Der Ombudsmann ist auch für Rechtsschutz zuständig

Verweigert eine Rechtsschutzversicherung die Kostendeckungszusage, kann ggf. der Ombudsmann helfen. Mehr dazu im Finanztest 2/2015.

Lesenswert dazu auch das Urteil des BGH IV ZR 23/12 vom 24.o4.2013 zur Frage, wann genau der versicherte Rechtsschutzfall eingetreten ist

One Response to “Der Ombudsmann ist auch für Rechtsschutz zuständig”

  1. anonymisiert sagt:

    7. von Thomas von Hippel, Der Ombudsmann im Bank- und Versicherungswesen
    7b) Jürgen Basedow, Der Versicherungsombudsmann und die Durchsetzung der Verbraucherrechte in Deutschland, VersR 2008, 750
    7c) Nadine Rheker, Die außergerichtliche Streit-beilegung im Privatversicherungsrecht – Der Sachverständige und der Ombudsmann
    Ferner Hirsch, Ansprache auf dem 3. Konfliktmanagement- Kongress 2006 in Hannover am 08.07.2006
    Auszug:
    “ Ich möchte eine Form der außergerichtlichen freiwilligen Streit-schlichtung nicht unerwähnt lassen, die in einigen Branchen angeboten und dort überaus erfolgreich praktiziert wird: das Institut des Ombudsmanns. So gibt es Ombudsleute bei Banken, Bausparkassen und Versicherungen. Herr Professor Römer ist z. B. bekanntlich erster Ombudsmann für Versicherungen. Ein Ombudsmann ist nicht nur Schlichter. Er hat auch die Aufgabe, in einer Organisation oder in der Öffentlichkeit eine ungerechte Behandlung von Personengruppen zu verhindern. Er ist Sprachrohr von Personen, die ansonsten wenig Beachtung finden würden. (10) In welchem Umfang der Ombudsmann die Gerichte entlastet, ist mir nicht bekannt. Die Anzahl der Beschwerden lassen jedoch vermuten, dass dies nicht unerheblich sein dürfte. (11) So gehen beim Ombudsmann für Versicherungen jährlich über 15.000 Beschwerden ein, wovon etwa ein Drittel Erfolg hat.
    Römer, Richter, Schlichter oder einfach nur Verbraucherschützer? – „Leipziger Versicherungsseminare“ Hrsg. Fred Wagner, Heft 6, 2005, S. 145 (Verbraucher und Recht “ (VuR) 2005, S. 131 ff.)
    Zu Erfahrungen des Ombudsmannes für Versicherungen: Zeitschrift für Schadensrecht (zfs) 2003, S. 158