Die Mandantin kommt mit erteilter Deckungszusage der BGV in die Kanzlei und benötigt eine Beratung. Die umfassende (!) Erstberatung wird persönlich und weiter per eMail geleistet und die Beratungsgebühr von 190 Euro zzgl. MwSt. wird bei der BGV abgerechnet.
Die BGV überweist 23,41 € (!!!!!) und teilt mit, dass der von mir angesetzte Betrag nicht angemessen sei.
Telefonisch teile ich mit, dass dieser Betrag erstens eine Frechheit ist und zweitens der Rechtsanwalt und nicht die Versicherung die Gebühr im Rahmen des § 34 RVG festlegt.
23,41 €…..das ist schon eine Unverschämtheit.
Ich werde weiter berichten.
Das macht dann einen Stundenlohn von?
@ Pascal: In dem Fall ca. 12 Euro Stundenlohn….brutto versteht sich.
Da habe ich als Student damals mehr verdient.
Ja, dafür weiß man, warum man sich ein jahrelanges Studium antut.
In Fällen dieser Art rate ich meinen rechtsschutzversicherten Mandanten gerne, zu einem „seriösen“ Rechtsschutzversicherer zu wechseln und sich hier im RSV-Blog über das Regulierungsverhalten der einzelnen Unternehmen vorab zu informieren.
Nach derartigen Erlebnissen ist die Wechselbereitschaft jedenfalls unter meinen Mandanten recht hoch.
Müßte eine Gebühr von 16,39 € sein zzgl. 20 % Postpauschale (=3,28 €) zzgl. 19 % Umsatzsteuer (3,74 €).
Bei einem Streitwert bis 300,- € ist das eine 0,6556-Gebühr. Da kann man doch nicht meckern, oder?
Da hoffe ich für den Kollegen, dass er eine Vergütungsvereinbarung über die Erstberatung geschlossen hat, bevor er sie erteilt hat. Denn 190 Euro sind kein festgelegter Wert, sondern die Kappungsgrenze bei Verbrauchern.
Ansonsten gilt: Vergütung nach billigem Ermessen
@RA Gerlach. Nicht ganz. Wir sind hier nicht bei den Betragsrahmengebühren, sondern es ist hier gemeinerweise Ermessen nach § 315 BGB. Und das ist – wenn es zum Streit kommt – gerichtlich überprüfbar, also im zweifel das richterliche Ermessen
§ 34 RVG
(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, (…) soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken,(…). Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher (…), für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.
Leuchtet mir alles ein. Dennoch werden hier Fragen des Mandatsverhältnisses und des Versicherungsverhältnisses locker miteinander vermischt.
Deshalb würde mich brennend interessieren, ob Sie mit dem Versicherungsnehmer eine Vergütungsvereinbarung geschlossen haben, bevor Sie ihn beraten haben (Mandatsverhältnis).
Ebenso wäre es interessant zu wissen, was denn die konkreten ARB zum Thema Vergütung für die Erstberatung vorsehen (Versicherungsvertragsverhältnis).
Zur Definition von Dreistigkeit siehe http://de.wikipedia.org/wiki/Dreistheit v.a. Absatz 2 ist interessant.
Leider wurde uns hier der Streitwert nicht mitgeteilt.
Wenn man aber von einem Streitwert bis 300 EUR ausgeht, so beträgt die Geschäftsgebühr eines Rechtsanwaltes (für Nichtjuristen: diese fällt an, wenn der Rechtsanwalt über die Beratung hinaus tätig wird, also weit mehr Tätigkeiten entfaltet als bei einer Beratung, z.B. die Gegenseite anschreibt) HÖCHSTENS 2,5 , d.h. es ergeben sich Gebühren in Höhe von HÖCHSTENS 89,25 EUR.
Mit anderen Worten, berät Herr Rechtsanwalt Gerlach nur verlangt er sog. angemessene 249,90 EUR, wäre er gleich mit weiteren Tätigkeiten beauftragt bekäme er laut RVG lediglich und HÖCHSTENS 89,25 EUR.
Wie soll das einem selbst zahlenden Mandanten erklärt werden?
Wie hoch ist denn der Streitwert?
wie ist der Stand? zahlt die Badische?
@ Kollege Bauer und alle:
Update: Soeben hat die Badischen aus Kulanz den Restbetrag gezahlt, nachdem ich die Forderung nach Rücksprache mit einem Sachbearbeiter um 50 € zzgl. MwSt. reduziert habe.
übrigens kann die Badische auch schnell: In einer anderen (Beratungs-)Sache stellten wir gestern eine Vorschussrechnung über Drebis, heute war schon die Nachricht über die überweisung da.
Mit den Einträgen hier und dem Telefonat scheint sich der Stundenlohn nicht nach oben verändert zu haben
😉
@ Stefan: Einträge hier sind Ehrensache 😉
Herr Gerlach, wie hoch war denn jetzt der gegenstandswert? Ich finde, diese Information wäre schon wichtig, um den Vorwurf der Dreistigkeit besser einordnen zu können.
Na das mit dem Gegenstandswert würde mich jetzt aber auch mal interessieren Herr Gerlach. Ist es nicht so, dass nach dem alten RVG die Erstberatungsgebühr eine 0,55 Gebühr aus dem Gegenstandswert gewesen ist? Falls die BGV diese Rechenweise zugrundegelegt hätte, könnte man rückrechnend von einem Gegenstandswert zwischen 500 und 600 Euro ausgehen. Natürlich ist genau diese regelung abgeschafft worde, weshalb Sie sich auch nicht daran halten mussten. Aber wenn die Vermutung des Gegenstandswerts zuträfe, wäre es schon interessant, ob Sie auch einem nichtversicherten Privatmandanten für die Beratung 190 Euro abgenommen hätten.
Der Titel Ihres Eintrags enthält das Wort Dreistigkeit…
Ob sich der Herr Anwalt Gerlach ein Schweigegelübde auferlegt hat? Sieht so aus, als will er nichts dazu sagen, um wieviel Geld es in dem Fall geht. Wer da wohl dreist war?
wohl eindeutig nicht der Anwalt, sondern einzig und allein die Versicherung….der Gegenstandswert spielt für die Höhe der Beratung nämlich keine Rolle.
@ RA Michael Bauer:
Ganz so einfach ist es nicht. Die RSV zahlt grundsätzlich die gesetzlichen Gebühren (in den neueren Bedingungen gibt es aber teilweise die Möglichkeit der Vereinbarung eines Beratungshonorars!). Die gesetzliche Vergütung ergibt sich aus § 612 Abs. 2 2. HS BGB, da das RVG gerade keine Beratungsgebühr vorsieht. Der in § 34 RVG genannte Betrag von € 190 bzw. € 250 ist lediglich der Höchstgebühr, nicht etwa die Regelgebühr. Und nun muss man prüfen: Was ist denn die übliche Vergütung? Und da ist jede Menge Spielraum für Argumentation. Und die Argumentation, dass man die alte 0,55 Beratungsgebühr heranzieht, ist gar nicht so abwegig. Sonst könnten sich bei niedrigen Streitwerten in der Tat ergeben, dass Geschäftsgebühr und Einigungsgebühr niedriger sind als die Kosten für die Erstberatung alleine.
Also, Herr RA Gerlach: Butter bei die Fische! Wie hoch war der Streitwert? Wir wollen uns doch alle an der Dreitigkeit der BGV laben.
§ 612 BGB
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
Leider weilt die Orakel Krake Paul nicht mehr unter uns, so dass wir auf die gute alte Mutmaßung zurückgreifen müssen. Ausgehend davon, dass Herr RA Gerlach den Streitwert nicht mitteilen will mutmaße ich, dass dieser weit unter dem abgerechneten Honorar lag, denn andernfalls würde er ihn ohne Bedenken preisgeben. Dann dürfte wohl nicht der Rechtsschutzversicherer dresit sein, sondern ???
Es stünde der Redaktion des RSV Blog – und Herrn Gerlach erst recht – gut zu Gesicht, hier die Fakten klarzustellen. Denn ob hier der Versicherer oder nicht vielmehr der Anwalt dreist waren, lässt sich andernfalls nur mutmaßen. So entsteht jedenfalls der Eindruck, dass die Versicherung zu unrecht an den Pranger gestellt wurde und der Herr Anwalt nicht gefestigt genug ist, einen Fehler zuzugeben.
Wenn eine Rechtsperson als dreist (nach dem vorliegenden bisherigen Verlauf wohl mehr als unberechtigt )bezeichnet wird, dann wollen wir auch die harten Fakten wissen.Herr RA Gerlach ,Sie sind gefragt. Andernfalls wirft es ein sehr schlechtes Licht auf dieses Forum.
Das ist ja wohl ein Trauriges Bild, das der Rechtsanwalt Gerlach hier abgibt: Erst eine dicke Lippe riskieren und nachher nicht dazu stehen, dass man möglicherweise selbst dreist gewesen ist. Wer mit einem solchen Anwalt vor Gericht zieht, hat vermutlich schon verloren.
Und auf das Blog wirft diese Sache auch irgendwie kein gutes Licht. Vielleicht sollte sich Herr Rechtsanwalt Hoenig als Betreiber dazu mal äußern?
Die anonymen Feiglinge hier sollte mal zur Kenntnis nehmen, daß es bei Beratungen keinen Streitwert mehr gibt. Das ist eben auch eine Folge der Reform des Gebührenrechts. Insbesondere gibt es wegen der Kappungsgrenze keine Subventionierung von Angelegenheiten mit niedrigem Streitwert durch Angelegenheiten mit hohem Streitwert mehr. Da müssen die Mandanten eben damit leben, daß man auch bei niedrigen Streitwerten auskömmliche Preise nehmen muß. Und dann ist ein Stundenhonorar von um die hundert € netto wahrlich kein korrender Preis!
Huiuiuiuiui! Jetzt werden Blogkommentare schon deshalb diskreditiert, weil sie – vom Herausgeber des Blogs ausdrücklich gestattet – anonym abgegeben werden? Will Herr Schwarz dadurch von der inhaltlichen Auseinandersetzung ablenken?
Im Gegensatz zum anonymen Feigling habe ich inhaltlich was gesagt. Wenn man keine Argumente mehr hat, weicht man halt auf dummes Geschwätz aus.
@Herr Schwarz: Wie erklären Sie Ihrem Mandanten ein Beratungshonorar von 250 EUR, wenn der Mandant nur wegen einer Forderung über 50 EUR bei Ihnen zur Beratung war? Wird er sagen
a)es ist ein faires Honorar oder
b)es ist dreist
Der Publikumsjoker verrät b) als die richtige Antwort.
Lassen wir doch dir Kirche mal im Dorf. Auch wenn es keine Beratungsgebühr nach dem Streitwert mehr gibt, wird der durchschnittliche , der unterdurchschnittliche und der überdurchschnittliche Mandant bei einem Honrar, dass den Beratungsgegenstand um ein Vielfaches übersteigt von Dreistheit reden!
Liebe Leser stimmen Sie ab…wie sehen Sie das a) oder b) ?
b).
Antwort Alternative c. Bei einem Wert von 55,- € ist dem Mandanten zunächst klarzumachen, daß es unwirtschaftlich ist, sich damit zwei Stunden zu beschäftigen. Eine Beratung in der Sache muß aus Kostengründen eigentlich schon fast den Betrag der Hauptsache ausmachen und muß innerhalb kürzester Zeit abgeschlossen sein, vielleicht eine halbe Stunde.
c)
Ich hatte neulich zwei Fälle, in denen einen Mandantin bei einer Rechnungsforderung von ca. 100,- € ein Honorar von 40,- € akzeptiert hat.
Mal ganz am Rande:
Wenn ein Autofahrer in die Werkstatt fährt um an seinem, sagen wir mal: AUDI A3, eine Scheinwerferbirne wechseln zu lassen (Ersatzteilpreis: rd 10,–€), dafür – wegen der für den Austausch notwendigen Arbeitsleistung von rd. 1 Stunde – dafür dann aber insgesamt fast 100,00 € bezahlen muss: Würden die hier anonymen dass dann „Dreistigkeit“ (der Werkstatt) nennen, oder eben (wie der Fahrzeughersteller) „Vorsprung durch Technik“ ?
Ähnlich liegt es bei einer zivilrechtlichen Erstberatung:
Der „Gegenstandswert“ kann ganz gering sein, das dahinter stehende juristische Problem aber schwerwiegend sein
– oder: der Sachverhalt besonders verwickelt,
– oder: das Interesse des Ratsuchenden an der Klärung besonders hoch
(Stichwort: „Nachbarstreitigkeiten“),
– oder: alles davon auf einmal.
Es hat also auch (neben anderen) einen guten Grund des Gesetzgebers dafür gegeben, die Höhe der Beratungs- und Erstberatungs“gebühr“ im RVG nicht mehr vom „Gegenstandswert“ abhängig zu machen.
Darum kommt es für die Höhe der Vergütung bei eienr Beratung darauf auch nicht mehr an.
Das viele Versicherer nun – wieder in den Taschen ihrer Versicherten – auch daran zu sparen versuchen und sich teilweise darauf berufen. für Beratungen gar nicht mehr zahlen zu müssen (obwohl der langjährig Versicherte die dafür kalkulierte Prämie weiter zahlen muss), das finde ich ganz persönlich ziemlich „dreist“. Wo bleibt die PrämienSENKUNG für die Rechtsschutzversicherten mit alten Verträgen?
Obwohl mit der Einführung des RVG vom Gesetzgeber eine Privilegierung ausgerechnet der Rechtsschutzversicherer ganz sicher nicht gewollt war, ist mir kein einziger Fall bekannt, in dem der Versicherer mit Änderung seiner Leistungspraxis dem Versicherten auch nur noch eine entsprechend geringere Prämie in rechnung gestellt hätte.
Komisch, oder ? 😉