DEURAG – Kein vorgeschaltetes Mediationsverfahren

Die Rechtsanwaltskammer Berlin informiert:

Das Landgericht Frankfurt am Main hat auf Klage der Rechtsanwaltskammer Berlin der DEURAG untersagt, Rechtsschutzversicherungsverträge zu verwenden, die vorschreiben, dass der Kunde – bevor er Rechtsschutz für ein gerichtliches Verfahren erhält – in bestimmten Rechtsschutzbereichen zunächst ein „Mediationsverfahren“ durchführen muss, für das die Rechtsschutzversicherung den „Mediator“ auswählt. Eine solche Allgemeine Geschäftsbedingung verstoße gegen § 2 Abs. 1 Mediationsgesetz, wonach die Mediatorin oder der Mediator von beiden Parteien auszuwählen ist.

Das LG stellte fest, dass die Mediation unparteiisch durchgeführt werden müsse, was nicht hinreichend gewahrt sei, wenn der Versicherer den Mediator auswähle. Denn dem Versicherer gehe es in der Regel um eine möglichst kostengünstige Streitbeilegung, „wohingegen der Versicherungsnehmer eine seinen Interessen möglichst weitgehend Rechnung tragende Rechtsberatung“ wünsche.

EBEN !

4 Responses to “DEURAG – Kein vorgeschaltetes Mediationsverfahren”

  1. anonymisiert sagt:

    Als Antwort gibts Anwaltskeile von der DEURAG: https://www.deurag.de/deurag/news-und-events/news-overview/news19.html

    „Stellungnahme der DEURAG Deutsche Rechtsschutz-Versicherung AG zum Urteil des Landgerichts Frankfurt im Verfahren Rechtsanwaltskammer Berlin gegen DEURAG

    Das am 7.5.14 ergangene Urteil des LG Frankfurt stellt fest, dass eine Klausel in den von der DEURAG verwendeten ARB nichtig sei, wonach der Versicherer den Mediator auswählt. Hierzu erklärt die DEURAG:

    Die streitgegenständliche Klausel stammt aus der Zeit vor in Kraft treten des Mediationsgesetzes und wird in der aktuellen ARB bereits nicht mehr verwendet. Auf die bestehenden Verträge wurde sie noch nie angewandt, da wir selbstständige Dienstleister mit der Organisation und der Abwicklung von Mediationen einsetzen und Mediatoren nur empfehlen. So stellten wir immer sicher, dass die Vertraulichkeit und die Unabhängigkeit der Mediationen gewahrt sind.
    Mit den Dienstleistern sind Qualitätsstandards nach den Regeln der Mediation vereinbart. So gewährleisten wir für unsere Versicherungsnehmer eine hohe inhaltliche und formale Qualität der Verfahren. In über 70 % aller Fälle können die Parteien eine Lösung für ihren Konflikt finden und eine entsprechende Vereinbarung schließen. Die Mehrzahl der Konflikte wird zudem innerhalb nur einer Woche beigelegt.

    Bedeutend in der Entscheidung des Landgerichts ist hingegen, dass anerkannt wurde, dass ein Gerichtsrechtsschutz kombiniert mit dem außergerichtlichen Angebot ein Mediationsverfahren zu finanzieren, sehr wohl eine Rechtsschutzversicherung darstellt.

    Die Ansicht, nur Rechtsanwälte könnten die Rechte der Betroffenen durchsetzen, verkennt, dass die Mediation eine Konfliktlösung durch die Parteien selbst, entlang ihrer individuellen Interessenlagen, anstrebt. Bei komplizierter Abschlussvereinbarung wird der gute Mediator immer die Überprüfung durch einen Rechtsanwalt anraten. Diese ist selbstverständlich auch vom Rechtsschutz umfasst.

    Die starke Nachfrage nach dem Produkt M-Aktiv bestärkt die DEURAG, den eingeschlagenen Weg fortzusetzen. Übrigens sind Mediationen in einfachen Streitigkeiten des täglichen Lebens nicht billiger als einfache Rechtsberatungen durch die Anwaltschaft. Die Zufriedenheit der Versicherungsnehmer ist aber deutlich höher. Darüber sollte insbesondere die Anwaltschaft einmal nachdenken.“

  2. anonymisiert sagt:

    „Darüber sollte insbesondere die Anwaltschaft einmal nachdenken.“ Nette Argumentation. Die Anwaltschaft hat aber über die Mogelpackung namens M-Tarif schon längst nachgedacht.

  3. anonymisiert sagt:

    Mittlerweile hat anscheinend das Obergericht entschieden. Für mich als Laien sieht das nicht nach klarem Sieg für die Anwaltschaft aus, oder?

    http://pabstblog.de/2015/05/keine-zwangsmediation-ohne-anwaltliche-rechtsberatung/

  4. anonymisiert sagt:

    @ Heinz Stübbe:

    Wieso denn nicht?