In einem unerfreulichen Gebührenstreit schreibt mir die ARAG folgendes:
nach dem Wortlaut der Nr. 51 15 VV RVG Nr. 1 fällt die Erledigungsgebühr nur durch eine Mitwirkungshandlung an, die zu einer endgültigen Einstellung des Verfahrnes führt. Ein Verfahren, welches eingestellt werden konnte, lag erst nach dem 21.03.2007 mit dem Erlass des Bußgeldbescheids vor. Nach dessen Zustellung wurde nach unseren Informationen lediglich ohne Begründung Einspruch eingelegt. Diese Tätigkeit reicht nach herrschender Rechtsprechung für die Mitwirkung nicht aus. Wir stellen lhnen eine Auflistung von Entscheidungen zur Verfügung, durch welche unsere Auffassung gestützt wird. Wenn das Gericht von sich aus auf eine Stellungnahme vor Erlass des Bußgeldbescheids zurückgreift, sind damit die Voraussetzungen für die Entstehung der Gebühr nicht erfüllt.
Ich hatte nach der Anhörung ausführlich zum Tatvorwurf Stellung genommen, der Polizei war es egal, das Gericht hatte ein Einsehen. Die herrschende Rechtsprechung bestand im übrigen aus einer fünfseitigen Sammlung von Gerichtsurteilen zur BRAGO. Mal sehen was sie zur Klage sagen.
Wenn’s denn schon BRAGO sein soll: Die Gebühr des § 84 Abs. II BRAGO hat der Verteidiger auch dann verdient, wenn die BGSt. das Verfahren nach Erlass des BGB. eingestellt hat, der Verteidiger aber bereits vor Erlass des BGB. im Hinblick auf die Verfahrenseinstellung tätig geworden ist. LG Schwerin DAR 2000, 333.
Die Argumentation dürfte m.E. auch heute noch passen.
Es geht der ARAG wahrscheinlich nicht um den Austausch von Argumenten, sondern – vermute ich ‚mal – um den Willen eines schlecht ausgebildeten Sachbearbeiters, der dem Verteidiger sein Honorar neidet.