Der ADAC wil mehr als 50 Seiten

In einer OWi-Sache bat ich den ADAC um Hereingabe eines weiteren Vorschuß‘ auf das bisher entstandene und voraussichtlich noch entstehende Honorar, nachdem das Amtsgericht zur Verhandlung geladen hat. Zur Dokumentation meiner bisherigen Tätigkeit habe ich einen Auszug aus meiner Handakte an den Versicherer übermittelt – ein Fax von insgesamt 50 Seiten verließ meinen PC in Richtung München.

Die Antwort kam eine Woche später. Meine Vorschußnote wurde von der Sachbearbeiterin A.B. um runde 230,00 EUR gekürzt mit dem Hinweis:

„.. wir verweisen insoweit auf das Urteil des AG München, Az. 213 C 9087/05“

Das Urteil war bereits Gegenstand mehrerer Beiträge hier im Blog, unter anderem hier.

Die Sachbearbeiterin führt weiter aus: Nach diesem Urteil „sind bei der Vorschussanforderung die maßgeblichen Kriterien des § 14 RVG darzulegen. Ein solcher Vortrag ist Ihrerseits bisher nicht erfolgt.

Hallo? Geht’s noch? Was will Frau A.B. über die Kopie meiner fast kompletten Handakte denn noch haben, um sich die Langeweile zu vertreiben? Ich habe die Sachbearbeiterin gebeten, die Akte der Leitung vorzulegen. Auf deren Reaktion bin ich nun gespannt.

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