Nach Hauptverhandlung Abrechnung einer Bußgeldsache an Concordia, wobei die Pauschale 7002 einmal für das Verwaltungs- und einmal für das gerichtliche Verfahren in Ansatz gebracht wurde. Die Concordia kürzt wiederum die Rechnung (s. auch https://rsv-blog.de/concordia-die-rechtsprechung). Antwortschrieben hierauf:
Schadensnummer: 60-13-05-80045-3 kg
Sehr geehrter Herr K***,
in Ihrem Abrechnungsschreiben vom 13. d.M. behaupten sie lapidar: „Die Auslagen-pauschale fällt nur einfach an“. Diese Behauptung wird zwar nicht mehr – wie in früheren Schreiben Ihrer Gesellschaft (vgl. z.B. Schadensnummer: 60-13-05-26521-3 kü) – mit unzutreffenden Zitaten belegt, ist aber dennoch nach wie vor falsch, da sie nicht der aktuellen Rechtslage entspricht:
Bekanntlich kann nach Nr. 7002 VV RVG diese Pauschale „in jeder Angelegenheit“ gefordert werden. Dass das Verfahren vor der Bußgeldstelle einerseits und das gerichtliche Verfahren andererseits verschiede Angelegenheiten sind, ergibt sich aus den §§ 16, 17 RVG. Zum einen werden die beiden Verfahren nicht als „die selbe Angelegenheit“ in § 16 RVG erwähnt. Zum anderen folgt aus § 17 Nr. 1 RVG, dass es sich hier um verschiedene Angelegenheiten handelt. Diesbezüglich sei auch auf den RVG-Kommentar von Schneider/Wolf verwiesen, dort VV 5101 Rn. 13 sowie VV 7001-7002, Rn. 28 f. m.w.N. sowie auf Vorbemerkung 5.1.2 VV RVG: „Zu dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde gehört auch das Verwarnungsverfahren und das Zwischenverfahren (§ 69 OWiG) bis zum Eingang der Akten bei Gericht.“ Mit dem Eingang der Akte bei Gericht beginnt demnach ein neuer Verfahrensabschnitt.
Dass Sie sich bei dem getätigten Abzug auch noch um 0,58 € verrechnet haben, sei nur am Rande erwähnt. Daher darf ich um unverzügliche Nachzahlung des Fehlbetrages von (400,20 – 376,42=) 23,78 € bitten.
Mal sehen, ob die C. wieder – wie letztes Mal – kommentarlos den Fehlbetrag nachzahlt.
Nachtrag: Ebenfalls nur am Rande erwähnt aber typisch, dass die Concordia es selbstverständlich auch nicht für erforderlich hielt, die entsprechende überweisung ordnungsgemäß zu bezeichnen, sondern als Verwendungszweck eine Mischung aus deren Schadensnummer und einer alten Rechnungsnummer aus dem Februar dieses Jahres angab. Wie gesagt – man lernt’s einfach nicht!
Hallo,
ich frage mich in dieser Angelegenheit, wie weit die Abrechnungspraxis der Concordia in dieser Angelegenheit wirtschaftlichen und kundenfreundlichen Betrachtungen entspricht:
macht es wirklich Sinn wegen einpaarundzwanzig Euro einen Kunden zu verärgern und auch noch einen mit Sicherheit teuereren Schriftverkehr zu provozieren?
Gruss
Jürgen
[…] Dieses Mal - vgl. https://rsv-blog.de/concordia-lernts-nicht […]