Haftung des Anwalts gegenüber dem Versicherer

Haftung des Anwalts bei Erhebung einer unschlüssigen Klage

1. Erhebt der Rechtsanwalt schuldhaft eine unschlüssige Klage, ist der auf Erstattung der Prozesskosten gerichtete Schadensersatzanspruch des Mandanten nicht dadurch in Frage gestellt, dass sein Rechtschutzversicherer die Kosten getragen hat.

2. Auch der Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrags geht nach § 20 II ARB auf den Rechtsschutzversicherer über. Diesen trifft wegen der Deckungszusage für die aussichtslose Klage in der Regel kein Mitverschulden.

Aus den Gründen:

… Der Beklagte hat den seinerzeit mit dem Kläger geschlossenen Anwaltsvertrag schlecht erfüllt, indem er in dem Rechtsstreit gegen den Feuerversicherer eine unschlüssige Klage erhob …

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom am 16.02.2006 (5 U 271/05)

(gefunden im ADAC-Newsletter ADAJUR)

2 Responses to “Haftung des Anwalts gegenüber dem Versicherer”

  1. anonymisiert sagt:

    Schon interessant: Erhebt der Anwalt eine unschlüssige Klage, trifft die Rechtsschutzversicherung kein Mitverschulden, obwohl sie Gelegenheit hatte, die Klage im Rahmen der Kostendeckungszusage zu prüfen und keine Einwände erhoben hat.

    Prüft aber die Rechtsschutzversicherung eine Klage und erhebt Bedenken, darf sich der Anwalt mit ihr wegen der Erfolgsaussichten streiten. Tut er das nicht und erhebt die Klage nur in dem von der Rechtsschutzversicherung abgedeckten Umfang, müsste konsequenterweise ein Schadensersatzanspruch des VN gegen seine Rechtsschutzversicherung bestehen, wenn sich dann hinterher herausstellt, dass die Klage in dem von dem Anwalt angenommenen Umfang begründet gewesen wäre. Aber das ist wohl zu weit gedacht …

  2. anonymisiert sagt:

    Ganz im Gegenteil, Herr Kollege.

    So sieht es auch der Bundesgerichtshof, vgl. das Urteil vom 15.03.2006, Az. IV ZR 4/05.

    Leitsatz:

    Der Rechtsschutzversicherer kann aus positiver Vertragsverletzung grundsätzlich auch für den Schaden haften, den der Versicherungsnehmer dadurch erleidet, dass er infolge einer vertragswidrigen Verweigerung der Deckungszusage einen beabsichtigten Rechtsstreit nicht führen kann (Fortführung von BGH, Beschluss vom 26. Januar 2000 – IV ZR 281/98 – r+s 2000, 244).

    Nachzulesen hier.