Die Itzehoer Rechtsschutz weigert sich, eine als Vorschuss geltend gemachte Erledigungsgebühr zu zahlen. Mein freundlicher Hinweis an die Itzehoer auf diesen Artikel zeitigte leider nur ein ganz schlaues Schreiben:
… bitten höflichst um Übersendung Ihrer Einlassung sowie der Einstellungsmitteilung zur Einsicht. Nach den uns bisher vorliegenden Unterlagen vermögen wir den Anfall einer Gebühr Nr. 4141 VV RVG nicht zu erkennen.
Hätte man jedenfalls diese Unterlagen wirklich studiert, wäre schon klar, dass wegen einer Tat am o2.o5.2014 bisher wohl kaum die Ermittlungsakte der StA vorliegen kann – und noch weniger eine Einlassung und eine Einstellungsmitteilung. Das Problem ist ersichtlich auch ein anderes: Man hat offensichtlich § 9 RVG nicht im Mindesten verstanden. Bekanntlich lautet dieser wie folgt:
„Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.“
Wie eigentlich unschwer zu erkennen ist, geht es hier um eine Zukunftsprognose. Daher kommt es in keiner Weise darauf an, ob die Itzehoer den (tatsächlichen) „Anfall einer Gebühr Nr. 4141 VV RVG … erkennen“ kann, sondern auf „voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen“. Dass diese aller Voraussicht nach kaum niedriger ausfallen werden als die hier streitige Erledigungsgebühr, will man dort offensichtlich nicht begreifen.
Theoretisch ist ja folgende Konstellation denkbar. Das Verfahren wird „ohne“ Mitwirkung, sprich Einlassung,des Verteidigers eingestellt.
Kommt ja auch mal vor.
Aber zu erwarten ist doch eher, daß der Rechtsanwalt bei einer Einstellung mitwirkt…
@Andreas Neuber:
Kommt auch mal vor, ist aber sehr selten – und steht den „voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen“ nicht entgegen.
„Kann“ verlangen, heisst nicht „muss“ verlangen… Und „kann“ verlangen, heisst nicht, “ muss“ zahlen.
@ Mitlesender:
„Kann“ verlangen, heißt selbstverständlich nicht „muss“ verlangen – aber warum sollte man nicht, insbesondere nach zumindest teilweise schon getaner Arbeit.
Und „kann“ verlangen, heißt nicht, „muss“ zahlen – ist allenfalls die von keiner Rechtskenntnis getrübte Logik einiger Rechtsschutzversicherungen. Jeder Insider weiß, das hier ein unbedingter Anspruch statuiert wird, der im Falle seiner Geltendmachung auch zu erfüllen ist (und nicht etwa nur erfüllt werden kann).