Die Concordia meint, meine vorgerichtliche Tätigkeit in einer „eher einfachen und weniger aufwändigen“ Sache sei nur mit einem Satz von 1,0 zu bewerten und kürzt meine Gebührennote um 27,11 Euro. Rechnerisch richtig wären dann allerdings nur 20,31 Euro.
Also: Wieder Schreiben an Concordia, Hinweis darauf, dass die Gebührenbemessung dem RA zusteht und nicht der RSV und diese sich im übrigen auch verrechnet hat. Und alles wegen ca. 20.- Euro, die dann wohl doch nachgezahlt werden, jedenfalls aber der unbestreitbare Fehlbetrag von 6,80 Euro.
Betriebswirtschaftlich für die Concordia nicht wirklich sinnvoll, aber wer Personalkosten für derartigen Unsinn aufwendet, muss dann wohl an den Anwaltshonoraren sparen.
[…] Erst meint die Concordia, meine Gebührennote auf eine Satz von 1,0 kürzen zu müssen, verrechnet sich hierbei aber auch noch – vgl. hier: https://rsv-blog.de/concordia-und-die-mathematik. Der Fehlbetrag beläuft sich zumindest auf 6,80 €, bei einer 1,3-Gebühr sogar auf 27,11 €. […]