Motorrad-Unfall mit Verletzung: Einfach gelagert für den DAS

Der Düsseldorfer Kollege Udo Vetter hat die Redaktion des RSV-Blog gebeten, seine Erfahrungen mit dem DAS hier wiederzugeben. Das „Orignal“ seines Beitrags findet man im LawBlog.

Ich überlege, ob ich künftig überhaupt noch in Straf- und Bußgeldsachen mit der DAS Rechtsschutzversicherung korrespondiere.

Bei einer Verkehrsstrafsache beginnt die DAS etwa eine Diskussion darüber, ob es sich um eine „durchschnittliche” Angelegenheit handelte. Dass bei dem Unfall ein Motorradfahrer zu Fall gekommen und nicht unerheblich verletzt worden ist, spricht schon dafür, dass es sich nicht um eine bloße Bagatelle handelt. Folglich drohte auch Fahrverbot bzw. eine Entziehung der Fahrerlaubnis.

Aber nein, die DAS meint, nach den vorliegenden Unterlagen sei die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfach gelagert gewesen und auch nicht schwierig. Abgesehen davon, dass eine „durchschnittliche” Angelegenheit weder kompliziert noch schwierig sein muss, sondern halt durchschnittlich, handelt es sich bei Verkehrsstrafsachen nun mal um den klassischen Fall der normalen Angelegenheit.

über all das könnte man ja noch diskutieren, würde die DAS es zumindest so handhaben wie andere Versicherungen. Und schon mal den Betrag zahlen, den sie für angemessen hält. Aber nein, die Versicherung verlangt Folgendes:

Wir bitten Sie daher, uns detailliert zu jedem einzelnen Kriterium des § 14 RVG die maßgeblichen Gesichtspunkte darzustellen, so dass die berechnete Gebühr innerhalb des vorgesehenen Rahmens nachvollzogen werden kann.

Klar, ich diktiere gerne seitenlange Aufsätze über Dinge, die sich eigentlich selbst erschließen. Um es zu wiederholen: Verkehrsdelikt. Jemand verletzt. Möglicher Führerscheinentzug. Also keine Bagatelle.

Und bevor nicht erläutert wird, was auf der Hand liegt, zahlt die DAS seit Neustem gar nichts mehr. Zumindest in meinem Fall:

Wir machen insoweit von unserem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, das besteht, so lange wir nicht ausreichend über die anwaltliche Tätigkeit unterrichtet sind. Wir weisen ferner darauf hin, dass sich eine unzureichende Informationserteilung als eine Obliegenheitsverletzung darstellt, da der Rechtsschutzversicherer nach § 34 RVG ein Auskunftsrecht hat. Der Rechtsanwalt muss diese Obliegenheit des Mandanten beachten.

Das soll wohl heißen: Wenn du Anwalt nicht wunschgemäß deine Arbeitszeit investierst und ausführliche Betrachtungen zu Offensichtlichem lieferst, zahlen wir am Ende gar nichts.

Dazu kann ich nur sagen, dass ich als Anwalt nicht verpflichtet bin, mich überhaupt mit Rechtsschutzversicherungen rumzuschlagen. Und schon gar nicht mit solchen wie der DAS. Normalerweise erledigt man die Deckungsanfrage als Service für den Kunden mit. Aber dass jetzt gar nichts mehr gezahlt und der Mandant sogar noch damit bedroht wird, er kriege, wenn der Anwalt nicht im Sinne der DAS spurt, überhaupt keine Kosten erstattet, geht einen Tick zu weit.

Da müssen Mandanten halt künftig die Sache selbst mit ihrem Sachbearbeiter bei der DAS ausmachen.

Die schlechten Erfahrungen mit diesem Versicherer sind also bundesweit dieselben.

4 Responses to “Motorrad-Unfall mit Verletzung: Einfach gelagert für den DAS”

  1. anonymisiert sagt:

    Ja, so ist das, wenn man ständig Marktanteile verliert, da muss man halt andere Möglichkeiten suchen, Kosten einzusparen. DAS und ARAG nehmen sich da wenig, der DAS ist aber nach meiner Einschätzung noch dreister und unverschämter im Ungangston..

    Da hilft (am besten nach Vorwarnung schon bei Mandatsvergabe – haben wir sehr gute Erfahrungen mit gemacht) nur, die Kostenrechnung an Mandanten schicken, begleichen lassen und ggf. den RSV unmittelbar zu verklagen, wenn der Mandant mitspielt (und die Kosten trägt).

    Wenn der Mandant nicht mitspielt, muss das Mandat halt auch niedergelegt werden, hilft ja nix…

    Der DAS lernt das nur, wenn er merkt, dass er sich selbst mit diesem Verhalten selbst einen „lustigen“ Zusatzaufwand beschert.

    Die meisten Mandanten verstehen das meiner Erfahrung nach auch, wenn man es Ihnen frühzeitig erklärt. (Und wechseln auch gern mal den RSV… auch ein Erfolgserlebnis)

  2. anonymisiert sagt:

    Auch ich habe kürzlich die Erfahrung gemacht, dass die DAS Zahlungen verzögert, selbst wenn die Forderung überwiegend unstreitig besteht. Wir streiten um ca. 500 € für die außergerichtliche Tätigkeit in einem Kündigungsschutzmandat. Die DAS nimmt dies zum Anlass, um seit nunmehr sechs Wochen auch die im gerichtlichen Verfahren anfallenden Gebühren nicht zu begleichen, wobei insoweit Deckungszusage erteilt worden war.

    Der Mandant hat mir nunmehr Klageauftrag erteilt, den ich – über die volle Summe einschließlich Kostenvorschuss für das gerichtliche Verfahren – unverzüglich zur Ausführung bringen werde.

    M.E. sollte man mit der DAS keine schriftsätzlichen Diskussionen mehr führen, sondern möglichst frühzeitig klagen, wenn der Mandant mitspielt. Nach meiner Erfahrung gibt die DAS häufig nach, wenn man sich auf umfangreiche außergerichtliche Korrespondenz einlässt, wobei man diese dann letztlich für „lau“ geführt hat, wenn man den Mandanten nicht mit beträchtlichen Gebühren belasten will.

  3. anonymisiert sagt:

    […] Udo Vetter teilte dem RSV-Blog seine schlechten Erfahrungen mit dem DAS in einer Verkehrsunfallsache mit. Dazu gibt es dort zwei lesenswerte Kommentare von Kollegen, die empfehlen, keine großartigen Diskussionen zu führen, sondern gleich zu klagen. […]

  4. anonymisiert sagt:

    Wir begrüssen diese Publikation und hätten gerne mehr davon im Zusammenhang mit Streitigkeiten im Zusammenhang mit Motorrädern.

    http://bauinfos.acc.de/Motorradblog/