Anfangs habe ich die DEVK höflich darum gebeten, die Versicherungsleistung nicht per Scheck, sondern per überweisung zu erbringen. Diese höflichen Bitten wurden schlicht nicht gehört. Bezahlt wurde per Scheck.
Ich daher etwas lauter geworden im Tonfall. Genützt hat auch das nichts. In der Post von der DEVK waren immer noch Schecks.
Dann habe ich mal eine Zahlungsklage formuliert und die an die Leitung geschickt.
Im nächsten Fall erhielt ich trotzdem wieder eine Scheckzahlung. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat darauf hin meine Beschwerde angehört. Das hat dann eine gewisse Zeit geholfen, der Versicherer hat sich sogar bei mir entschuldigt.
Heute habe ich Post von der DEVK erhalten. Einen Scheck!
Geldschulden werden gem. § 245 BGB durch Barzahlung erfüllt. Zur Zahlung durch Banküberweisung ist der Schuldner berechtigt, wenn der Gläubiger sein Konto bekannt gibt ( vgl. Palandt § 362 Rdz. 8 ). Eine Zahlung per Scheck, Kredit- oder Geldkarte führt nicht zur Erfüllung der Geldschuld, es sei denn, der Gläubiger akzeptiert diese Leistungen an Erfüllungs Statt
Quelle: Palandt, § 364 Rdz. 10
Warum ich keine Schecks möchte?
– Ausfüllen des Scheckeinreichers (ohne sich zu verschreiben)
– übersenden des Schecks mit der Post an die Bank (der Brief geht nicht verloren)
– Kontrolle, ob die (Vorbehalts-)Gutschrift auf dem Konto erfolgt
– Kontrolle, ob keine Rückbuchung erfolgt
– übernahme in die Buchhaltung
– Auslagen: 1,50 Euro an die Bank, 0,55 Euro Porto
Dem steht gegenüber:
– Eingang der Zahlung auf dem Online-Banking-Konto
– übernahme in die Buchhaltung
– Auslagen: 0,05 Euro
Aber für die DEVK sind Scheckzahlungen bequemer, das haben die ja schon immer so gemacht.
Nur neben bei: Daß die Schecksumme nicht meiner Vorschußbitte entsprach, war zu erwarten.
„… halten wir für angemessen …“
Nur gut, daß in dem vorliegenden (Verkehrsun-)Fall auch die Gegenseite Zahlungen auf das hier entstandene Honorar leisten wird. In der Schlußabrechnung werde ich dann das Regulierungsverhalten der DEVK entsprechend berücksichtigen.