Innerhalb der letzten zwei Wochen habe ich bereits in drei Mandaten auf meine Vorschußbitte vom ADAC ein Urteil des Amtsgericht München in Kopie übermittelt bekommen. Ich habe hier schon einmal darüber berichtet, will aber heute in diesem Beitrag einmal dezidierter auf die Münchener Entscheidung eingehen. Der bayerische Richter begründet die Abweisung der Klage eines Versicherungsnehmers des ADAC wie folgt:
Außerdem kann der Rechtsanwalt gem. § 9 RVG nur einen angemessenen Vorschuss fordern. Zurecht verweist die Beklagte darauf, dass bei der Vorschussberechnung die maßgeblichen Kriterien gem. § 14 RVG darzulegen sind, wenn mehr als die Mindestgebühr vorschussweise verlangt wird. Auch dies ist in der Vorschussberechnung nicht aufgeführt, sodass der Kläger nicht verpflichtet gewesen wäre, den streitgegenständlichen Vorschuss zu bezahlen.
Nein, ich habe mich keineswegs verschrieben: Nicht „Mittelgebühr“, sondern „Mindestgebühr“ heißt es in der Entscheidung, die ich hier hinterlegt habe .
Woher der Richter seine Weisheit nimmt, verrät er dem Leser nicht. Muß er auch nicht, denn die Entscheidung dürfte nicht rechtsmittelsfähig sein, d.h. sie wird nicht mehr durch ein anderes – unabhängiges – Gericht überprüft. über ihm der weiß-blaue Himmel …
Was von dem Verhalten des Clubs in dieser Hinsicht zu halten ist, habe ich bereits hier geschrieben. Auf den Kommentar von RA Mitterreiter dazu weise ich hin.
Das Urteil allein ist schon eine Farce; daß der ADAC es nun praktisch als Anlage zu jeder Deckungszusage an seine Versicherungsnehmer übermittelt, zeigt deutlich, wohin die Reise bei diesem Versicherer geht. Wer sich auf so eine „hundsmiserabel“ begründete Entscheidung beruft, sollte nicht mit Prämienzahlungen dafür auch noch belohnt werden.
Hinweisen möchte ich aber auch noch auf Folgendes: Für Versicherungsnehmer des ADAC besteht die Möglichkeit, den Club nicht in München verklagen zu müssen: §19 der Bedingungen zum ADAC-Verkehrs-Rechtsschutz lautet zum Thema:
Gerichtsstand
Falls der Versicherte gegen den ADAC-Rechtsschutz vor einem anderen deutschen Gericht als dem seines Geschäftssitzes Klage erhebt, verzichtet der Versicherer auf die Einrede der fehlenden örtlichen Zuständigkeit.
Auf diese Weise kommt man vielleicht an einen Richter, der dem ADAC nicht so nahe steht oder sitzt.
Wie ich bereits früher ausgeführt habe, ist es mir – glücklicherweise – bisher erspart geblieben mich mit dem Gebührenrecht tiefgründig beschäftigen zu müssen.
Aber einem Studenten, der seine Rechtsauffassung mit einem AG-Urteil zu untermauern versucht und es dabei auch noch versäumt, sich differenziert mit diesem auseinanderzusetzen und ohne weiteres seine eigene Ansicht darauf stützt, würden wir seine Ausführungen regelmäßig um die Ohren hauen.
Von einem Halbjuristen (die RSVen ja wohl idR immer noch als Sachbearbeiter beschäftigen) würde ich schon ein bisschen Begründung erwarten.
Schönen Gruss,
Ein Mitleser
Wieso eigentlich die ganze Aufregung wegen eines Vorschusses? Mir fällt jetzt spontan kein anderer Dienstleister ein, der seine kompletten voraussichtlich anfallenden Kosten im Vorhinein erstattet bekommt.
nun, für Rechtsanwälte steht das im Gesetz – § 9 RVG – „die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Gebühren“
drum die Aufregung!
mfG
Ra Mitterreiter
@Johannes
… mir fallen aber eine Menge (Verkehrs-)Straftäter ein, die im Nachhinein wenig Lust dazu verspüren, neben der Geldstrafe auch noch das Verteidigerhonorar zu bezahlen.