Spaß mit der ARAG

Unsere Mandantin hat Ihre Rechtsschutzversicherung bei der ARAG seit einigen Jahren um den Verkehrsrechtsschutz erweitert. Als sie das KFZ ihres Sohnes fuhr, fuhr jemand auf das Heck des Wagens auf.
Die Deckung wird von der ARAG abgelehnt mit der Begründung: Die Mandantin ist nur Fahrerin, das KFZ „gehört“ aber ihrem Sohn. Daher sei dieses KFZ nicht mitversichert.

Das Lustige daran: Die Mandantin hat kein eigenes Fahrzeug, somit kann auch keines „mitversichert“ sein.
Kassiert die ARAG hier also sehenden Auges Versicherungsprämien, für die sie nie eine Gegenleistung wird erbringen können, da die Mandantin nicht Halterin eines Fahrzeugs ist ?

Man darf gespannt sein. Ich werde weiter berichten.

Jedenfalls werde ich nun neben den Versicherungsnehmern der DEURAG auch die der ARAG darauf hinweisen müssen, dass ich nur direkt mit ihnen und nicht mit der RSV abrechne.

17 Responses to “Spaß mit der ARAG”

  1. anonymisiert sagt:

    Die ARAG ist hier mit 112 Einträgen Spitzenreiter, sogar vor der Kategorie „Allgemeines“. RAe scheinen viel zu „lachen“ zu haben.

  2. anonymisiert sagt:

    Es ist eben das Merkmal des § 21 ARB, welcher die Haltereigenschaft voraussetzt.
    Aber natürlich muss ein VR hier in seiner Glaskugel sehen, dass die VN keine Zulassung eines PKW unterhält…….denn das die VN dies auf ihrer (sowieso immer zu teuren !) Beitragsrechnung bemerkt und sich (wie im übrigen auch Vertragspflicht) hinsichtlich einer Risikoänderung meldet, tja das ist dann wohl auch zuviel verlangt 🙂

  3. anonymisiert sagt:

    @Speedy:
    § 21 Abs. 1 ARB ARAG:
    „Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer,
    Halter, Mieter, Leasingnehmer, Erwerber oder Fahrer von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder
    in der Luft sowie Anhängern.“

    Ich sehe da die Halterhaftung nur als eine alternative Voraussetzung.

  4. anonymisiert sagt:

    @ Speedy:

    Die ARAG ARB sehen ausdrücklich den Versicherungsschutz für den FAHRER vor.

    überrascht von den eigenen ARB ?

  5. anonymisiert sagt:

    @ RA Gerlach
    Nun der VN in seiner Eigenschaft als Fahrer. Das heisst ohne zivilrechtliche Ansprüche an des nicht mit dem VN identischen Halters.
    Das dürfte Logo sein.

  6. anonymisiert sagt:

    @ ARAG@2011.temporarily.de

    Was soll das heißen ? Bitte etwas verständlicher formulieren. Danke und Gruß nach Düsseldorf….

  7. anonymisiert sagt:

    Nun ja, die Fahrerin ist als solche versichert. Welche Ansprüche hat sie denn im Hinblick auf das Kfz? Ist sie ihrem Sohn zum Ersatz verpflichtet, weil sie nur ein beschädigtes Fahrzeug zurückgeben konnte, wird s i e ihrerseits einen Ausgleichsanspruch gegen den Verursacher haben. Dafür müßte die RSV eintreten.

    Die RSV muß aber wohl nicht für Ansprüche, die der Eigentümer des Fahrzeuges, der Sohn, gegen den Verursache geltend macht, aufkommen.

  8. anonymisiert sagt:

    Heinz-Ulrich Schwarz hat vollkommen recht. Weshalb sollte die Rechtsschutzversicherung der Fahrerin für den Schaden am fremden Eigentum aufkommen? Hätte die Fahrerin einen Personenschaden (vielleicht HWS?) dann kommt die RSV freilich auf.

  9. anonymisiert sagt:

    @ RA Gerlach
    Zur Absicherung als FAHRER (ich erlaube mir Ihre GROSSBUCHSTABEN-OPTIK zu verwenden) ist inzwischen vieles gesagt/geschrieben und als Fahrerin ist die VN ja auch in den personenbezogenen Schäden versichert……

    Was ich jedoch lustig fand, ist dass Sie mich offenkundig als ARAG-MA zu vermuten scheinen – wie sehr Sie sich doch dabei täuschen 🙂

  10. anonymisiert sagt:

    @ Speedy:

    Schön, dass Sie wissen, was ich angeblich vermute. Wenn ich mir selbst mal nicht sicher bin, werde ich Sie fragen.

  11. anonymisiert sagt:

    Im Zusammenhang mit dem § 21 ist zu beachten, dass es sich zwar um alternative (oder kumulative) Voraussetzungen handelt. Aus der Fahrereigenschaft wird sich aber keine aktive Legitimation zur Durchsetzung fremder Ansprüche (hier Schadenersatzansprüche des Sohnes, der Halter / Eigentümer ist) herleiten lassen.
    Die Durchsetzung evtl. übertragener Ansprüche ist in aller Regel gleichfalls ausgeschlossen.
    Lediglich eigene Schadenersatz oder Schmerzensgeldansprüche der Fahrerin sind über ihre VerkRS abzuwickeln.
    Dass in dieser Konstellation besser dem Sohn eine VerkRS vermittelt worden wäre bzw. das Fahrzeug über den Kennzeichenrechtsschutz (z.B. § 21 III) zu versichern gewesen wäre, sei dahingestellt.

  12. anonymisiert sagt:

    Besitzstörung führt zu Schadensersatzansprüchen, § 823 I BGB. Der Fahrer ist Besitzer des Autos. Auto kaputt = Schadensersatzanspruch des Besitzers = Fahrer, oder?

  13. anonymisiert sagt:

    Schadenersatzanspruch des Besitzers würde aber doch gegen den Eigentümer des Fahrzeugs auf Gewährung des ungestörten Besitzes gerichtet sein, dazu müsste hier die Mutter gegen den Sohn vorgehen (können), dazu noch ggfs. aus einer Leihe, was ins Leere liefe.
    Die Ansprüche wegen der Beschädigung des Fahrzeuges bleiben nach wie vor beim Eigentümer.

  14. anonymisiert sagt:

    Ich hab’s doch oben schon gesagt. Die Entleiherin muß die Sache natürlich dem Verleiher unbeschädigt zurückgeben, sonst hat dieser gegen die Entleiherin Ansprüche wegen Verschlechterung der Sache, 604, 606 BGB. Ein Unfall gehört nicht zur vertragsgemäßen Abnutzung, 602 BGB. Wenn die Mutter den Sohn entschädigt hat, hat sie einen Zahlungsanspruch gegen den Verursacher, sonst einen Freistellungsanspruch, aber evt. auch Zahlung, 250 BGB. Sind doch viele Juristen hier, oder?
    Anders vielleicht, wenn das nur ein familiäres Gefälligkeitsverhältnis wäre, wobei ich mich schwer tun würde, mir von einem Familiemitglied aus Gefälligkeit ein Auto kaputtfahren zu lassen 😉

  15. anonymisiert sagt:

    ich bin zwar auch kein Freund der ARAG – jedoch muss ich für eine Verkehrsrechtsschutz nicht unbedingt ein eigenes Auto haben – es reich wenn ich z.B. als Fahrerin eine Ordnungswidrigkeit begehe, als Fußgänger in einen Unfall verwickelt werde oder als Radfahrer eine Trunkenheitsfahrt begehe….
    oder mir eines Tages ein Auto kaufe – und es Mängelgewährleistungsprobleme geben sollte- dann greift die Rechtsschutz auch….

    Fakt jedoch ist:

    Kulanz ist bei der Arag jedoch meiner Erfahrung nach ein Fremdwort, von dem Service möchte ich gar nicht sprechen….

  16. anonymisiert sagt:

    @ Christof Bezner

    Schadensersatzansprüche des Besitzers richten sich gegen den Besitzstörer, nicht gegen den Eigentümer….

  17. anonymisiert sagt:

    Das wird jetzt vl. keiner mehr lesen, aber trotzdem: Was ist denn bitte los mit euch! Sowas ist doch schon 1000 mal vorgekommen und ihr als Rechtsanwälte müsst doch zu 100% sagen können, wer da was zu bezahlen hat, wer für was aufkommt, wer wen verklagen kann usw.! Das ist ja keine Situation, die nie vorkommt!!!

    Meine Zusammenfassung als Laie: Die ARAG muss nicht aufkommen, was ich so mitbekommen hab jetzt!
    Dann steht da : „Kassiert die ARAG hier also sehenden Auges Versicherungsprämien, für die sie nie eine Gegenleistung wird erbringen können, da die Mandantin nicht Halterin eines Fahrzeugs ist?“

    Dann ist die Antwort also „Ja“! Dann stellt sie die Frage, ob die einen aufklären müssen, wenn die sowas wissen? Wahrscheinlich nein, nimm ich als Laie mal an!

    Also wäre eh alles geklärt! Und man weiß jetzt, das die Versicherung einen ausnehmen will! Mein Gott, welche Versicherung macht das nicht! Wenn man jetzt die ganzen Mobilfunkanbieter hernimmt, mit ihr Sim-Pauschale und sonstigen Tricks, wie sie einen komplett verar…., sind die doch um kein Wenig besser!