DAS – nicht lernfähig II (Nachtrag)

In dem in meinem Beitrag vom 27.09.07 angesprochenen Rechtsstreit eines Kollegen gegen den DAS wegen Vorschussforderung hat das AG München (191 C 22544/07) u.a. folgendes in einem Hinweisbeschluss ausgeführt:

„Eine Terminsgebühr kann von einem Prozeßanwalt grundsätzlich angesetzt werden (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, § 9 Rn. 8). Da es sich um einen „Vorschuß“ handelt, ist unschädlich, dass der Termin möglicherweise erst zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden wird. Ein Erfordernis, dass der Rechtsanwalt die Vergütung der Rechtsschutzversicherung auf Monate oder Jahre zinslos stundet, ist nicht gegeben (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, § 9 Rn. 28).“

Und:

„Auch gegenüber einer Rechtsschutzversicherung besteht ein legitimes Sicherungsinteresse des Rechtsanwalts (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, § 9 Rn. 28).“

Dem, meine sparsamen Damen und Herren vom DAS, ist nichts hinzuzufügen!!

RAUG

3 Responses to “DAS – nicht lernfähig II (Nachtrag)”

  1. anonymisiert sagt:

    Beim ersten Zitat des Gerichts im zitierten Beschluss muss es „Gerold/Schmidt, RVG, § 9 Rn. 8“ statt 8) heißen! 😉

  2. anonymisiert sagt:

    Ein weiterer Beweis dafür, dass der rechtliche Sachverstand nicht den Gebührenrevisoren des DAS, sondern der Anwaltschaft Recht gibt. Der DAS wird eine RVG-gemäße Abrechnung nicht lernen, weil es zur Geschäftspolitik gehört. Es hilft nur eines: Klagen.

    MfG