Aber erst einmal mußte geklagt werden.
Rechtsanwalt Falk Voelker aus Freiburg berichtete uns über die Verzögerungstaktik des DAS, die schlußendlich zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung führte. Mit erfolgreichem Ausgang für den Mandanten des Kollegen:
Am 18.3.2008 haben sich die Parteien vor dem Amtsgericht verglichen. Der DAS verpflichtete sich zur Zahlung der Hälfte der eingeklagten Gebühren (1,0 Verfahrensgebühren Vergütungsverzeichnis RVG 3100). Ohne Klage hätte meine Partei nichts bekommen.
Das hätte der Versicherer wesentlich einfacher haben können. Und: Dadurch, daß der DAS seinen Versicherungsnehmer in eine Klage treibt, hat er sich ganz bestimmt keine neuen Freunde gemacht. Wie hier im Blog immer wieder zu lesen ist, kommt es dem DAS aber darauf auch nicht an.
Deswegen raten die meisten der hier mitschreibenden Anwälte auch davon ab, sich mit diesem Versicherer vertraglich zu binden.
Es war sicherlich richtig, der DAS die Zahlungsverweigerung nicht durchgehen zu lassen und zu klagen. Stirnrunzeln löst bei mir die Formulierung aus, der Rechtsstreit sei für den Mandanten erfolgreich ausgegangen. Wenn er keine zweite RSV für das Verfahren gegen die DAS hatte, sind 3,5 Gebühren zu seinen Lasten gegangen. Hoffentlich ist dann noch Geld übrig geblieben.
Erfolgreich, für wen? Die Frage, wer Recht hatte, ist wohl nicht geklärt worden.
Erfolg für den Anwalt? Vielleicht, denn er hat die Gebühren wohl schon im Voraus vom Mandanten vollständig bekommen, vielleicht hätte das Gericht auch entschieden, das ihm die Gebühr nicht zusteht und sie nicht abrechnen kann.
Erfolg für die Versicherung? Vielleicht, denn vielleicht hätte sie die Gebühr voll zahlen müssen. Nun muss sie nur die Hälfte zahlen. Vielleicht hätte sie aber auch nichts zahlen müssen.
Erfolg für den Mandanten? Naja, er hat dem Anwalt wohl schon im Voraus die Gebühr bezahlen müssen, weil sie nach dessen Ansicht ja rechtmäßig abgerechnet war. Die Hälfte davon bekommt der Mandant nun von der Versicherung wieder und muss dieses Geld dann wohl sofort wieder an seinen Anwalt als Honorar für die Vertretung im Gebührenprozess bezahlen. Es sei denn er hat eine Versicherung für die Klage gegen die Versicherung…..dann hat er aber die andere Hälfte, die die Versicherung nicht zahlen muss, wohl immer noch selbst bezahlt…..