DEURAG – Geiz ist nicht geil

Der Mandant ist krankentagegeldversichert und klagt gegen seine Versicherung auf Fortzahlung des Krankentagegeldes, der Versicherer meint, er sei berufsunfähig. Die DEURAG begrenzt die Deckungszusage auf die bereits fälligen Zahlungen und lehnt Versicherunsschutz für den von uns beabsichtigten Feststellgunsantrag für künftige Zahlungen ab:

„Die Zusage bezieht sich nur auf in der Vergangenheit liegende Ansprüche und nicht auf zukünftige wiederkehrende Leistungen.

Diese Einschränkung des  Versicherungsschutzes (Hervorhebung durch Blogautor) ergibt sich aus der Kostenminderungspflicht des Versicherungsnehmers gem. § 17 ARB 2000. Danach ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den kostengünstigsten Weg zu gehen.

Bei der Klage auf die bereits fälligen Ansprüche wird grundsätzlich geklärt werden, ob ein Anspruch auf Zahlung des Krankentagegeldes besteht. Zusätzlich kann die Klage um die weiteren monatlich fälligen Beträge erweitert werden (vlg. BGH IV ZR 13/00, van Bühren/Plote, ARB-Kommentar 2007, § 17 Rdn. 26)

…“

Wir haben das dem Mandanten erläutert und ernsthaft überlegt, ob wir das Mandat kündigen. Der Mandant wurde daraufhingewiesen, daß die vierzehntägig (nicht monatlich) fälligen künftigen Zahlungen auch von uns vierzehntägig klageerweiternd geltend gemacht werden können, sofern er jeweils eine Deckungszusage einholt oder selbst die anfallenden Kosten trägt. Ich hätte zu gerne gewußt, ob der Kostenbeamte bei jedem Gebührensprung die erhöhten Gerichtskosten angefordert hätte. Gericht und Gegnervertreter hätten uns dafür gehaßt 🙂

Nun passiert, was passieren mußte: Die anschließend fälligen Beträge wurden nicht klageerweiternd geltend gemacht und der Gegner ist bereit, einen Vergleich in Höhe von 50% der Klageforderung abzuschließen gegen Aufhebung des Vertrages.

Es wird schwierig werden, sich mit dem Gegner auf 50 % der bis jetzt angefallenen Beträge zu einigen.

5 Responses to “DEURAG – Geiz ist nicht geil”

  1. anonymisiert sagt:

    Schon verwunderlich, bis erschreckend solch ein Verhalten eines
    RS- Versicheres in einer derart existentiellen Frage.
    Interessant wäre zu erfahren, wie – sollte sich der KT Versicherer mit
    seiner Auffassung gegebener BU durchsetzen – sich dann die Deurag
    in der Frage der Durchsetzung etwaig gegebener BU – Rentenansprüche
    aus einer privaten BU Versicherung verhält !

  2. anonymisiert sagt:

    Für mich stellt sich aus juristischer Sicht die Frage unabhängig von der Eintrittspflicht einer RSV, wie der Antrag oder Tenor für die zukünftigen Leistungen ausgesehen hätte. Es wird festgestellt, dass…….soweit keine gesundheitlichen Änderungen beim Kläger eintreten? M.E. kann man in der KT Versicherungen keinen Feststellungsantrag für die zukünftige Leistungspflicht stellen.
    Gesundheitliche Veränderungen können doch alsbald eintreten und die BU begründen. Aber falls solch ein Feststellungstenor möglich ist, ist er doch eine Farce, da der KT Versicherer die Veränderung der gesundheitlichen Umstände einwenden wird. Eine Antwort würde mich interessieren.

  3. anonymisiert sagt:

    zu Mister X meint:

    völlig nachvollziehbar ihre Analyse: Gesundheitsverhältnisse sind
    nun einmal “ floatend“, verändern sich, kann man in Form einer
    Feststellungsklage nun mal nicht als dauernd gegeben festschreiben.

    Mit “ erschreckend“ , was das Verhalten des RSV anbetrifft, meinte ich
    auch lediglich, daß der RSV den Gesamtkontext der Durchsetzung von
    sozial. bzw. – noch viel wichtiger – etwaig zivilrechtlicher Ansprüche
    ( private BU Rente) nicht schon vorab mit sochlen Einschränkungen
    bei der Deckungszusage versehen sollte.

  4. anonymisiert sagt:

    Der kostengünstigste Weg zur rechtskräftigen Feststellung künftiger Ansprüche ist die Feststellungsklage. Einen anderen – und damit einen kostengünstigeren – Weg gibt es nicht.

    Wenn die Ansprüche dem Grunde nach bestritten werden, besteht auch ein Feststellungsinteresse für die Zukunft.

  5. anonymisiert sagt:

    Der Mandant ist durch einen Schlaganfall halbseitig gelähmt mit starken Besserungstendenzen. An der 100%igen Arbeitsunfähigkeit bestehen keine Zweifel. Beabsichtigt war der Feststellungsantrag, daß keine Berufsunfähigkeit vorliegt. Insofern war meine Darstellung mit den künftigen Zahlungen natürlich mißverständlich, es geht um den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung. Der Feststellungsantrag war der DEURAG auch so mitgeteilt.