Gewinnzusagen und Rechtsschutz

Meine Mandantin hat gewonnen. Gar nicht so wenig, wenn man alles zusammenrechnet. Das Unternehmen, das so großzügig mit seinem Geld umgeht, sitzt in den Niederlanden.
In Österreich normiert § 5j KSchG, dass derjenige, der solche Gewinnzusagen gibt auch beim Wort genommen werden kann. Mit anderen Worten, er muss den zugesagten Gewinn zahlen, wenn nicht für einen Durchschnittsverbrauer ersichtlich ist, dass er sich nicht verpflichten will. In Deutschland gibt es den sehr ähnlichen § 661a BGB mit dem gleichen Regelungszweck.

Inzwischen sind viele Dinge klar, zum Beispiel, dass eine inländische Zuständigkeit auch dann besteht, wenn das Unternehmen im (EU-)Ausland sitzt. Das selbst dann, wenn mit der Annahme der Gewinnzusage nichts bestellt wird (C-27/02 des EuGH vom 20.1.2005).

Unklar ist allerdings leider noch, ob Rechtsschutzversicherungen die Durchsetztung solcher Ansprüche decken müssen. In Österreich wird das meines Wissens derzeit ziemlich einheitlich abgelehnt. Mit großer Liebe wird hier ein Aufsatz von Fenyves (Versicherungsrundschau 4/2003, 89) zitiert, der den Anspruch nach § 5j KSchG für einen solchen „sui generis“ handelt mit der Folge, dass eine Deckung nicht gegeben ist.

Auch vom 20.1.2005 stammt ein Urteil des HG Wien in dem entgegen der Ansicht Fenyves eine Deckung aus dem Schadenersatzrechtsschutz abgeleitet wird. Das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig. Das OLG Wien grübelt darüber.

In meinem konkreten Fall lehnt die Zürich eine Deckung eben unter Berufung auf Fenyves ab.

Hat von den geschätzten deutschen Kollegen schon wer Erfahrungen damit gemacht. Ich nehme an, dass die Problematik aufgrund der Formulierug des § 661a BGB ähnlich sein dürfte.

4 Responses to “Gewinnzusagen und Rechtsschutz”

  1. anonymisiert sagt:

    Das ist in der Tat ein sehr interessantes Problem. In der jüngeren Vergangenheit habe ich zwar die ein oder andere Ausfertigung aus meinem Bereich (der universitären Lehre) zu diesem Thema auf den Tisch bekommen, doch zumeist geschah dies im Rahmen der Betreuung von fremden Dissertationen.

    Ohne die Literatur zu bemühen fällt mir aus dem Stehgreif ebenso kein Fall ein, bei dem sich eine deutsche Rechtsmittelinstanz mit dem Thema beschäftigt hat (wobei ich dort in der Tat gut und gerne falsch liegen mag). Da ich bis Dienstag Abend wohl auch ohne Recherche-Möglichkeit verbleiben werde, kann ich zu dem Thema momentan wohl leider wenig Substanz beitragen. Interessant ist es aber in der Tat.

  2. anonymisiert sagt:

    Herzlichen Glckwunsch, Sie haben gewonnen

    Wohl fast jeder hat so einen Brief schonmal bekommen. Und man kann tatsächlich unter Umständen einen solchen Gewinn einklagen, wie im RSV-Blog zu lesen ist, ob man dabei Unterstützung durch eine Rechtsschutzversicherung erwarten kann, bleibt natürlich fraglich.

  3. anonymisiert sagt:

    Ihre Mandantin hat also einen Prozess auf Basis einer Gewinnzusage gewonnen. Das war ja auf Basis der eindeutigen Rechtslage auch nicht anders zu erwarten, wenn das ihr vorliegende Schreiben entsprechend formuliert war.

    Die Frage ist doch eher, was der Titel für Ihre Mandantin nun wert ist. Ich kenne bislang keinen Fall, in dem auch nur ansatzweise vollstreckt werden konnte.

    In aller Regel handelt es sich doch bei den versendenden Firmen aus Holland (gerne neuerdings auch aus der Schweiz oder Norwegen, weil nicht EU) um Briefkastenfirmen, denen die materielle Rechtslage sehr wohl bekannt ist, bei denen aber nichts zu holen ist.

    Von derlei Prozessen kann man daher – nach meiner Auffassung – nur abraten, weil sie zwar prozessual Erfolg versprechen, sich die Titel aber wirtschaftlich nie realisieren lassen.

    Da die RSV dies auch erkannt haben, gibt es jedenfalls bei allen größeren RSV ab etwa den 2002er Bedingungen entsprechende Risikoausschlüsse, die sich auf § 661a BGB („Gewinnzusagen“) beziehen – hier muss der Kollege im Einzelfall prüfen. Bei den älteren ARB versuchen sich die RSV gerne darin, aus der Deckung herauszukommen, indem sie auf den Risikoausschluss des § 3 II f ARB 94 verweisen. M.E. fraglich, aber es gibt Instanzgerichte, die diese Auffassung bestätigen.

    Auch argumentieren Versicherer gelegentlich an dieser Stelle mit Mutwilligkeit, da eben -wie oben dargestellt- die Titel nicht realisiert werden können. Auch dies erscheint fraglich, andererseits, wollen wir ehrlich sein, einem nicht rechtsschutzversicherten Mandanten würde man von einer solchen Klage auch nur abraten können, weil mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausser eigenen Gebührenansprüchen hierbei wirtschaftlich nichts für den Mandanten herauskommt.

    Ich habe in solchen Fällen bislang Mandanten (auch rechtsschutzversicherten) stets unter Aufzeigung aller Risiken von einer Klage abgeraten und gegenüber der RSV in diesen Fällen eine Erstberatung abgerechnet (aufgrund des Wertes regelmäßig den Höchstbetrag) und hierbei nie Probleme gehabt, weder seitens der Mandanten noch der RSV.

  4. anonymisiert sagt:

    Eine Anmerkung noch:

    Eine recht amüsante Taktik kann es geben, wenn die Gewinnzusage mit einem Katalog verbunden ist, aus dem der „Gewinner“ gegen Rechnung bestellen kann. Vorausgesetzt, es gibt hier nun Dinge, die man halbwegs gebrauchen kann, könnte man auf die Idee verfallen, diese zu bestellen.

    Wenn diese dann geliefert worden sind, zahlt man natürlich nicht, sondern wartet auf die Auszahlung des Gewinns. Der kommt nicht, war ja klar, dafür bombardiert einen die Firma jetzt mit Mahnungen.

    Nun gut, dann erklärt man einfach mal die Aufrechnung und harrt der Dinge, die da kommen.

    Das ist nicht unbedingt ein Rat, den ich einem Mandanten geben würde, da doch risikobehaftet, mit einem befreundeten Kollegen habe ich das Spiel allerdings schon einmal mit erfolg „gespielt“, ein Mahnbescheid kam bis heute nicht, und nach 5 Mahnungen hat die Gegenseite Ruhe gegeben. Warenwert: Immerhin annähernd 500 Euro…