D.A.S. – droht jetzt mit „rechtlichen Schritten“

Die permanente Leistungsverweigerung (vgl. zuletzt https://rsv-blog.de/290) dauert an, knapp drei Wochen nach meiner Beschwerde liegt nun ein Antwortschreiben der Direktion des D.A.S. vor, das – gerade wegen der Drohung am Ende mit „rechtlichen Schritten“ – doch nicht unveröffentlicht bleiben sollte, zumal diese unendliche Geschichte anscheinend bezeichnend für das Regulierungsverhalten der/des D.A.S. ist:

P.S: Eine definitive Stellungnahme des BAFin steht noch aus, wird aber nach Eingang nachgereicht werden.


Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Melchior,

wir kommen zurück auf unser Schreiben vom 5.7.2006.Sie bemängeln in Ihrem Schreiben die Zusammenarbeit mit unserem Schadenbüro in Schwerin, insbesondere die Tatsache, dass Ihre Vorschusskostennoten ungerechtfertigt gekürzt worden seien und das Ihre Schreiben nicht beantwortet wurden. Gerne sind wir Ihren Hinweisen nachgegangen.Selbstverständlich wollen wir Rechtsanwälte für Ihre Tätigkeit angemessen durch Vorschuss honorieren. Andererseits bitten wir aber um Ihr Verständnis, dass wir im Widerstreit zwischen dem legitimen Wunsch auf Vorschusszahlung und unserer Verpflichtung, die uns anvertrauten Versicherungsprämien wirtschaftlich zu verwalten, nicht jede Vorschussrechnung unbesehen begleichen können. Wir haben uns gerade bei Rahmengebühren an den Kriterien des § 14 RVG zu orientieren. Wir gehen davon aus, dass der Vorschuss in Höhe von 200,– Euro bei Mandatsannahme durchaus angemessen war. Stellt sich im Laufe des Verfahrens heraus, dass der gezahlte Vorschuss nicht ausreicht, kann jederzeit ein weiterer Vorschuss gefordert werden.

Anhand der uns vorliegenden Informationen können wir den jeweiligen Ansatz der Mittelgebühr nicht nachvollziehen, zumal Ihrerseits bislang nur die Durchschnittlichkeit behauptet wird. Wir sind jedoch gerne bereit, zu prüfen, inwieweit wir Ihnen weitere Gebühren anweisen können, wenn Sie uns die einzelfallbezogenen Kriterien des § 14 RVG im Hinblick auf die einzelnen Verfahrensabschnitte darlegen.

Wir wissen bislang lediglich, dass Ihrem Mandanten eine Trunkenheitsfahrt zur Last gelegt wurde, Sie gegen den ergangenen Strafbefehl Einspruch eingelegt haben und nunmehr ein Termin zur Hauptverhandlung anberaumt wurde. Zu Umfang und Schwierigkeit Ihrer anwaltlichen Tätigkeit teilten Sie nur mit, dass keine Schwierigkeiten ersichtlich seien, dies aber auch nicht relevant sei für die Frage der anwaltlichen Gebühren. Wir erlauben uns daher darauf hinzuweisen, dass gerade Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit die maßgeblichen Kriterien des § 14 RVG darstellen.

Sobald uns die erbetenen Informationen vorliegen, nehmen wir uns der Angelegenheit selbstverständlich gerne nochmals an. Nur am Rande weisen wir darauf hin, dass die Abrechnung des Rechtsanwaltes erst dann fällig ist, wenn die Abrechnung anhand der Kriterien des § 14 RVG nachvollziehbar erläutert wurde (AG Nürnberg vom 28.02.05 – 12 C 109/05-).

Ihr Schreiben vom 7.4.2006 haben wir erstmals am 4.5.2006 erhalten, in dem Sie uns Ihr Schreiben freundlicherweise nochmals zur Verfügung gestellt haben. Weshalb Ihr Schreiben seinerzeit nicht beantwortet wurde, können wir nicht nachvollziehen. Wir bitten Sie in aller Höflichkeit unser Versehen zu entschuldigen.

In der Sache selbst ergibt sich dennoch keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Anhand Ihres Schreibens vom 7.4.2006 sind die von Ihnen abgerechneten Mittelgebühren nicht nachvollziehbar. Allein die Behauptung der Durchschnittlichkeit begründet noch nicht den Ansatz der abgerechneten Mittelgebühren. Wir erlauben uns insofern aus einem Urteil des AG München zu zitieren:

(Zitat aus AG München 213 C 23346/05 vom 27.10.2005 – ohne Fundstelle).

Selbstverständlich können im anwaltlichen Gebührenrecht, wie auf allen Rechtsgebieten, unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten und diskutiert werden. Wir bedauern allerdings, dass die Einzelfall bezogene Gebührendiskussion mittlerweile ein unsachliches Niveau erreicht hat und Sie sich eines unseres Erachtens ungeeigneten Mediums zur Darlegung Ihrer Rechtsansichten bedienen. Eine solche Auseinandersetzung halten wir nicht für zielführend, insbesondere wenn Sie im Internet unwahre Tatsachbehauptungen aufstellen.

Wir fordern Sie auf, derartige geschäftsschädigende Äußerungen zu unterlassen. Im Wiederholungsfalle sehen wir uns gezwungen, rechtliche Schritte einzuleiten.

In beiderseitigem Interesse schlagen wir vor, die Diskussion künftig wieder auf sachlicher Ebene fortzuführen, indem miteinander und nicht übereinander kommuniziert wird.

Mit freundlichen Grüßen


Oh ha, erst angeblich „gerne meinen Hinweisen nachgehen“ und dann am Ende mit rechtlichen Schritten drohen! Müssen sich jetzt etwa alle Autoren Sorgen machen, die im RSV-Blog negativ über D.A.S. berichtet haben? Zudem ist das RSV-Blog also ein ungeeignetes Medium – So etwas kann nicht unbeantwortet bleiben:


KMR 1M-82-0 14 18 06Sehr geehrter Herr W.,in obiger Angelegenheit erlaube ich mir zunächst, Ihr Schreiben vom 17. d.M. kurz wie folgt zusammenzufassen:

Fehler Ihrer Mitarbeiter sind nicht ersichtlich – außer allenfalls die Nichtbeantwortung eines Telefaxes vom o7.o4.2006, nochmals übersandt am o4.o5.2006. Vielmehr habe ich mir die hartnäckige Zahlungsverweigerung seitens Ihrer Gesellschaft selbst zuzuschreiben, da ich „die einzelfallbezogenen Kriterien des § 14 RVG“ nicht hinreichend dargelegt habe. Daher halten Sie den bisher gezahlten Vorschuss von 200.- € „Bei Mandatsannahme“ für „durchaus angemessen“.

Dass diese inzwischen vier Monate zurückliegt ist Ihnen ebenso bekannt wie die Tatsache, dass gegen meinen Mandanten ein Strafbefehl wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,29 ‰ ergangen ist, gegen den ich Einspruch eingelegt habe und demnächst der entsprechende Hauptverhandlungstermin bevorsteht.

Ihre beiden Rechtsprechungszitate sind wenig hilfreich, da ihr Kontext nicht ersichtlich ist. Jedenfalls ist Ihre hierauf gestützte These, eine anwaltliche Gebührennote sei erst fällig, wenn sie „nachvollziehbar erläutert wurde“ in dieser Allgemeinheit schlicht falsch. Anderenfalls müsste jeder Gebührennote ein Tätigkeitsbericht beigefügt werden, was wohl unbestritten nicht erforderlich ist.

Allerdings zitiere ich bei dieser Gelegenheit gern aus dem Ihnen sicherlich bekannten Urteil des AG München, 122 C 10289/05 vom o5.o8.2005 (RVGreport 2005, 381), das gegen Ihre Gesellschaft ergangen sein soll und speziell die Frage des angemessenen Vorschusses behandelt:

(Es folgt das nicht nur für D.A.S.- Mitarbeiter äußerst lesenswerte Urteil des AG München, s.
http://www.burhoff.de/burhoff/rvginhalte/96.htm)

Selbst wenn für die „entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen“ nur die Mindestgebühren in Ansatz gebracht würden, überschritten diese bereits den gezahlten Vorschuss:

(Es folgt einen Gebührennote mit den Mindestgebühren und einem Endbetrag von 238,78 €.

Tatsächlich werden aber wohl nicht einmal Sie ernsthaft behaupten wollen, der vorliegende Fall sei mit den Mindestgebühren angemessen honoriert.

Entgegen Ihren Ausführungen blieb aber keineswegs nur dieses eine Schreiben unbeantwortet: Darüber hinaus führte weder meine bereits erwähnte Beschwerde an den Leiter Ihrer Schweriner Filiale zu irgendeiner Reaktion wie eine diesem am 27. Juni 2006 übersandte Gebührennote, berechnet nach dem bisherigen Verfahresstand. Damit blieben immerhin drei Schreiben (!) unbeantwortet.

Schließlich vermag ich auch weder Ihre Auffassung zu teilen, dass die „auf den Einzelfall bezogene Gebührendiskussion mittlerweile ein unsachliches Niveau erreicht hat“, noch das dass von Ihnen offensichtlich angesprochene RSV-Blog ein ungeeignetes Medium wäre. Ohnehin hab ich dort keine „Rechtsansichten“ dargelegt, sondern – wie die anderen Autoren auch – schlicht einige Fälle aus der täglichen Praxis geschildert. Mit Nachruck weise ich allerdings Ihre Behauptung zurück, ich hätte dort „unwahre Tatsachenbehauptungen“ aufgestellt.

Wenn diese durchaus wahrheitsgemäßen und belegbaren Schilderungen geschäftsschädigend sein sollten, dürfte die Verantwortung hierfür wohl kaum bei mir liegen. Vielmehr dürfte für sich sprechen, dass Ihre Gesellschaft zu den am meisten erwähnten gehört und von den bisher 24 Artikeln – die zum größten Teil nicht von mir verfasst wurden – kein einziger zu einer positiven Bewertung gelangt, sondern immer wieder Gebührenkürzungen beklagt werden.

Den von Ihnen angedrohten „rechtlichen Schritten im Wiederholungsfalle“ sehe ich in aller Gelassenheit entgegen; hierdurch werden weder ich noch die weiteren Autoren sich davon anhalten lassen, ihre Erfahrungen zu publizieren. Vielmehr halte ich es geradezu für geboten, den geneigten Lesern auch diese Korrespondenz zur Kenntnis zu bringen, damit diese sich in Bild davon verschaffen können, wie Ihre Gesellschaft auf Beschwerden reagiert, die „gern“ meinen Hinweisen nachgegangen ist, aber nach wie vor meine Gebührennote vom 27.o6.2006 über restliche 647,78 € nicht ausgleicht und einen Vorschuss von nur 200.- € offensichtlich auch nach wie vor für „durchaus angemessen“ hält. Ein durchaus sinnvoller Diskussionsbeitrag Ihrerseits wäre ein Ausgleich des Fehlbetrages.

Mit freundlichen Grüßen

(J.Melchior)
Rechtsanwalt


P.P.S.: Dass dieses Schreiben zum Ausgleich des Fehlbetrages führt, glaube ich allerdings nicht wirklich…

10 Responses to “D.A.S. – droht jetzt mit „rechtlichen Schritten“”

  1. anonymisiert sagt:

    Glückwunsch, Herr Kollege,

    offenbar haben Sie etwas bewegt. Auch ich empfehle allen Mandanten die Lektüre dieser Internetseite.

    Es wäre doch einmal interessant zu wissen, warum die RS-Versicherungen so wehement die Offenlegung der Kriterien des § 14 RVG fordern. Unabhängig von der damit verbundenen Mehrarbeit, die bekanntlich nicht vergütet wird, können wir leicht in Interessenskonflikt zu den eigenen Mandanten geraten, wenn wir dem Begehren der Versicherungen nachkommen würden. Ich werde jedenfalls nichts für meine Mandanten Nachteiliges gegenüber deren Versicherung äußern, was jedoch häufig müßte, wenn ich die Kriterien wahrheitsgemäß offenlegen würde.

    Wenn es den Versicherungen nur darum geht, daß wir Anwälte ihnen Arbeit abnehmen sollen, dann sollen die Versicherungen dies auch vergüten.

    M. f. koll. G.
    RA Axmann

  2. anonymisiert sagt:

    Die Redaktion weist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Amtsgericht Darmstadt (Urt. v. 27. 06. 2005, 305 C 421/04) hin. Dort heißt es:

    Die Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt gemäß Â§ 14 Abs. 1 RVG. Die Beklagte [der Rechtsschutzversicher – red.] verkennt den Sinn der Vorschrift, indem sie sich selbst ein Ermessen einräumt. Diese These wird allein schon durch den unmissverständlichen Wortlaut der Regelung untergraben. Dort steht ausdrücklich ein ausschließliches Bemessungsrecht des Rechtsanwalts nach seinem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzellfalles, …

    Auch diese Entscheidung sollten sich manche Schadenssachbearbeiter über den Schreibtisch hängen.

  3. anonymisiert sagt:

    Ist es unter Juristen eigentlich üblich führende Nullen als „O“ zu setzen?

  4. anonymisiert sagt:

    nein, nur bei solchen, die sich keine Mediävalziffern leisten.

  5. anonymisiert sagt:

    @ jan – Zitat: führende Nullen (war das vielleicht im übertragenen Sinne gemeint ?)
    Scheint mir nicht so, dass das so ist. Aber wahrscheinlich bin ich noch nicht dahinter gestiegen, worin der Ansatz liegt :-).

    P.S.: Wo haben Sie denn die nachfolgende Info betreffend GEZ her ? „Wer sich bisher gewundert hat wieso demnächst für 0,75% des Services der Öffentlich-Rechlichen (Ihre Internetausgaben sind auf diesen Anteil ihres Haushalts begrenzt) 100% der Rundfunkgebühr fällig werden.“

  6. anonymisiert sagt:

    irgendwann mal bei Heise gelesen und extra für Sie wiedergefunden:
    http://www.heise.de/newsticker/meldung/73245

  7. anonymisiert sagt:

    Den Rechtsstreit zu führen, der mit dem o.a. Urteil des AG München endete, hatte ich das zweifelhafte Vergnügen. Ich hatte eigentlich die – wie man sieht: trügerische – Hoffnung, der DAS werde die *richtigen* Schlüsse aus diesem Verfahren ziehen. Sollten sich beim Lesen der oben wiedergegebenen DAS-Argumente bereits die Nackenhaare sträuben, so würden Sie nach dem Lesen der lichtvollen DAS-Schrift- sätze in jenem Prozeß eine Don King-Frisur tragen
    (vgl. http://www.spiegel.de/fotostrecke/0,5538,11101,00.html)! 😉

  8. anonymisiert sagt:

    @ RA Groß

    …und was lernen wir daraus? Nur nicht den Humor verlieren – trotz DAS.

  9. anonymisiert sagt:

    Soweit Sdie D.A.S. einwendet, die Berechnung der Mittelgebühr sei unangemessen, ist dieses unbeachtlich. Eine formularhafte Behauptung, wie in deren Schreiben, reicht hierzu nicht aus.

    Nur dann, wenn der Rechtsanwalt eine höhere als die Mittelgebühr in Rechnung stellen will, ist er für die Umstände darlegungs- und beweispflichtig; umgekehrt muß allerdings derjenige, der eine Mittelgebühr in Frage stellen will, den Nachweis führen, daß unterdurchschnittliche Verhältnisse vorliegen. (vgl. hierzu statt aller: Mayer/Kroiß, Kommentar zum RVG, § 14 Rdnr. 34 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen auch zur BRAGO)

    Es wird Zeit, daß auch der D.A.S. endlich einmal seine Vordrucke der tatsächlichen Rechtsprechung angleicht….

  10. anonymisiert sagt:

    Nein, es gibt so ’ne und solche.