Einer Mandantin wurde von ihrer KFZ-Haftpflichtversicherung in einem Schreiben vom 17. Juni 2005 im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall schriftlich mitgeteilt, dass sie Zahlungen an den Unfallgegner an die Haftpflichtversicherung zurückerstatten solle, weil ihr angeblich bereits mit einem Schreiben vom 14. März 2005 der Versicherungsschutz entzogen worden sei.
Auf Nachfrage erklärt man ihr, dass sie nun keinen Versicherungsschutz mehr habe. Zugleich aber werden noch fleißig weiter Prämien abgebucht. Das angebliche Schreiben vom 14. März 2005 hat sie jedoch nie erhalten. Ich wurde beauftragt, das Problem zu klären und stelle den Sachverhalt auch umfassend in einem Anschreiben an die KFZ-Haftpflicht dar. Ich bitte die Rechtsschutzversicherung meiner Mandantin, die Concordia, mit Fax vom 29. Juni 2005 um Erteilung der Deckungszusage und Zahlung eines angemessenen Vorschusses und übersende natürlich in Kopie das einzige mir vorliegende Schreiben der KFZ-Haftpflichtversicherung vom 17. Juni 2005 und mein Anschreiben an die KFZ-Haftpflichtversicherung mit der Sachverhaltsdarstellung.
Nach fast drei Wochen antwortet die Concordia mit Schreiben vom 18. Juli 2005 wie folgt:
„Zur weiteren Bearbeitung des Schadensfalles bitten wir Sie um
eine kurze Sachverhaltsschilderung mit möglichst genauen Zeitangaben
den bisherigen Schriftwechsel zwischen den Parteien
die Vorlage des Schreiben vom 14.03.2005.
Des weiteren wären wir dankbar, wenn uns folgende Fragen beantwortet werden:
Wie soll der Forderung rechtlich erheblich begegnet werden?
Ist das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-XX XXX betroffen?
Wir werden anschließend auf die Angelegenheit zurückkommen.“
Dies war nicht das erste Mal, dass ich eines der seltsamen Muster-Nachfrageschreiben dieses Rechtsschutzversicherers erhielt, aber diesmal war die Nachfrage besonders überflüssig. Die Sachverhaltsschilderung war gegenüber der Rechtsschutzversicherung durch Vorlage meines Anschreibens an den Gegner umfassend abgegeben worden; einen „Schriftwechsel“ der Parteien gab es erkennbar nicht, das Schreiben vom 14. März 2005 konnte logischerweise nicht vorgelegt werden, weil es – wie mitgeteilt – eben bei meiner Mandantin nie angekommen war; die Argumente gegen die Regreßforderung waren der Concordia aus meinem Anschreiben an die gegnerische Haftpflichtversicherung auch bekannt. Abgesehen davon bin ich als Vertreter des Mandanten nicht verpflichtet, irgendwelche rechtlichen Darstellungen vor Erteilung des Deckungsschutzes für außergerichtliche Tätigkeit abzugeben, denn die Prüfung der Erteilung von Deckungsschutz ist immer noch Aufgabe der Rechtsschutzversicherung. Das alles ist schlampige Arbeit der Rechtsschutzversicherung, die die Erteilung der Deckungszusage unzuzlässig verzögert.
Was macht man nun mit solchem Humbug? Ich habe jedenfalls erst einmal die zuständige Sachbearbeiterin Frau Ass. F. telefonisch kontaktiert, die das verzapft hat. Diese meinte hierzu recht rüde sinngemäß, dass die Mandantin eben ihren Pflichten zur Information der Concordia nicht vollständig nachgekommen sei und daher müsse eben schriftlich nachgefragt werden. Eine Deckungszusage habe eben deshalb bislang noch nicht erteilt werden können.
Dass dies Nonsens ist, habe ich gerade dargelegt. Die Nachfrage nach der Verwicklung des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-XX XXX in die Sache aber schlägt dem Fass dann doch den Boden aus. Nachfragen nach dem Schicksal genau dieses PKW wurden an mich bereits mindestens zwei Mal in veschiedenen früheren Fällen gerichtet und natürlich hatte auch damals die Concordia vor Beantwortung dieser Nachfrage jeweils keine Deckung erteilt. Bereits in einem Altfall hatte ich der Concordia mit Schreiben vom 09. Mai 2003 und erneut in einem anderen Altfall mit Schreiben vom 07.09.2004 mitgeteilt, dass das fragliche Fahrzeug durch meine Mandantin längst verkauft und dies auch bereits im Jahre 2002 durch die Mandantin der Concordia gemeldet worden sei. Ich frag mich: Bin ich hier Babysitter oder was? Sicher scheint mir nur eines: Die nächste Nachfrage nach dem Schicksal des vielleicht schon seit Jahren verschrotteten Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-XX XXX wird kommen. Spätestens beim nächsten Versicherungsfall zur erneuten Verzögerung der Deckungszusage. Oder sollte die Concordia dies etwa entrüstet von sich weisen und selbst geltend machen wollen, derartig desorganisiert zu sein?
Meine Reaktion in Absprache mit meiner Mandantin: Kurze nochmalige letzte Frist, nach deren Ablauf Entgegennahme des Auftrages zur außergerichtlichen Geltendmachung der Leistung aus dem Versicherungsvertrag, notfalls Deckungsklage. Das ist wohl leider das einzige, was diese Schnarchnasen auf Trab bringt. Sorry Concordia, aber anders gehts bei Euch wohl leider nicht.
Für mitlesende Concordia-Mitarbeiter: Es handelt sich um die Schadennummer 60-13-05-45507-1 fd
Nachtrag: Die Concordia hat die vollständige Gebührenforderung nun doch beglichen, nachdem ich unter Fristsetzung mit den oben angekündigten Schritten gedroht hatte. Na also, es geht doch! Zwar erst, wenn es droht, teuer zu werden, aber immerhin bemüht man sich in Hannover wohl mittlerweile, etwas sparasamer mit dem von den Versicherten eingesammelten Geldern umzugehen, als noch in dieser Sache …