Concordia – lernt’s nicht

In einer Bußgeldsache schicke ich der Concordia meine Vorschussnote:

  • Grundgebühr, Nr. 5100 V RVG
  • Verfahrensgebühr, Nr. 5103 VV RVG
  • Erledigungsgebühr, Nr. 5115 VV RVG

Concordia schreibt mir kurz + trocken:

„Wir gehen zunächst von Grund- und Verfahrensgebühr aus“

Verehrte Concordianer, entscheidend ist nicht, wovon Sie ausgehen, sondern die Sach- und Rechtslage. Zur Erinnerung: Gemäß § 9 RVG kann ein RA von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.

Dass die „voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen“ keinesfalls niedriger, sondern allenfalls höher ausfallen werden, wurde hier bereits dargestellt.

Update:

22.o2.2011: Link auf vorgenannten Artikel an Concordia gesandt m.d.B. um Ausgleich des Restbetrages.
o8.o3.2011: Zahlungserinnerung an Concordia
15.o3.2011: Erneute Zahlungserinnerung an Concordia
22.o3.2011: Telefonisch erinnert: Der zuständige Mitarbeiter meint, er hätte ja gezahlt, aber die Sache sei noch „beim Chef“.
25.o3.2011: Zahlungseingang

2. Update:
Auch ein Restbetrag von 186,25 Euro gemäß Rechnung vom 12.o5.2011 ging dann erst am 14.o6.2011 nach mehreren Schreiben ein, zuletzt an den Mandanten persönlich mit der Bitte, auf seine RSV einzuwirken. Dass die entsprechende Überweisung dann nur die Schadensnummer der Concordia trug, sei nur am Rande erwähnt.

Kompetenz sieht anders aus!

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