002 V RVG jeweils im Verwaltungs- und im gerichtlichen Verfahren entsteht, muss verwundern, dass Sie nunmehr wieder das Gegenteil behaupten. Noch weniger erfreulich ist es, dass Sie Ihre Auffassung jetzt doch wieder mit den bekannten alten Zitaten aus BRAGO-Zeiten zu belegen versuchen, die schon wegen der grundsätzlich verschiedenen Struktur von RVG und BRAGO nicht passen. Einzig die Kommentarfundstelle von Madert stammt aus einem RVG-Kommentar, nimmt aber ebenfalls Bezug auf überholte Rechtsprechung aus BRAGO-Zeiten und kann schon deshalb nicht überzeugen.

Zudem geht es nicht darum, dass hier kein „zusätzlicher Rechtzug“ geschaffen wurde, wie Sie meinen. Nr. 7002 VV RRVG bezieht sich bekanntlich nicht auf Rechtszüge, sondern auf „Angelegenheiten“. Dass Vorverfahren und gerichtliches Verfahren wiederum verschiedene Angelegenheiten sind, folgt direkt aus § 17 Nr. 1 RVG: „Verschiedene Angelegenheiten sind jeweils das Verwaltungsverfahren… und ein gerichtliches Verfahren“.

Dementsprechend darf ich nunmehr um unverzügliche Nachzahlung des Fehlbetrages von 23,20 € bitten, sowie darum, zukünftig derartige Zeit und Kosten verschwendende Korrespondenz zu vermeiden.

mfg

to be continued …?

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